Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 1 StR 100/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7949

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 100/12

vom
21. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2012
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Tenor der schriftlichen Urteilsgründe wird wie folgt ergänzt:
Die Fahrerlaubnis wird der Angeklagten entzogen, ihr Führer-schein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde darf ihr vor [X.] von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, soweit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1
2
-
3
-
Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren, insbesondere Kat-jährige Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geld-
und Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am
25. Februar 2008 wegen zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur [X.] ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl verhängte [X.] von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechts-
und Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldaus-gleichs (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2003 -
2 StR 54/03, [X.]R StGB §
46 Abs. 1 Strafhöhe 18).

Das [X.] hat die Frage, ob der Vollzug der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies verstieß schon gegen §
267 Abs. 3 Satz 4 StPO, da der Verteidiger den Antrag gestellt hatte, auf [X.] zu erkennen. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausfüh-rungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint (vgl. [X.],
Beschlüsse
vom 5. März 1997 -
2 StR 63/97;
vom 6. März 2012 -
1 [X.], Rn. 4). Dies war hier der Fall.

Zwar muss aus materiell-rechtlicher Sicht die Frage der Aussetzung des Vollzugs einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen nicht zwingend ausdrücklich erörtert werden, wenn nach den Feststellungen die Strafaussetzung völlig fern liegt. Eine Straftat während einer Bewährungszeit 3
4
5
-
4
-
zeigt schon, dass die frühere Prognose falsch war. Dennoch schließt ein [X.]sbruch eine günstige Prognose nicht von vorneherein aus. Hat ein [X.] etwa erstmals Freiheitsentzug erlitten, kann ihn dies so beeindruckt haben, dass die Prognose deswegen nunmehr günstig ist (vgl. Schäfer/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn.
136, 139 mwN).

In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9.
Dezember 2011 -
erstmals -
in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvoll-zugsanstalt [X.]. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Ange-klagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorlie-gen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte.

6
-
5
-
Der Passus zur Fahrerlaubnisentziehung wurde nicht in den Tenor der schriftlichen Urteilsgründe aufgenommen. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie den Urteilsgründen und dem ver-kündeten Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist.
[X.]Wahl Rothfuß

Hebenstreit [X.]
7

Meta

1 StR 100/12

21.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 1 StR 100/12 (REWIS RS 2012, 7949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7949

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 100/12 (Bundesgerichtshof)

Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendige Erörterung in den Urteilsgründen; günstige Prognose trotz Bewährungsbruchs


3 StR 232/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 232/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung


202 StRR 108/22 (BayObLG München)

Keine Vollstreckungsaussetzung bei bloßer Bekundung von Therapiebereitschaft nach wiederholtem Bewährungsversagen


2 Ss 200/09 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.