Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2015, Az. 2 AV 2/15

2. Senat | REWIS RS 2015, 4627

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Besorgnis der Befangenheit in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht; Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts


Leitsatz

1. Das (Zwischen-)Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht im Fall mehrerer Ablehnungsgesuche darauf beschränkt, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist.

2. Weder eine kurze, für ein Eilverfahren nicht unangemessene Fristsetzung zur (erneuten) Stellungnahme noch eine Rechtsauffassung, die in der Sache jedenfalls nicht unvertretbar und in der Formulierung nicht unangemessen ist, noch eine spekulativ-hypothetische Verbesserung eigener (künftiger) Beförderungschancen eines zur Entscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht berufenen Richters sind geeignet, dessen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet si[X.]h im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des [X.] mit dem vom Antragsgegner ausgewählten Beigeladenen. Der Re[X.]htsstreit ist derzeit beim [X.] (erneut) im Bes[X.]hwerdeverfahren anhängig, na[X.]hdem das [X.] einer Verfassungsbes[X.]hwerde des Antragstellers gegen den seinen Eilantrag zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. Januar 2015 stattgegeben hat (vgl. [X.], [X.] vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - [X.] 2015, 206).

2

Mit S[X.]hriftsatz vom 21. Juli 2015 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgeri[X.]ht ein Ablehnungsgesu[X.]h gegen die drei [X.] angebra[X.]ht, die an dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. Januar 2015 mitgewirkt haben. Zur Begründung der Besorgnis ihrer Befangenheit ma[X.]ht der Antragsteller in Bezug auf [X.] am [X.] geltend, dass dieser das bisherige Verfahren dur[X.]h extrem kurze Fristen betrieben habe, die auf eine verfahrensmäßige Bena[X.]hteiligung des Antragstellers deuteten. In Bezug auf den zum Zwe[X.]ke der Erprobung an das Oberverwaltungsgeri[X.]ht abgeordneten [X.] am [X.] führt der Antragsteller an, dass si[X.]h dessen eigene Beförderungs[X.]han[X.]en bei einer Ents[X.]heidung zu Lasten des Antragsstellers verbesserten. Unter Einbeziehung von [X.] am [X.] sieht der Antragsteller gegenüber allen drei abgelehnten [X.]n die Besorgnis der Befangenheit weiter darin, dass sie ihm ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Umfang re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt hätten. Sie hätten in dem Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2015 auf allenfalls vom Antragsgegner in das Verfahren einzuführende Aspekte, nämli[X.]h auf Vors[X.]hriften des [X.] in Verwaltungssa[X.]hen des [X.] abgestellt, ohne dass der Antragsteller zuvor Gelegenheit gehabt habe, si[X.]h hierzu zu äußern. Außerdem beanstandet er eine von ihm als zynis[X.]h angesehene Formulierung in dem Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2015.

3

Mit S[X.]hreiben vom 18. August 2015 hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Akten dem [X.] zur Ents[X.]heidung vorgelegt.

II

4

1. Das [X.] ist als das nä[X.]hsthöhere Geri[X.]ht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO für die Ents[X.]heidung über die [X.] zuständig. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht errei[X.]ht gegenwärtig ni[X.]ht die für die Ents[X.]heidung über die [X.] erforderli[X.]he Zahl von drei [X.]n (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Geri[X.]htsstruktur M-V). Na[X.]hdem zwei [X.] des Geri[X.]hts von Gesetzes wegen (§ 54 Abs. 2 VwGO) und zwei weitere [X.] aufgrund geri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlusses (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) von der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren ausges[X.]hlossen sind und der Antragsteller mit S[X.]hriftsatz vom 21. Juli 2015 [X.] gegen die drei angeführten [X.] gestellt hat, verfügt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht derzeit nur no[X.]h über zwei zur Ents[X.]heidung über die [X.] berufene [X.].

5

Das (Zwis[X.]hen-)Verfahren na[X.]h § 54 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Bes[X.]hlussunfähigkeit des für die Ents[X.]heidung über die [X.] an si[X.]h zuständigen Geri[X.]hts zu überwinden. Diesem Zwe[X.]k entspri[X.]ht es, dass si[X.]h das nä[X.]hsthöhere Geri[X.]ht darauf bes[X.]hränken kann, ledigli[X.]h über so viele [X.] zu befinden, wie erforderli[X.]h ist, damit die Bes[X.]hlussfähigkeit des Ausgangsgeri[X.]hts wieder hergestellt ist (BVerwG, Bes[X.]hlüsse vom 3. April 1997 - 6 AV 1.97 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 55 S. 4 und vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Der Senat übt das ihm eingeräumte Ermessen, über wel[X.]hes von mehreren [X.]n er befindet, [X.] dahingehend aus, dass er über das Ablehnungsgesu[X.]h ents[X.]heidet, das gegen [X.] am [X.] als das na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] einzig verbleibende originäre Mitglied des für das Öffentli[X.]he Dienstre[X.]ht zuständigen 2. Senats des [X.] geri[X.]htet ist.

6

Einer Ents[X.]heidung über den im S[X.]hriftsatz des Antragstellers vom 21. Juli 2015 an das Oberverwaltungsgeri[X.]ht weiter enthaltenen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Geri[X.]hts (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO) bedarf es ni[X.]ht, wenn - wie hier - mit der eine Besorgnis der Befangenheit ablehnenden Ents[X.]heidung des [X.]s das Oberverwaltungsgeri[X.]ht wieder in die Lage versetzt wird, selbst über die weiteren [X.] zu ents[X.]heiden.

7

2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteili[X.]hkeit eines [X.]s zu re[X.]htfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Dana[X.]h ist es ni[X.]ht notwendig, dass der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h befangen ist. Andererseits rei[X.]ht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der [X.] werde seine Ents[X.]heidung an persönli[X.]hen Motiven orientieren, ni[X.]ht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsa[X.]hen vernünftigerweise kein Grund für die Befür[X.]htung ersi[X.]htli[X.]h ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gere[X.]htfertigt, wenn aus der Si[X.]ht des Beteiligten hinrei[X.]hend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16).

8

3. Sol[X.]he Gründe sind dem Gesu[X.]h des Antragstellers vom 21. Juli 2105 mit Bli[X.]k auf [X.] am [X.] ni[X.]ht zu entnehmen.

9

a) Eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s kann ni[X.]ht aus den von dem [X.] verfügten kurzen Fristsetzungen im bisherigen Verfahren hergeleitet werden, die der Antragsteller beanstandet.

Für die erste Fristsetzung vom 15. Januar 2015 folgt dies bereits daraus, dass diese auf Bitten der Prozessbevollmä[X.]htigten des Antragstellers antragsgemäß verlängert worden ist. Diese verlängerte Frist ers[X.]heint für ein Eilverfahren au[X.]h ni[X.]ht unangemessen, weil es ledigli[X.]h um eine anheimgegebene Stellungnahme na[X.]h einem bereits vorangegangenen [X.] ging (Gelegenheit zur eventuellen Gegenäußerung auf die Replik des Antragsgegners zur ausführli[X.]hen Erwiderung des Antragstellers auf die Bes[X.]hwerdebegründung des Antragsgegners). Im Übrigen hat der Antragsteller die nun als zu kurz beanstandete Fristsetzung seinerzeit ni[X.]ht zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen ([X.] aus § 43 ZPO).

Mit Bli[X.]k auf die zweite vom Antragsteller beanstandete Fristsetzung vom 10. Juli 2015 kann dem [X.] ni[X.]ht vorgeworfen werden, er habe diese in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit des Antragstellers und damit in bewusster Bena[X.]hteiligung seiner Re[X.]htsverfolgung verfügt, da der [X.] ausweisli[X.]h seiner - dem Antragsteller übermittelten und von ihm ni[X.]ht in Zweifel gezogenen - dienstli[X.]hen Äußerung (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) vom 23. Juli 2015 von diesem Umstand erst na[X.]h Absendung dieser Verfügung erfahren hat. Dass der [X.] mit derselben Fristsetzung zuglei[X.]h angekündigt hat, eine Ents[X.]heidung des [X.] werde na[X.]h Ablauf von weiteren zwei bis vier Wo[X.]hen angestrebt, stellt mit Bli[X.]k auf die in der ri[X.]hterli[X.]hen Verfügung zur Begründung dafür angeführten Urlaubszeit und eine für die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungsfindung selbst zu verans[X.]hlagenden Zeitspanne ebenfalls keinen zurei[X.]henden Grund für eine Besorgnis der Befangenheit dar.

b) Eine Besorgnis der Befangenheit von [X.] am [X.] ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus einer - vom Antragsteller geltend gema[X.]hten - Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs.

Es ist s[X.]hon zweifelhaft, ob bei unterstellter Gehörsverletzung Anlass bestünde, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Ni[X.]ht jeder Verfahrensfehler, der einem [X.] unterläuft, kann die Annahme tragen, er werde au[X.]h weiterhin (zum Na[X.]hteil eines Beteiligten) das Verfahren fehlerhaft betreiben und sei deshalb befangen. Es müssten zunä[X.]hst weitere Umstände hinzutreten, die diese Annahme re[X.]htfertigten. Sol[X.]he sind hier ni[X.]ht erkennbar.

Im Übrigen kann das Abstellen auf einzelne Vors[X.]hriften des [X.] in Verwaltungssa[X.]hen des [X.] im Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2015 ni[X.]ht als Überras[X.]hungsents[X.]heidung gewertet werden.

Der insoweit im [X.] des Re[X.]htsstreits stehende Umstand, dass der Antragsteller mit der Präsidentin des [X.] verheiratet ist und dass der Antragsgegner hieraus seine mangelnde persönli[X.]he Eignung für das Amt des Vizepräsidenten des [X.] hergeleitet hat, ist mit S[X.]hriftsatz des Antragsgegners vom 12. Dezember 2014, dem sein Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 11. Dezember 2014 beigefügt war, in das Verfahren eingeführt worden. In diesem Widerspru[X.]hsbes[X.]heid wurde auf die dem Vizepräsidenten des [X.] dur[X.]h den Verwaltungsges[X.]häftsverteilungsplan des Präsidenten zugewiesenen [X.] zur Begründung der Annahme fehlender Eignung abgestellt. Sodann hat au[X.]h der Antragsteller in seinem S[X.]hriftsatz vom 21. Januar 2015 ([X.]) darauf abgestellt, dass Interessenkonflikte dur[X.]h die Ges[X.]häftsverteilung „sowohl in Re[X.]htspre[X.]hung als au[X.]h in Verwaltungsangelegenheiten“ in der Vergangenheit hätten gelöst werden können.

Vor diesem Hintergrund begründet es keinen Gehörsverstoß (und erst Re[X.]ht ni[X.]ht die Annahme der Befangenheit), wenn si[X.]h das Geri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung auf einzelne Zuständigkeiten stützt, die si[X.]h aus dem von beiden Beteiligten angespro[X.]henen Ges[X.]häftsverteilungsplan ergeben. Das "Thema" etwaiger Interessenkonflikte aufgrund der Zuständigkeiten des Vizepräsidenten des [X.] in [X.] war dur[X.]h die erwähnten S[X.]hreiben des Antragsgegners in das Verfahren eingeführt, so dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter na[X.]h dem bisherigen Prozessverlauf damit re[X.]hnen musste, dass dies in die Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts Eingang finden könnte. Dies s[X.]hließt die Annahme eines Gehörsverstoßes unter dem Gesi[X.]htspunkt einer Überras[X.]hungsents[X.]heidung aus (stRspr, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.>).

[X.]) Au[X.]h aus der in dem Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. Januar 2015 enthaltenen Passage ([X.] unten)

„Die Ni[X.]hteignung des Antragstellers ergibt si[X.]h daher ni[X.]ht nur aus einer Fürsorgepfli[X.]ht des Dienstherrn ihm gegenüber, sondern aus einer Gefährdung des Dienstbetriebs.“

ist eine Befangenheit des [X.]s ebenfalls ni[X.]ht herzuleiten. Der Vorwurf des Antragstellers, diese Formulierung sei "zynis[X.]h" und lasse eine die Objektivität des Geri[X.]hts ers[X.]hütternde Innentendenz hervortreten, ist unbere[X.]htigt. Es ist Sa[X.]he des jeweils zur Ents[X.]heidung berufenen [X.]s, bei seiner dur[X.]h Art. 97 Abs. 1 GG ges[X.]hützten unabhängigen Ausübung der re[X.]htspre[X.]henden Tätigkeit diejenigen re[X.]htli[X.]hen Standpunkte einzunehmen und diejenigen Formulierungen zu verwenden, die er für sa[X.]hgere[X.]ht era[X.]htet. Allenfalls dann, wenn der re[X.]htli[X.]he Standpunkt von der Sa[X.]he her unter keinen Umständen mehr als vertretbar oder die gewählte Formulierung als unangemessen anzusehen sind, kann dies Grundlage für die Annahme der Befangenheit sein. Dies ist hier aber ni[X.]ht der Fall. Dass das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei der Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit der Auswahlents[X.]heidung für ein besonders ho[X.]hrangiges Amt in der Justiz die Ehe eines Bewerbers mit der Inhaberin einer weiteren Spitzenstelle au[X.]h unter den Gesi[X.]htspunkten der Fürsorge für den Antragsteller und der Gefährdung des Dienstbetriebs berü[X.]ksi[X.]htigt, ers[X.]heint - au[X.]h in Ansehung des [X.]es des [X.]s im vorvorliegenden Verfahren - re[X.]htli[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unvertretbar. Eine spra[X.]hli[X.]he Unangemessenheit der gewählten Formulierung ist ebenfalls ni[X.]ht erkennbar.

4. Ist damit das Befangenheitsgesu[X.]h gegen [X.] am [X.] zurü[X.]kzuweisen, verfügt das [X.] wieder über drei ni[X.]ht ausges[X.]hlossene [X.], die in der Folge über die weiteren Befangenheitsanträge ents[X.]heiden können. Eine weitergehende Ents[X.]heidung dur[X.]h das [X.] hat zu unterbleiben, weil die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 VwGO mit dem vorliegenden Bes[X.]hluss ni[X.]ht mehr vorliegen.

Ungea[X.]htet dessen ergibt si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen zu [X.]) und [X.]), die au[X.]h die alleinigen vom Antragsteller gesehenen Gründe für eine Befangenheit au[X.]h von [X.] am [X.] betreffen, dass bei diesem [X.] eine sol[X.]he Besorgnis ebenfalls ni[X.]ht vorliegen dürfte.

Mit Bli[X.]k auf den vom Antragsteller gegen [X.] am [X.] (zusätzli[X.]h) angeführten [X.] weist der Senat ebenfalls vorsorgli[X.]h darauf hin, dass die spekulative und mit mehreren notwendigen Tatsa[X.]henunterstellungen arbeitende Hypothese, die eigenen (künftigen) Beförderungs[X.]han[X.]en dieses [X.]s könnten si[X.]h mittelbar verbessern, wenn der Beigeladene auf die streitgegenständli[X.]he Stelle befördert würde und Folgebeförderungen anderer Bewerber na[X.]h si[X.]h zöge, derart vage ist, dass sie bei Anlegung eines objektiven Maßstabs die Annahme der Befangenheit ni[X.]ht begründen kann.

Meta

2 AV 2/15

30.09.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 23. Januar 2015, Az: 2 M 269/15, Beschluss

§ 9 Abs 3 S 1 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 45 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2015, Az. 2 AV 2/15 (REWIS RS 2015, 4627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4627

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