Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 2 AV 5/13

2. Senat | REWIS RS 2013, 3277

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Gegenstand

Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten Richter


Leitsatz

1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.

2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das gleichgerichtete Gesuch des Oberverwaltungsgerichts der [X.] werden abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller strebt seine Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin an, u.a. als [X.] auf Probe. Mit diesem Ziel führt er beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht der [X.] mehrere Verfahren. In diesen hat er u.a. geltend gemacht, dass sämtliche beim Oberverwaltungsgericht tätigen [X.]innen und [X.] wegen ihrer räumlichen und kollegialen Nähe zu (aus Sicht des Antragstellers) gesetzlich ausgeschlossenen oder als befangen abgelehnten [X.]n und [X.]innen (ebenfalls) befangen seien mit der Folge, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert und das [X.] deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Dies hat der [X.] in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen abgelehnt (zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 AV 1.13 - NVwZ-RR 2013, 343). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2013 (OVG 2 [X.]/11, 2 S 343/11) gegen elf [X.]innen und [X.] gerichtete Gesuche des Antragstellers wegen gesetzlicher Ausschließung oder Befangenheit verworfen bzw. abgelehnt. In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht in mehreren weiteren Beschlüssen Befangenheitsanträge gegen die jeweilige Besetzung des [X.]s verworfen und unter Mitwirkung der abgelehnten [X.]innen und [X.] zur Sache entschieden.

2

Die zahlreichen Schreiben des Antragstellers an das [X.] sind vom [X.] anfänglich durch Beschlüsse, nachfolgend teilweise durch rechtliche Hinweise des [X.]svorsitzenden beschieden und teilweise als allgemeine Eingaben behandelt worden. Eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen rund 40 Angriffsgegenstände, u.a. gegen die bisherigen Entscheidungen des [X.]s und die Behandlung der Eingaben des Antragstellers im Übrigen ist vom [X.] (1. Kammer des Zweiten [X.]s) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 2274/12 - nicht zur Entscheidung angenommen worden.

3

2. In den beiden (von weiteren Verfahren abgetrennten) Ausgangsverfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen [X.] des [X.] für die Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (Verfahren OVG 2 D 108/13) sowie für einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (Verfahren OVG 2 [X.]/13). Er begründet dies im Wesentlichen mit - von ihm so gesehenen - Diskrepanzen zwischen den im Haushaltsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen [X.]planstellen für das Oberverwaltungsgericht (einschließlich des [X.] „Ausgegliederte Einrichtungen“) und den tatsächlich (nach dem Geschäftsverteilungsplan) beim Oberverwaltungsgericht tätigen [X.]innen und [X.]n, ferner mit - von ihm so gesehenen - Unklarheiten betreffend die Bewilligung von Altersteilzeit für den früheren Vizepräsidenten des [X.]. Letztere beruhe zudem auf einer verfassungswidrigen Norm (§ 3e BremRiG). Darüber hinaus hält er weiterhin daran fest, dass alle beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht tätigen [X.]innen und [X.] wegen ihrer räumlich-organisatorischen und kollegialen Nähe befangen seien.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (erweitert unter dem 13. Mai 2013) die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beantragt und hierzu in zahlreichen weiteren Schreiben vorgetragen; außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren beantragt. In den beiden Ausgangsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2013 die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dem Beschluss des [X.] beigefügt sind dienstliche Erklärungen aller dem Oberverwaltungsgericht zur Zeit angehörenden [X.]innen und [X.], wonach diese an den Beschlüssen über die [X.] für die Jahre 2011 bis 2013 mitgewirkt haben, bei zwei [X.]n erst an demjenigen für das [X.]

II

5

1. Der [X.] entscheidet über die Bestimmungsgesuche in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden und sämtliche weiteren [X.] des [X.]s (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) sind rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich, weil sie sich allein darauf stützen, dass der Antragsteller die (verfahrens- und materiell-rechtliche) Behandlung und Bescheidung seiner zahlreichen bisherigen Anträge und Eingaben durch die [X.] des [X.]s für falsch und willkürlich hält, namentlich die ihm durch den [X.]svorsitzenden erteilten rechtlichen Hinweise. Sein Vorbringen ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Ablehnung eines einzelnen [X.]s oder sämtlicher [X.] des [X.]s zu rechtfertigen (stRspr; vgl. [X.], [X.] vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 <584> und vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NZS 2011, 92 <93>; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2 und 4, jeweils m.w.[X.]).

6

Über die weiteren Befangenheitsanträge gegen andere [X.] des [X.]s (gegen die Präsidentin und die Mitglieder ihres [X.]s, gegen den Vizepräsidenten sowie gegen einen aus [X.] stammenden [X.] und die Mitglieder seines [X.]s) braucht nicht entschieden zu werden, da nicht ersichtlich ist, dass sie nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des Gerichts zur Mitwirkung an einer Entscheidung über das [X.] des Antragstellers berufen sein könnten.

7

2. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann jeder Verfahrensbeteiligte und das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht (hier: das Oberverwaltungsgericht) das im Rechtszug höhere Gericht (hier: das [X.]) anrufen, um das zuständige Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu bestimmen. Wegen der Gleichgerichtetheit der beiden Gesuche entscheidet der [X.] über beide in einem Verfahren.

8

3. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

9

Das Oberverwaltungsgericht ist in den beiden Ausgangsverfahren nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert. Die derzeitigen [X.]innen und [X.] des [X.] sind - wie mit dem ersten Absatz des Tenors des Vorlagebeschlusses des [X.] zur Entscheidung gestellt - in den beiden Ausgangsverfahren weder [X.] Gesetzes noch aus den vom Antragsteller geltend gemachten und hier behandelten Gründen wegen Befangenheit ausgeschlossen. Sie sind vielmehr zur Entscheidung berufen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren nicht nur offensichtlich unbegründet (a), sondern darüber hinaus rechtsmissbräuchlich ist (b). Es liegt daher - wie bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuch - ein unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger Ausnahmefall vor, in dem ein [X.], obwohl sein eigenes Handeln zur Überprüfung gestellt ist, in der Sache selbst entscheiden darf (c).

a) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers in den Ausgangsverfahren ist offensichtlich unbegründet.

Selbst wenn man - zugunsten des Antragstellers - unterstellt, dass ein Rechtsschutz suchender Bürger zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts stellen kann (vgl. zum [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Kommentar, [X.], Stand August 2012, § 4, Rn. 81 ff.; offen gelassen im Beschluss vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 – [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 17 S. 5 = NVwZ 1988, 1119 <1120 a.E.>; verneinend [X.], Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 8 C 2/83 - NJW 1984, 627), ist das Normenkontrollbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache aussichtslos:

Der Antragsteller macht im [X.] seines umfangreichen und sich wiederholenden Vortrags geltend, die [X.] des [X.] für die Jahre 2011 bis 2013 seien nichtig und nicht wirksam beschlossen, weil die richterliche Besetzung des [X.] gegen die Stellenpläne in den Haushaltsgesetzen der Antragsgegnerin verstoße. Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinen Umständen geeignet, seinem Normenkontrollbegehren zum Erfolg zu verhelfen.

Die Voraussetzungen, unter denen eine [X.]ernennung nichtig ist oder (weil rechtswidrig) zurückgenommen werden kann, sind gesetzlich abschließend geregelt (vgl. § 4 BremRiG i.V.m. §§ 11, 12 [X.] und §§ 11, 12 BeamtStG). Sie liegen eindeutig und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht vor. Schon mit dieser Erkenntnis steht fest, dass das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos ist.

Ob die vom Antragsteller so gesehenen bzw. nur vermuteten Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der beim Oberverwaltungsgericht tätigen [X.]innen und [X.] tatsächlich vorliegen, ist rechtlich unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Betroffenen durch jeweils rechtsbeständigen Ernennungsakt zum [X.] bzw. zur [X.]in am Oberverwaltungsgericht (bzw. zur Präsidentin/zum Vizepräsidenten) ernannt worden sind. Die von ihnen vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig (§ 4 BremRiG i.V.m. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 [X.], vgl. auch § 18 Abs. 3 DRiG; Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Amtshandlungen). Mithin ist auch ihre Beschlussfassung über die genannten [X.] ordnungsgemäß.

Soweit der Antragsteller meint, dass er bislang unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht in den Justizdienst der Antragsgegnerin eingestellt worden sei, und sich mit Blick auf ihm vorgezogene Konkurrenten auf die Entscheidung des [X.]s zur Anfechtbarkeit von [X.] Ernennungen beruft (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47), ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge und dass ein solcherart ernannter ehemaliger Konkurrent des Antragstellers an der Beschlussfassung über die in Rede stehenden [X.] mitgewirkt hätte. Im Übrigen wäre eine solche Ernennung erst mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Urteil vom 4. November 2010 a.a.[X.] Rn. 39), mithin für die Gültigkeit der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung unerheblich. Keiner weiteren Darlegung bedarf schließlich, dass allein die vom Antragsteller wiederholt angeführte räumliche und kollegiale Nähe der [X.]innen und [X.] des [X.] und des [X.], mithin auch zu ehemaligen Konkurrenten des Antragstellers, die Gültigkeit der Geschäftsverteilung nicht berührt.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen für die dem früheren Vizepräsidenten des [X.] gewährte Altersteilzeit gemäß § 3e BremRiG vorlagen. Auch insoweit ist allein maßgeblich, dass diese durch rechtsbeständigen Verwaltungsakt bewilligt wurde, mithin rechtswirksam ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Antragsteller meint - die Regelung des § 3e BremRiG über die Bewilligung von Altersteilzeit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des [X.] verfassungswidrig sei, sind mit Blick auf den ausdrücklichen Regelungsauftrag in § 76a DRiG auch nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen hätte auch dies aus den dargelegten Gründen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschlussfassung über die in Rede stehenden [X.].

Dass die beim Oberverwaltungsgericht derzeit tätigen [X.]innen und [X.] tatsächlich in dieses Amt berufen und ernannt worden sind bzw. dass die erwähnte Altersteilzeit gewährt worden ist, ergibt sich aus der hierzu vom [X.] eingeholten Auskunft des [X.] [X.]ors für Justiz und Verfassung vom 21. Juni 2013. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der mitgeteilten Daten, d.h. dass diese Verwaltungsakte tatsächlich ergangen sind, zu zweifeln.

b) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Ausgangsverfahren auch rechtsmissbräuchlich.

Jenseits seines eigentlichen [X.] (seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin) dreht sich das gesamte Prozessieren des Antragstellers seit geraumer Zeit in zahlreichen Anträgen allein darum, dass er eine Befassung bremischer Verwaltungsrichter mit seinen [X.] verhindern will, weil er sie sämtlich wegen ihrer organisatorisch-räumlichen und kollegialen Nähe untereinander für gesetzlich ausgeschlossen bzw. befangen hält. Der Antragsteller ist mehrfach (vom Oberverwaltungsgericht wie vom [X.]) beschieden worden, dass beides nicht der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund des gesamten bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers ist seine Rechtsverfolgung in den beiden Ausgangsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil sie allein darauf gerichtet ist, auf anderem Wege als über die (erfolglos gebliebenen) [X.] eine Befassung der [X.]innen und [X.] des [X.] mit den dort anhängigen Verfahren des Antragstellers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst zu verhindern. Der Antragsteller verfolgt im Gewande seines Normenkontrollbegehrens offenkundig ein von der Rechtsschutzgarantie nicht gedecktes, sondern von ihr missbilligtes Ziel. Er sucht nicht seinen gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), denn dieser steht eindeutig fest (siehe oben), sondern er will sich seinem gesetzlichen [X.] entziehen. Er will verhindern, dass die gesetzlich und [X.] gültiger Geschäftsverteilung bestimmten [X.] in seinen beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren entscheiden. Der Antragsteller nutzt ihm grundsätzlich eingeräumte prozessuale Möglichkeiten zu verfahrenswidrigen Zwecken (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 21. August 2001 - 2 BvR 282/00 - [X.], 697 <698>). Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.

c) Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] dazu berufenen [X.]innen und [X.] dürfen daher, obwohl dessen Wirksamkeit selbst Gegenstand des [X.] ist und ihre Mitwirkung an der Geschäftsverteilung eine Vorbefassung i.S.v. § 54 Abs. 2 VwGO darstellt, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die hier gegebene Situation ist vergleichbar mit der eines rechtsmissbräuchlichen, weil offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs, wie sie der Antragsteller ebenfalls mehrfach angebracht hat. Nach ständiger, auch verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Befangenheitsgesuch unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich angesehen und als unbeachtlich behandelt werden mit der Folge, dass der abgelehnte [X.] dennoch der gesetzlich berufene [X.] bleibt. Ein solcher Schluss ist nur im Ausnahmefall und nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn pauschal alle [X.] eines Gerichts abgelehnt werden oder wenn es nur auf Gründe gestützt wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (stRspr; vgl. etwa [X.], [X.] vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665 juris Rn. 28, vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - [X.]K 13, 72 <78> und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772 f.>, jeweils m.w.[X.]). In Anwendung desselben (strengen) Maßstabs, weil das Normenkontrollbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist, ist es gerechtfertigt, die dargestellte Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenssituation zu übertragen.

4. Ungeachtet der Frage, ob für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO isoliert Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Hierauf ist der Antragsteller vorab hingewiesen worden (Schreiben des [X.]svorsitzenden vom 21. Juni 2013).

III

Zu den zahlreichen weiteren (Verfahrens-)Anträgen und dem sonstigen umfangreichen Vorbringen des Antragstellers ist anzumerken:

1. Ob einzelne [X.]innen oder [X.] des [X.] aus - vom Antragsteller so gesehenen - individuellen Gründen (z.B. wegen ihrer Betrauung mit Aufgaben der Justizverwaltung oder wegen enger Kontakte im Vorstand und Beirat der [X.] Juristischen Gesellschaft) [X.] Gesetzes oder wegen der Besorgnis der Befangenheit von einer Mitwirkung in den anhängigen Verfahren des Antragstellers ausgeschlossen sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil - dies unterstellt - nicht ersichtlich ist, dass dies dazu führen würde, dass das Oberverwaltungsgericht insgesamt i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verhindert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2013 a.a.[X.] Rn. 4).

2. Soweit sich der [X.] des Antragstellers vom 10./13. Mai 2013 - über den Vorlagebeschluss des [X.] hinausgehend - auch auf Normenkontrollbegehren (nebst Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO und jeweils mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) betreffend die [X.] weiterer Gerichte (Verwaltungs-, Arbeits- und [X.]arbeitsgericht [X.]) und auf andere untergesetzliche Hoheitsakte bezieht, ist der [X.] ebenfalls aus den vorstehenden Gründen (zu II) abzulehnen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür bereits mit den (Abtrennungs-)Beschlüssen vom 22. Mai 2013 - 2 D 97/13 und 2 [X.]/13 - abgelehnt.

3. Für den [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für alle derzeit beim Verwaltungsgericht [X.] anhängigen Verfahren des Antragstellers ist nicht das [X.], sondern das nächsthöhere Gericht, mithin das Oberverwaltungsgericht zuständig.

4. Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt für einen Normenkontrollantrag betreffend die [X.] des [X.]s für die Zeit seit dem 26. Juli 2012 wegen unterbliebener Ausweisung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e [X.], § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG und § 278 Abs. 5 ZPO, fällt dies nicht in die Zuständigkeit des [X.]s (§§ 49, 50 VwGO). Ungeachtet dessen wäre eine Rechtsverfolgung dieses Inhalts ohne Aussicht auf Erfolg, weil die vom Antragsteller vermisste Regelung nicht zur Ungültigkeit der Geschäftsverteilung führt. Diese kann - wenn dafür in Betracht kommende Verfahren anhängig werden - jederzeit durch Präsidiumsbeschluss ergänzt werden ([X.]/[X.], [X.], Kommentar, 7. Aufl. 2013, § 21e Rn. 109).

5. Der Antrag auf Bestimmung eines Güterichters gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO für sämtliche Verfahren des Antragstellers vor den bremischen Verwaltungsgerichten und vor dem [X.] fällt ebenfalls nicht in die Zuständigkeit des [X.]s. Zuständiges Gericht i.S.v. § 278 Abs. 5 ZPO ist das Gericht der Hauptsache, nicht das Bestimmungsgericht i.S.v. § 53 VwGO. Letzteres hat allein Zuständigkeitsfragen betreffend das zur Streitentscheidung berufene Gericht zu klären. Die Bestimmung des gesetzlichen [X.]s ist einer gütlichen Regelung nicht zugänglich, sondern ergibt sich aus dem Gesetz und der innergerichtlichen Geschäftsverteilung.

6. Den Anträgen auf Beiziehung weiterer Unterlagen und Akten der Antragsgegnerin musste der [X.] nicht nachkommen, weil diese für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens musste nicht entsprochen werden, weil deren gesamter Inhalt dem Antragsteller bekannt ist; sie besteht ausschließlich aus dessen eigenen Schreiben (nebst Anlagen), dem Vorlagebeschluss des [X.] (nebst dienstlichen Äußerungen der [X.]) sowie dem Auskunftsersuchen an den [X.]or für Justiz und Verfassung und dessen Antwort. Soweit der Antragsteller Einsicht in die Gerichtsakten früherer Verfahren vor dem [X.] begehrt, ist nicht ersichtlich, dass diese für das vorliegende Verfahren erheblich wären. Dem Antrag auf Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist war nicht zu entsprechen, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatte und diese auch umfänglich genutzt hat. Für die beantragte Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren besteht kein Grund. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in versäumte Fristen sind unbestimmt und unsubstantiiert und daher abzulehnen. Von einer weitergehenden Bescheidung des Vorbringens des Antragstellers wird wegen mangelnder Erheblichkeit abgesehen.

Meta

2 AV 5/13

22.08.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 24. Mai 2013, Az: 2 D 108/13 und 2 B 109/13, Beschluss

§ 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 54 Abs 2 VwGO, § 21e GVG, § 42 Abs 2 ZPO, § 278 Abs 5 ZPO, § 18 Abs 3 DRiG, § 76a DRiG, § 11 BeamtStG, § 12 BeamtStG, § 3e RiG BR, § 4 RiG BR, § 11 Abs 3 BG BR 2010, § 12 Abs 2 BG BR 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 2 AV 5/13 (REWIS RS 2013, 3277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3277


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 AV 5/13

Bundesverwaltungsgericht, 2 AV 5/13, 22.08.2013.


Az. 2 B 109/13

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 109/13, 30.10.2014.


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2 B 109/13

1 BvR 96/10

1 BvR 2853/11

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