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PDF anzeigen 5 [X.]BESCHLUSS vom 29. März 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. März 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des [X.]
sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat: Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begrün-dung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüg-lich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht. Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. [X.]R StPO § 274 Beweiskraft 16; [X.], 254, 255). Das [X.] hat aber diesen Antrag als Be-weisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen ([X.]), dass hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind. Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen [X.] sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtli-chen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch be-nachteiligt werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2005 - 3 - Œ 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf [X.] StV 2001, 504, 505 und [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen.
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
29.03.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. 5 StR 116/07 (REWIS RS 2007, 4461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4461
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