Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 549/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6256

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den wegen schweren Raubes angeklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und mit anderweitig verhängten [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er-kannt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Das [X.] hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten [X.] nach Ausfall einer vom Tatopfer angegebenen [X.], der das [X.] nicht geglaubt hat [X.] allein durch die als glaubhaft [X.] Aussage des Opfers gebildet, dessen Anzeige eines schweren Raubes freilich nicht zur Verurteilung geführt hat. Der Verteidiger des [X.] schweigen-den [X.] Angeklagten hat am Ende der eintägigen Beweisaufnahme unter ande-rem mit zwei Anträgen darauf abgezielt, die Angaben des [X.]n zum Tatgeschehen und zum Tatort in Zweifel zu ziehen. Ausgehend vom Inhalt zweier in den Akten befindlicher ärztlicher Atteste, die Erklärungen des Verletzten enthielten, er sei nicht auf offener Straße [X.] wie vom Verletzten bei 2 - 3 - seiner Zeugenaussage angegeben [X.], sondern —in einer [X.] mit einem Krückstock geschlagen wordenfi, hat der Verteidiger nach Präzisierung in einer Gegenvorstellung die Vernehmung des bestimmt benannten Inhabers der [X.] und eines attestierenden Arztes als Zeugen beantragt, dass der [X.] in der [X.] verletzt worden sei bzw. gegenüber dem Arzt erklärt habe, er sei in der [X.] geschlagen worden. Diese Anträge hat das [X.] abgelehnt: Bezüglich des Inhabers der [X.] handele es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein; bezüglich des Arztes könne es als wahr unterstellt werden, —dass sich der Geschädigte in der Sprechstunde bei [X.]. – so äußerte, dass dieser verstehen konnte, der Geschädigte sei in einer [X.] – mit einem Krück-stock geschlagen wordenfi. 3 4 2. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Arztes ist [X.]. 5 Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äu-ßerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. [X.]R [X.] § 274 Beweiskraft 16; [X.], 254, 255). Die Behandlung des Antrags wird indes den Anforderungen nicht gerecht, die an eine Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 7. Variante [X.] zu stellen sind. Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einschränkung oder Verschie-bung oder sonstige Änderung erfassen ([X.] NJW 1968, 1293; [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; [X.] NStZ 2003, 101). Daran fehlt es hier. Das [X.] hat die auf eine alternative Bekundung des [X.] zur Tatausführung und zum Tatort abzielende Äußerung mit [X.] auf nicht etwa offensichtlich vorliegende Artikulations- oder Verstän-digungsprobleme ohne Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür [X.] etwa 6 - 4 - aus der Zeugenaussage des Opfers [X.] derart relativiert, dass die Beweisbe-hauptung in der Sache als völlig bedeutungslos behandelt wurde. Damit hat das [X.] eine vereinfachte Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-tungslos gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] praktiziert, ohne den Angeklagten ausreichend über die Tatsachen zu informieren, welche die Annahme einer Bedeutungslosigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26; [X.], Beschluss vom 3. Juli 2007 [X.] 5 StR 272/07 Rdn. 6). Der Angeklagte hat entgegen der Auffassung des [X.] sein Rügerecht nicht dadurch verwirkt, dass er die fehlerhafte Verbe-scheidung in der Hauptverhandlung hingenommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass auch Verteidiger verpflichtet sind, Missverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ihnen gestellten Anträge entgegenzutreten ([X.]R [X.] § 244 Abs. 3 [X.]; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42; [X.] wistra 2007, 259, 260). Hier liegt indes kein Missverständnis des Gerichts über tatsächliche [X.], sondern eine mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags vor. Dem Verteidiger obliegt keine allgemeine Hinweispflicht zur Einhaltung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens (vgl. zu Art und Umfang der Pflichten des Verteidigers [X.], [X.] 50. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 und 2). Ein Sonderfall (vgl. [X.]R [X.] § 244 Abs. 6 Beweisantrag 42) liegt nicht vor. 7 3. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.] wegen seiner Darlegung, er halte es für möglich, dass der Inhaber der [X.] zur Tatzeit anwesend war, vom [X.] zu Unrecht der Spekula- 8 - 5 - tion bezichtigt worden ist (Revisionsbegründung S. 2; vgl. [X.]St 46, 53, 55; [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 25). Ein [X.] liegt freilich auch insoweit nahe. [X.] [X.]Raum Brause Schaal - 6 - Brause Schaal

Meta

5 StR 549/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 549/07 (REWIS RS 2008, 6256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6256

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