Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZR 343/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4273

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 343/05 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Diver-genz zur Rechtsprechung des [X.] lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der [X.] nicht vor. Soweit das [X.] mit seinen Ausführungen zur Frage, ob die vom Beklagten unterzeichneten [X.] jeweils eine Vollmacht enthalten und daher bei ihrer Vorlage eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB rechtfertigen, in Widerspruch zu den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25. April 2006 ([X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010 [X.]. 17 und [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1062 [X.]. 22) steht, ist es nach der nunmehr geltenden Rechtsprechung zwar fehlerhaft. Insoweit fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsurteil - 3 - entspricht der damaligen - mittlerweile aufgegebenen - Rechtsprechung des [X.] (BGHZ 159, 294, 303). Es spricht nichts [X.], das Berufungsgericht, das seinem Urteil erklärter-maßen die Rechtsprechung des [X.] hatte zugrunde legen wollen, werde die nach Erlass des Berufungsurteils geänderte Rechtsprechung des [X.] zu dieser Frage künftig nicht be-achten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 938/03, Umdruck S. 5, 8 und vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04, NJW 2005, 3345; Senatsbe-schluss vom 8. April 2003 - [X.] ZR 193/02, [X.], 1346, 1347 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 174.157,34 •. [X.] Joeres [X.]
Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 4726/02 -

Meta

XI ZR 343/05

17.04.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZR 343/05 (REWIS RS 2007, 4273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4273

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VII ZR 248/15

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