Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZR 272/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4334

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 272/06 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. Nobbe, [X.] [X.] und [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Grüneberg am 22. April 2008 einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Be-schluss zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.313,58 • festgesetzt.
Gründe: Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Das Berufungsgericht hat die in dem [X.] enthaltene Vollmacht zu Recht wegen Verstoßes gegen das [X.] als nichtig angesehen (§ 134 [X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]). 2 - 3 - a) Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf [X.] und den Schwer-punkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen [X.] verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Be-lange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im [X.] steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.] ZR 143/05, [X.], 1673, 1675 [X.]. 22 m.w.Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmenden [X.], ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechts-angelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteris-tischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden [X.] verboten werden muss ([X.] NJW 1998, 3481, 3483; [X.], 214, 218 f.; [X.], Urteil vom 18. September 2001 - [X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2114). 3 b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind der [X.] und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der die [X.] -[X.] GmbH aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit umfassen-der Vollmacht berechtigt bzw. verpflichtet war (Abschluss der erforderli-chen Darlehens- und Sicherungsverträge, Unterwerfung der [X.] unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Schuldübernahmeerklärungen, Abschluss des [X.], des [X.], Abschluss von Mietverträgen, Abtretung der [X.] - 4 - che und der Ansprüche der [X.] aus einer [X.] sowie die geschuldete steuerliche Bearbeitung), liegt auf rechtlichem Gebiet und erfordert besondere Rechtskenntnisse. 5 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt daher weder eine blo-ße Treuhandtätigkeit der [X.] -[X.] GmbH noch eine nur wirtschaftliche Betreuung der [X.] vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2004 ([X.], [X.], 412, 413 f.), in dem es um die - vom [X.] Zivilsenat verneinte - Frage ging, ob die [X.] eine Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten darstelle; die vorliegend der [X.] -[X.] GmbH eingeräumten Befugnisse gehen darüber weit hinaus. Dass die [X.] den [X.] selbst geschlossen haben, hindert die Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht. Anders als die Klägerin meint, greift auch der [X.]. 1 § 5 [X.] nicht ein. Die umfangreiche Tätigkeit der [X.] -[X.] GmbH als [X.]in im Rahmen der Finanzierung, der Vermietung und der Verwaltung des Objekts steht in keinem unmit-telbaren Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit als Verkäuferin der Ei-gentumswohnungen. Die von der Klägerin herangezogene Grund-satzentscheidung des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2000 ([X.], 265, 273; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261; jew. m.w.Nachw.), nach der lediglich die sog. Vollbetreuung durch einen Bau-betreuer im engeren Sinne erlaubnisfrei ist, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführt und die 6 - 5 - Verträge mit den am Bau Beteiligten namens des Betreuten (Bauherrn) abschließt, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend der [X.] -[X.] GmbH aufgrund der Vollmacht wesentlich weitergehende [X.] eingeräumt werden sollten. 7 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Vollmacht nicht nach §§ 171, 172 [X.] als wirksam zu behandeln ist. Denn bei Vertragsschluss lag der Klägerin - nach den von ihr nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor; auf den Zeitpunkt der Darlehensvalutierung kommt es insoweit nicht an (st.Rspr.; vgl. nur [X.]Z 161, 15, 29; 171, 1, 5 [X.]. 13; [X.]surteil vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503). 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegen die [X.] kein [X.] auf Erstattung der Darlehensvaluta aus Bereicherungsrecht zu-steht. 8 a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s besteht bei einem [X.] ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nur dann, wenn dieser oder ein Dritter die Darlehensvaluta aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verfügung erlangt hat. Andernfalls muss die kreditgebende Bank die ausgezahlte Darle-hensvaluta im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.]) beim jeweiligen Zahlungsempfänger, also beim Verkäufer der Wohnung, beim Finanzierungsvermittler oder anderen Beteiligten 9 - 6 - kondizieren (vgl. [X.]surteile [X.]Z 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. [X.]. 15 und vom 20. April 2004 - [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1233).
10 b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein Bereicherungs-anspruch gegen die [X.] nicht zu. Die Darlehenssumme ist ange-sichts der fehlenden Vertretungsmacht der [X.] -[X.] GmbH nicht an die [X.] geflossen, sondern an andere Beteiligte ausgezahlt worden, so dass die Klägerin auch nur diese Zuwendungsempfänger auf [X.] in Anspruch nehmen kann. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit der [X.] zu den sog. [X.] kommt es nicht an. [X.]) Die von der Klägerin auf das [X.] ist den [X.] nicht zugeflossen, weil dieses Kon-to mangels wirksamer Vollmacht der [X.]
-[X.] GmbH für die [X.] nicht wirksam eingerichtet worden ist und diese das Geld niemals erhal-ten haben. 11 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das formularmä-ßige notarielle Kaufvertragsangebot keine Auszahlungsanweisung. In Ziff. 6.3 des Angebotes war nur die Abtretung des [X.] bis in Höhe des Kaufpreises geregelt. Von einer Auszahlungsanweisung ist dort keine Rede. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist selbst bei einer ausdrücklichen Verknüpfung von Abtretung und Anweisung im Kaufvertrag die Vertragsklausel dahin auszulegen, dass die Anweisung zur Auszahlung an den Verkäufer nur für den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gelten soll (vgl. [X.]s-urteil vom 20. April 2004 - [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1233). Im Fall 12 - 7 - einer sogar fehlenden ausdrücklichen Anweisung kann nichts anderes gelten. 13 cc) Auf den Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht kann sich die Klägerin nicht berufen. Dies wird von ihr in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen lag der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen - entgegen der missverständlichen Formulierung auf S. 8 des [X.] - zu keinem Zeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht, sondern ab dem 24. Februar 1999 lediglich eine beglaubigte Ablichtung vor. Diese kann einen Rechtsscheintatbestand nicht begründen. [X.] Rechtsscheinsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Vorlage der Vollmacht im Original oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG); die Vorlage einer bloßen Abschrift oder Kopie reicht nicht aus (vgl. nur [X.]surteil vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 185/05, [X.], 110, 112 [X.]. 25 m.w.Nachw.). 14 4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 [X.] zu. Die von der Klägerin vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein von der [X.] -[X.] GmbH für die [X.] nicht wirksam eingerichtetes Konto, über das die [X.] -[X.] GmbH ohne Beteiligung der [X.] verfügen konnte, entsprach nicht dem objektiven Interesse der [X.]. Diese haben dadurch nichts erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Interesse der [X.] auch nicht mit dem erstrebten Steuerspareffekt begründen, weil dies einen wirksamen Darlehensvertrag 15 - 8 - voraussetzt. Deshalb scheidet auch ein Anspruch aus §§ 677, 684, 812 ff. [X.] aus. Auf die Bezahlung des Kaufpreises kann insoweit schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der Verkäuferin nicht durch die Klägerin, sondern durch die [X.] -[X.] GmbH veranlasst worden ist. Überdies haben die [X.] auch dadurch nichts erlangt, weil die Kaufpreisforderung durch die An-weisung der [X.] -[X.] GmbH, die ihnen mangels einer wirksamen [X.] nicht zuzurechnen ist, nicht getilgt worden ist (Nobbe [X.] Sonderbeilage Nr. 1 S. 1, 7). 5. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Be-deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von der Klägerin auf-geworfene Rechtsfrage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfas-sender Vollmacht für alle [X.] gegen das [X.] verstößt, wenn sich der [X.] primär als Bauträger und Verkäufer zur Errichtung und Übereignung der Immobilie verpflichtet, ist nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist davon abhängig, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit, zu der sich der [X.] und Verkäufer verpflichtet hat, auf wirtschaftlichem oder aber auf rechtlichem Gebiet liegt und besondere Rechtskenntnisse erfordert. Dies ist jeweils von der Ausgestaltung des Vertrages und der dem [X.] erteilten Vollmacht im Einzelfall abhängig. Leitlinien für die Entscheidung sind von der Rechtsprechung bereits ausreichend ent-wickelt worden. Dass die inzwischen insolvente [X.] -[X.] GmbH in der Vergangenheit gleich lautende Formularverträge in zahlreichen Fällen verwendet hat, macht die genannte Rechtsfrage für die Allgemeinheit 16 - 9 - nicht bedeutsam. Abgesehen davon ist die genannte Frage, wie darge-legt, durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt. 17 Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des [X.]s auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Durchführung der Revision ist außerdem nicht wegen der von der Kläge-rin geltend gemachten Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] ZIP 2006, 1667 ff. ge-rechtfertigt. Zwar weicht das Berufungsurteil von diesem Urteil ab. Es stimmt aber, wie der Klägerin bekannt ist, mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]sbeschluss vom 16. Januar 2007 - [X.] ZR 283/06) zum Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2006 (31 U 220/05) überein. In einem solchen Fall besteht nur bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil, hier also der Entscheidung des 19. Zivilsenats des [X.], - 10 - nicht aber bei dem mit dieser Rechtsprechung übereinstimmenden vor-liegenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer [X.] Entscheidung des [X.] (vgl. [X.]Z 154, 288, 294; [X.]sbeschluss vom 16. September 2003 - [X.] ZR 238/02, [X.], 2278). Nur das Urteil des [X.] [X.]O, nicht aber das vorliegende Berufungsurteil erschüttert das Vertrauen in die Recht-sprechung. [X.] Joeres [X.] [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 364/05 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 17 U 319/05 -

Meta

XI ZR 272/06

22.04.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZR 272/06 (REWIS RS 2008, 4334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4334

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