Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 250/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4638

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 250/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im [X.] 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes ([X.] 1) und we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waf-fengesetz" ([X.] 2) unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts bean-standet, hat mit einer Verfahrensrüge zum [X.] 1 und zum Gesamtstrafen-ausspruch Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 - 3 - [X.], das [X.] habe einen Beweisantrag in rechtsfehlerhaf-ter Weise abgelehnt, greift durch. 2 1. Nach den Feststellungen zum [X.] 1 ergriff der Angeklagte den [X.] Geschädigten, der sich in Begleitung des Zeugen [X.]befand, mit der linken Hand an der Schulter, legte den Arm um ihn und zog ihn gegen dessen Willen in den nicht einsehbaren Eingangsbereich einer [X.]. Dort nahm er ihm gewaltsam 120 • weg. 3 Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, im Wesentlichen auf die Angaben des [X.] gestützt. Dessen Aussage hat es auch deshalb als glaubhaft angesehen, weil der Zeuge [X.]bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Vortatgeschehen in Übereinstimmung mit dem Geschädigten angegeben habe, der Angeklagte habe das Tatopfer "von ihm weggezogen" und sei mit ihm in die [X.] gegangen. Die polizeiliche Aussage des Zeugen [X.]wurde über den Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt; eine persönliche Einvernahme des Zeugen hat nicht stattgefunden. 4 2. Der Angeklagte hat mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten zu erschüttern, die Vernehmung des Zeugen [X.]zum Beweis dafür beantragt, dass das Tatopfer dem Angeklagten freiwillig in den Durchgang der [X.] gefolgt und hierzu von dem Angeklagten nicht im Sinne einer Nötigungshandlung gezwungen worden sei. Diesen Antrag hat das [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, die behauptete Tatsache sei - ersichtlich tatsächlich - für die Entscheidung ohne Bedeutung. Entscheidend sei allein das Geschehen im Eingangsbereich der [X.]. Die [X.], dass das Tatopfer dem Angeklagten dorthin freiwillig gefolgt sei, lasse nur den [X.] - 4 - chen, nicht aber den zwingenden Schluss zu, dass die Wegnahme des Geldes im nicht einsehbaren Eingangsbereich der [X.] ohne Gewaltanwendung erfolgt sei. Diesen Schluss wolle die [X.] jedoch nicht ziehen. a) Der Antrag des Beschwerdeführers genügt den an einen Beweisan-trag zu stellenden Anforderungen. Insbesondere wird eine hinreichend be-stimmte Tatsache behauptet; denn bei sinngerechter Auslegung war der Antrag erkennbar dahin zu verstehen, der Zeuge [X.]werde bekunden, dass der Ge-schädigte ohne Widerstreben und ohne Zwangseinwirkung durch den Ange-klagten diesem in den Eingangsbereich der [X.] gefolgt ist. 6 b) [X.] der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist auch im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] zulässig erhoben. Die Revision teilt sowohl den Inhalt des Beweisantrags nebst Begründung als auch den gerichtlichen [X.] im Wortlaut mit. Da weder im Beweisantrag noch im Ableh-nungsbeschluss [X.] in Bezug genommen wurden und sich die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses bereits aus dessen Begründung in Verbindung mit den Urteilsgründen ergibt, bedurfte es entgegen der Auffassung des [X.] weiterer Darlegungen zur Begründung der Rüge nicht (vgl. Löwe/[X.]/ [X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 372). 7 c) Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. 8 Für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache nur dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres [X.] nicht ge-9 - 5 - eignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen ([X.], [X.], 53. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, [X.]n als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweisschluss, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Er muss sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher Bedeu-tungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung setzen (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 592/99, [X.], 210 mwN). Dies ist hier jedoch geschehen. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurtei-lung des [X.] hat das [X.] auch aus den übereinstimmenden An-gaben des Zeugen [X.]und des Geschädigten zu dem Vortatgeschehen auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zur Tat II. 1 geschlossen. Damit hat es zu erkennen gegeben, dass es diesem Geschehen entgegen der im [X.] geäußerten Auffassung Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des [X.] beigemessen hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]. 10 Bei der im [X.] 1 gegebenen Sachlage, bei der zum eigentlichen Raubgeschehen Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem [X.] nicht auszuschließen. 11 - 6 - 3. Die Aufhebung des Urteils im [X.] 1 zieht die Aufhebung der Ge-samtstrafe nach sich. 12 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 250/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 250/10 (REWIS RS 2010, 4638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4638

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3 StR 250/10

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