Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 665/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1846

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 665/99vom27. Juni 2000in der [X.] Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Juni 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,der Nebenkläger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juli 1999 wird verworfen.Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch diesesRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Ausübungder tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und Füh-ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe vonneun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten[X.]. wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollauto-matische Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechsMonaten verurteilt. Schließlich hat das [X.] den Angeklagten [X.]wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, wegen vorsätzlicherKörperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung,Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und Aus-übung der tatsächlichen Gewalt über diese sowie wegen Erwerbs in Tateinheitmit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und Ausübung der- 4 -tatsächlichen Gewalt über diese zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahrenverurteilt.Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein tödlich verlaufener Überfall vom29. Dezember 1997 auf den Besitzer einer Boutique in [X.], D ö . , der derart eingeschüchtert werden sollte, daß er künftig [X.] des Angeklagten D. , Frau B . , "inRuhe lasse".Gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es diesen Vorfall betrifft, rich-tet sich die zum Nachteil der drei Angeklagten eingelegte Revision der [X.], mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen v o r s ä t z l i c h e rTötung des [X.] sowie eine höhere Bestrafung der Angeklagten [X.]. und [X.]wegen Beteiligung an der genannten Tat.Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel hat [X.].[X.] Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.1. Die Revision rügt, das Gericht habe die ihm obliegende Aufklärungs-pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es die Zeugin [X.],die mit ihren Angaben die Angeklagten [X.] und [X.]. erheblich belastethatte, vernahm, ohne einen Dolmetscher für die [X.] zuzu-ziehen. Es handelt sich um eine [X.] Staatsangehörige, die inDeutschland als Vertreterin tätig ist.Wie immer diese Rüge zu verstehen ist, kann sie keinen Erfolg haben:- 5 -Ist ein Beteiligter t e i l w e i s e der [X.] mächtig, hatder Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, inwelchem Umfang er bei der Verhandlung einen Dolmetscher zuziehen will(BGHSt 3, 285, 286; [X.], 328; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmet-scher 2). Eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier um [X.] ersichtlich, als die Revision selbst vorträgt, bereits in der polizeilichenVernehmung der Zeugin sei festgehalten, daß sie keine Probleme hatte, die [X.] gestellten Fragen zu verstehen; auch dem [X.] der Staatsan-waltschaft seien anläßlich der zweimaligen Vernehmung der Zeugin in [X.] keinerlei Verständigungsschwierigkeiten aufgefallen. Im [X.] konnten, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, zunächst aufgetreteneVerständnisprobleme in der Sitzung ausgeräumt werden. Ein Verstoß gegen§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO scheidet mithin aus.Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Revision auf verschiedene Stellendes angefochtenen Urteils, in denen die Rede davon ist, die Zeugin habe zwarkeinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, doch sei deutlich geworden,daß sie Schwierigkeiten mit der [X.] hat. Es sei deshalb - sodas Gericht - nicht auszuschließen, daß die Zeugin das ihr i n d e rT a t n a c h t vom Angeklagten [X.]. Erzählte, das auch den Angeklagten[X.] hätte belasten können, nur unzureichend verstanden und zum [X.] hat. Insoweit greift die Staatsanwaltschaft die tatrichterlicheBeweiswürdigung an, ohne daß sie eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO entsprechende Aufklärungsrüge erhoben hat.2. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall, daß der Angeklagte [X.] nicht wegen Mordes verurteilt wird, den Beweisantrag gestellt, zwei Kriminal-beamte als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, daß die vorgenannte- 6 -Zeugin in ihrer auf eigenen Wunsch zustande gekommenen und prozeßord-nungsgemäß durchgeführten Vernehmung vom 29. Juni 1999 im Beisein ihresVerteidigers den Angeklagten [X.] schwer belastet hat, indem sie [X.] Äußerungen bekundete, die ihr Freund, der Angeklagte [X.]. , ihr gegen-über gemacht hatte. Diesen Antrag hat das [X.] in den [X.] mit der Begründung: Die in das Wissen der beiden Polizeibeamtengestellten Äußerungen der Zeugin [X.] seien durch diese selbstanläßlich ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung so wie [X.] gestellt wiedergegeben worden und daher als erwiesen anzusehen.Durch die Bestätigung dieser Beamten, daß sie die unter Beweis [X.] bereits wenige Tage vorher genauso gemacht habe, werde ihre Aus-sage "weder glaubwürdiger noch unglaubwürdiger". Das Gericht habe die Zeu-gin als glaubwürdig eingestuft und ihre Angaben nur deshalb einer Verurteilungnicht zugrunde legen können, weil auf Grund von Sprach- und Verständi-gungsschwierigkeiten von den ihrer Aussage zu entnehmenden Umständennicht ausgegangen werden konnte. "Hieran hätten aber auch die beiden Poli-zeibeamten nichts ändern können, da sie nur das hätten wiedergeben können,was ihnen die Zeugin berichtete, jedoch nicht das, was sie - die Zeugin - sonstnoch von dem Mitangeklagten [X.]. hätte vernehmen können." Im übrigen seiauch von den dargelegten Umständen der polizeilichen Vernehmung auszuge-hen.Die Rüge der Revision, diese Entscheidung verletze § 244 Abs. 3 Satz 2StPO, ist unbegründet. Das Gericht war nicht gehalten, aus der als erwiesenbehandelten Beweisbehauptung den von der Staatsanwaltschaft [X.] auf Äußerungen des Angeklagten [X.]. zu ziehen, die auf einen [X.] des Angeklagten [X.] schließen ließen (vgl. [X.] inLöwe/[X.], [X.]. § 244 Rdn. 236, 252).- 7 -Das [X.] durfte auch ohne Verstoß gegen die ihm obliegendeAufklärungspflicht davon ausgehen, daß seine Zweifel daran, ob die Zeugin (inder Tatnacht) den Angeklagten [X.]. zutreffend verstanden hat, von den [X.] bei der polizeilichen Vernehmung unberührt blieben.Das Vorbringen der Revision, die als Zeugen benannten Beamten "hätten ge-wiß Einzelheiten aus der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 29. Juni 1999mitteilen können", die die Aussage der Zeugin als verläßlich erscheinen ließen,zeigt nicht auf, daß die [X.] zu einer entsprechenden [X.] gewesen wäre.3. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall, daß der Angeklagte [X.] nicht wegen Anstiftung zum Mord verurteilt wird, den Beweisantrag ge-stellt, B ü . als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, daßder genannte Angeklagte von diesem Zeugen ca. 200.000 gefälschteUS-Dollars ausgehändigt erhielt, um die "Blüten" in Verkehr zu bringen. [X.] Beweis erhoben werden "über die Charaktereigenschaften und [X.] des Angeklagten D. , der durch Offenlegung seinesFalschgelddeliktes als Geschäftsmann unverzüglich ruiniert worden wäre".Diesen Antrag hat das [X.] in den Urteilsgründen abgelehnt mit [X.]: Die diesem Angeklagten unterstellten Falschgeldgeschäfte seienfür das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die unter Beweis gestellteTatsache dem Geschädigten nicht bekannt geworden war, wie die Zeugin [X.]bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab. Nur wenn dieser davon [X.] hätte, hätte - so das Gericht - die Gefahr bestanden, daß D. durch die Bekanntgabe der näheren Umstände geschäftlich hätte ruiniert wer-den können. Soweit aus der Beteiligung an Falschgeldgeschäften auf die [X.] des Angeklagten geschlossen werden soll, fehle es anErfahrungssätzen, inwieweit [X.] zu wahrheitswidrigen Angaben nei-- 8 -gen; insoweit sei im Hinblick auf das [X.] die [X.].Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung, diemaßgeblich auf die Bedeutungslosigkeit der [X.] abhebt (§ 244Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. dazu [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 244Rdn. 56).4. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den [X.] Zollbe-amten T . als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür,"daß die Personengruppe R. , [X.] und [X.] eine Vereini-gung mit kriminellen Strukturen darstellt" und insbesondere im vorliegendenStrafverfahren verdunkelt und "daß diese Personen völlig unglaubwürdig sind".Diesen Antrag hat das [X.] in der Hauptverhandlung abgelehnt mit [X.], daß er "lediglich [X.]e beinhaltet, jedoch keine einem [X.] zugänglichen Tatsachen benannt werden". Auch unter Aufklärungsge-sichtspunkten - was näher ausgeführt wurde - sah die [X.] keinen [X.], den benannten Zeugen zu vernehmen.Erfolglos rügt die Revision, dieser Beschluß verletze § 244 Abs. 3 Satz 2StPO. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, trifft ihre [X.], der abgelehnte Beweisantrag sei genügend substantiiert, nicht zu(vgl. BGHSt 37, 162). Die Staatsanwaltschaft meint, der erkennbare Sinn ihresAntrags sei dahin gegangen, "daß der Zeuge eigene Beobachtungen und Mit-teilungen Dritter bekunden werde, die den Schluß auf die Unglaubwürdigkeitder Angeklagten [X.] und [X.] sowie des Zeugen R. gestattet hätten". Aus diesem Vorbringen ergeben sich indes keine Anhalts-punkte dafür, daß zu erwarten gewesen wäre, eine Vernehmung des [X.] -werde weitere die genannten Angeklagten im Sinne eines vorsätzlichen [X.] belastende Erkenntnisse erbringen.I[X.] Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] weder zugunsten der Angeklagten noch, was gemäß § 301 StPO zu [X.], zu ihren Lasten einen Rechtsfehler ergeben.1. Was den Angeklagten [X.] angeht, ist es aus Rechtsgründen nichtzu beanstanden, daß ihm das [X.] lediglich f a h r l ä s s i g e Tötungdes [X.] zur Last legt.Hält das Gericht einen Anklagevorwurf nicht für erwiesen, weil es [X.] an der Schuld des Angeklagten nicht zu überwinden vermag, so ist [X.] hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm ein Rechtsfehler unterlaufen ist.Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklaroder lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheitzu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. [X.], 7). Einen sol-chen Mangel weist das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung [X.] des [X.] in der [X.] nicht auf.Nach den Feststellungen diente die Aktion dem Ziel, dem Geschädigten"ordentlich eine aufs [X.]" zu schlagen, um diesen zu der Erkenntnis zu brin-gen, er habe "die Hände" von der Freundin des Mitangeklagten D. zu lassen. Der Angeklagte [X.] gedachte das [X.] dadurch zu beein-drucken, daß er "mit einer bewaffneten und zu allem bereit wirkenden [X.]" erschien. "Dabei gehörte es zu dem von ihm als normal empfundenenErscheinungsbild, daß er mit scharfen und auch geladenen Waffen auftrat."Geplant war, nach der Mißhandlung das [X.] g e f e s s e l t in seiner- 10 -eigenen Wohnung zurückzulassen. Das sollte nicht nur einen ungehindertenRückzug der Täter sichern, sondern den Geschädigten auf jeden Fall davonabhalten, sich an die Polizei zu wenden. Wider Erwarten ließ sich dieser [X.] von dem Erscheinen der maskierten und bewaffneten Männer - der Ange-klagten [X.] und [X.]. - nicht beeindrucken und begann, sich aus Leibes-kräften zur Wehr zu setzen. Sie schlugen deshalb mit ihren Schußwaffen heftigauf ihn ein, fesselten ihn dann und ließen ihn vor seinem Anwesen am [X.]; sie wollten ihn anschließend ins Haus bringen. Bevor der Angeklagte[X.] das Haus betrat, um in dem zur Straße gelegenen Wohnzimmer die [X.], spannte er [X.] seines Revolvers, "um" - so das Urteil -"auf unvorhergesehene Umstände vorbereitet zu sein". Als der Geschädigte,nachdem zwischenzeitlich Frau [X.]eingetroffen war, einen Fluchtver-such unternahm, entstand ein Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte mitseinem Finger an den Abzug des Revolvers kam. Auf Grund eines relativ ge-ringen Abzugsgewichts bei [X.] "löste sich" aus einer Entfer-nung von maximal 5 cm in [X.] "unbeabsichtigt ein Schuß", an dessenFolgen das [X.] verstarb.Die [X.] sah sich nicht in der Lage, die in diese Richtung [X.] Einlassungen der Angeklagten zu widerlegen. Die von ihr [X.] verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherteErfahrungssätze und sind auch nicht lückenhaft. Es liegt im Rahmen tatrichter-licher Beurteilung, wenn das [X.] unter den festgestellten Umständenannimmt, keinesfalls sei die Tötung oder eine erhebliche Verletzung des [X.] vorgesehen gewesen; insbesondere habe der Angeklagte [X.] ohneTötungsvorsatz gehandelt, als er bei der Auseinandersetzung mit dem sichwehrenden Geschädigten mit dem Finger an den Abzug seines [X.] -dessen Hahn er bereits früher gespannt hatte. Ersichtlich ist die [X.]der Darstellung des Angeklagten [X.] gefolgt, die Mitnahme schwerer Waf-fen sei ein "szeneübliches" Vorgehen gewesen. Diesen Umstand brauchte siedeshalb - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht als wesentlichesIndiz für einen von vornherein bestehenden Tötungsvorsatz zu werten. [X.] der getroffenen Feststellungen war das Gericht auch nicht verpflichtet,die von der Revision aufgeworfene Frage eines kurzfristig gefaßten bedingtenTötungsvorsatzes ausdrücklich zu erörtern. Den Urteilsgründen zufolge beab-sichtigte der Angeklagte [X.] , den Geschädigten festzuhalten, ihn ins [X.] bringen und ihm eindringlich klar zu machen, "daß er keine Polizei holensolle". Hätte der genannte Angeklagte bei dem Gerangel billigend in Kauf ge-nommen oder sich sogar entschlossen, das [X.] zu erschießen, hätte [X.] erst recht die Gefahr heraufbeschworen, die Polizei werde den Überfallentdecken, zumal da inzwischen Frau [X.] eingetroffen war und [X.] erkannte.2. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Beteiligung der Angeklagten[X.]. und [X.] an einem vorsätzlich begangenen Tötungsverbrechennicht in Betracht.3. Auch sonst weisen Schuldspruch und Strafausspruch - im Umfang [X.] durch die Staatsanwaltschaft - bei keinem der Angeklagten einenRechtsfehler auf.Was die Angeklagten [X.] und [X.]. angeht, erfaßte § 239 Abs. 3StGB aF (vgl. § 239 Abs. 4 StGB nF) auch die Todesverursachung im [X.] mit einem Fluchtversuch (BGHSt 19, 382, 386 f.).- 12 -Schließlich scheidet eine Verurteilung dieser Angeklagten wegen [X.] mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 239 a Abs. 3 StGB)aus. Zwar haben sie zumindest versucht, sich des [X.] zu bemächtigen,und sie haben dieses - konkludent - mit dem Tod bedroht. Nach der geboteneneinschränkenden Auslegung des genannten Straftatbestands muß jedoch zwi-schen der Tathandlung und dem angestrebten Verhalten des Opfers ein funk-tionaler Zusammenhang derart bestehen, daß diesem noch w ä h r e n d [X.] der Zwangslage eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abgenötigtwerden soll (BGHSt - [X.] - 40, 350, 355, 359; BGHR StGB § 239 b Entführen 4,Nötigungserfolg 1; § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, Erpressung 1). [X.] ist nicht erfüllt: Dem angefochtenen Urteil ist nur zu entnehmen,daß durch die Aktion der Angeklagten das [X.] genötigt werden sollte,k ü n f t i g die Beziehungen zu seiner Freundin nicht mehr zu pflegen, "[X.]" von ihr zu lassen. Nicht festgestellt ist hingegen, daß nach dem Vorha-ben der Angeklagten der Geschädigte in der [X.] das Versprechen ab-geben sollte, sein Verhältnis zu Frau [X.]aufzugeben. Es ist auch nichtzu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen in dieserHinsicht getroffen werden könnten.Schäfer [X.] Granderath [X.] [X.]

Meta

1 StR 665/99

27.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 665/99 (REWIS RS 2000, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1846

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