Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 385/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1344

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[X.]:[X.]:BGH:2016:061216B4STR385.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 385/16

vom
6. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 6.
Dezember
2016
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
März 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten

A.

verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte P.

des Betruges in 29
Fällen
und der Angeklagte B.

des Betruges in 34
Fällen
schuldig sind.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen Betruges in
30
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.

hat es
unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in 35
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Geschädigten

A.

(Tatzeit: 18.
Juli 2010)
verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche
so-wie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten [X.] zur Folge.
2.
Im Übrigen bleiben
die Revisionen
ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
im verblei-benden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
3.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche
über die Gesamtfreiheitsstrafen
unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verblei-benden [X.]
bei beiden Angeklagten
ausschließen, dass das
1
2
3
4
-
4
-
[X.] ohne die in dem
eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 385/16

06.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. 4 StR 385/16 (REWIS RS 2016, 1344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1344

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