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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 100/12
vom
8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Mai 2012 gemäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt,
soweit der Angeklagte in den [X.]) und k) der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tatein-heit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
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gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit ge-werbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen,
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Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
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vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,
verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
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gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen,
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Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen,
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vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,
zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis er-teilt werden darf. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1
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2.
i) und k) der Urteilsgründe wegen (täterschaftlichen) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuld-spruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelfreiheits-strafen von je einem Jahr zur Folge.
2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die auf die [X.] veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§
349 Abs. 2 StPO).
3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die [X.] zehn [X.] (je zweimal ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate und ein Jahr, viermal ein Monat) ausschließen, dass das [X.] ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§
354 Abs. 1 StPO analog).
[X.]Schäfer
Mayer Menges
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Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 3 StR 100/12 (REWIS RS 2012, 6664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6664
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