Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 338/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 338/14
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
u.a.

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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
August 2014 ge-mäß § 154 Abs.
2, § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3.
März 2014 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]
1.
der
Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a. Hehlerei-
und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit [X.]
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3
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schluss vom 17. November 2011 (3 [X.]) teilweise im Schuldspruch so-wie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Land-gericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung ([X.] 1. der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs ([X.] 12. der Urteilsgründe) verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei [X.] wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte im [X.] 1. verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] angesichts der [X.] von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a. einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrensein-stellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamt-freiheitsstrafe verhängt hätte.

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3
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4
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden -
durch sein Rechtsmittel ent-standenen -
Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs.
1 und 4 StPO).

Becker [X.] Hubert

Mayer Spaniol
4

Meta

3 StR 338/14

20.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 338/14 (REWIS RS 2014, 3402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3402

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