Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. 4 StR 595/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 827

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:041219B4STR595.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/19

vom
4. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 19.
Juli 2019 im [X.] geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 in die Gesamtstrafe entfällt und der Angeklagte zu der [X.] von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 26.
März 2014 nach Auflösung der
dort gebildeten Gesamtstrafe sowie der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und 9 Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der im Schriftsatz des Verteidigers vom 19.
November 2019 näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel 1
-
3
-
führt zu einer Änderung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Gesamtstrafenausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da das [X.] hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] am 2.
Juni 2017 zu Unrecht vom Vorliegen einer Gesamt-strafenlage im Sinne des §
55 Abs.
1 StGB ausgegangen ist.
Nach der Vorschrift des §
55 StGB ist unter Anwendung der §§
53 und 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein bereits rechtskräf-tig Verurteilter vor Erledigung der gegen ihn erkannten Strafe wegen einer an-deren Straftat verurteilt wird, die er vor der
früheren Verurteilung begangen hat. Diese Regelung soll ihrem
Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§
53 und 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, sodass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1954

3
StR
189/54, [X.]St
7, 180, 181; Beschlüsse vom 7.
Dezember 1983

1
StR 148/83, [X.]St 32, 190, 193; vom 9.
November 2010

4
StR 441/10, [X.], 158; [X.] in LK-StGB,
12.
Aufl., §
55 Rn.
2). Hierbei kommt es maßgeblich allein auf die [X.] Rechtslage und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Dezember 1983

1
StR 148/83, aaO;
vom 22.
Februar 2012

4
StR 22/12, [X.], 221). Folgen der Beendigung der neu abgeur-teilten Tat mehrere
Verurteilungen des [X.] nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von
der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig

von hier nicht vorliegen-den Ausnahmekonstellationen abgesehen

eine Zäsurwirkung zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
November 2003

2
StR 394/03, [X.] 2004, 137; vom 2
3
-
4
-
28.
Juli 2006

2
StR 215/06, [X.], 28, 29; vom 11.
April 2018

4
StR 53/18,
Rn.
4; Urteil vom 8.
November 2018

4
StR 269/18, [X.], 453, 454; [X.], StGB, 66.
Aufl., §
55 Rn.
11 mwN).
Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] zutreffend die [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 26.
März 2014 zur Bil-dung einer nachträglichen Gesamtstrafe herangezogen, weil die im vorliegen-den Verfahren abgeurteilte
Raubtat am 2.
August 2012 und damit zeitlich vor dem noch nicht erledigten Erkenntnis des [X.] began-gen wurde. Dagegen besteht hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 keine Gesamtstrafenlage. Denn die dort abgeur-teilte Tat ist am 12.
Januar
2017 nach dem zäsurbildenden Urteil des [X.] vom 26.
März 2014 begangen worden. Die Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 hätte daher bestehen bleiben müssen. Die Einbeziehung dieser Strafe in die im vorliegenden Verfahren zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe hat daher zu entfallen.
Der [X.] trifft die Entscheidung über die neu zu bestimmende Gesamt-freiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe für die Raubtat von fünf
Jahren und den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 26.
März 2014 in entsprechender Anwendung
des §
354 Abs.
1 [X.] selbst und setzt diese ent-
4
5
-
5
-
sprechend dem Antrag des [X.] auf fünf Jahre und sechs
Monate fest. Damit wird zum einen
den Vorgaben des Verschlechterungsver-bots nach
§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] Rechnung getragen. Zum anderen
ist aus-zuschließen, dass die [X.] ohne die Einbeziehung
der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des [X.] auf eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Sost-Scheible
Bender
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 StR 595/19

04.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2019, Az. 4 StR 595/19 (REWIS RS 2019, 827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 827

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