Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 438/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1657

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117B5STR438.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 438/17

vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28.
November 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Neuruppin vom 6.
April 2017 dahin ergänzt,

a)
dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die aus-scheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
dass die Leistungen, die im Rahmen der für die einbe-zogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur [X.] erbracht worden sind, mit zwei Monaten auf die Gesamtstrafe angerechnet werden.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmit-tels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstande-nen besonderen Kosten und die dem Neben-
und Adhäsi-onskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 17. März 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es zugunsten des [X.] eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dage-gen gerichtete, auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abge-sehen, soweit dem Angeklagten mit der Anklage tatmehrheitlich eine versuchte Nötigung zur Last gelegt worden war. Dem war das [X.] im [X.] gefolgt. Da es hinsichtlich dieses [X.] keine eine Verurteilung tragenden Feststellungen hat treffen können ([X.]), hätte es den Angeklag-ten teilweise freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten [X.] Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzun-gen, nach der bei einem [X.] das [X.] in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 1998

4
StR 272/98, [X.]St 44, 196, 202; [X.] vom 30. Mai 2008

2
StR 174/08, [X.], 287, und vom 30.
Mai
2017

5
StR 135/17 mwN; [X.]/[X.], StPO,
60.
Aufl., §
260 Rn.
13).

1
2
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4
-
2. Der [X.] bedarf einer Ergänzung, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zu-sammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 17.
März
2016 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der bei Bildung der Ge-samtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Be-währung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten [X.]sauflagen in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit hatte er umfassend erfüllt. Danach hätte sich die [X.] gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß §
58 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern. Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht

wie vorliegend geschehen

bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Voll-streckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. März 1990

1
StR 283/89, [X.]St 36, 378, 382 f., und vom 17. September 2013

1 [X.] mwN).

Der Senat holt die versäumte Entscheidung in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die [X.] auf zwei Monate fest (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2014

3 [X.]/13,

NStZ-RR 2014, 138 mwN).

3. Gegen den Adhäsionsausspruch bestehen keine Bedenken. [X.] durfte das [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen.
3
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5
6
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5
-
Wie die [X.] des [X.] in ihrer Ent-scheidung vom 16. September 2016 klargestellt haben, können bei der [X.] einer billigen Entschädigung in Geld nach §
253 Abs.
2 BGB alle Umstän-de des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen wer-den. Das Gesetz sieht in §
253 Abs.
2 BGB für den Ausgleich immaterieller Schäden mithin keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatgericht hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichti-gungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2016

[X.], [X.]Z 212, 48, 55, 60 f.; siehe auch schon [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.
Juli 1955

[X.], [X.]Z 18, 149, 151 f.).

Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung danach nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonde-res Gepräge geben (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2016

[X.], aaO, S.
69 f.). Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die [X.] des [X.] auf die Frage for-muliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m
ü
s
s
e
n

([X.], Beschluss vom 16. September 2016

[X.], aaO, S.
69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ablei-ten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. [X.], Beschlüsse vom 11.
Juli 2017

3 [X.], und vom 30.
August 2017

4 [X.], gegen [X.], Beschluss vom 11. Mai 2017

2 [X.]). Ei-7
8
-
6
-
ne solche Schlussfolgerung liefe geradezu dem Ergebnis der Auslegung des §
253 Abs.
2 BGB zuwider, wonach das Tatgericht bei der Bemessung der billi-gen Entschädigung

a
l
l
e

Umstände des Einzelfalls soll berücksichtigen [X.] ([X.], Beschluss vom 16. September 2016

[X.], aaO, S. 61).

Die Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes durch die [X.] hat daher ungeachtet des Umstands, dass sie sich nicht zu seinem Nach-teil auswirkte, den Bestand des [X.] nicht gefährdet.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenteilung gemäß §
473 Abs.
4 StPO.

Sander
Dölp
König

Berger

Mosbacher

9
10

Meta

5 StR 438/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 438/17 (REWIS RS 2017, 1657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1657

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1 StR 489/13

3 StR 442/13

3 StR 231/17

4 StR 255/17

2 StR 324/14

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