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PDF anzeigen[X.]/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen Az.: 7 (19) KLs 110 Js 39994/05 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. August 2008 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb [X.] wird abgelehnt. Gründe: Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des [X.] an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer [X.] vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen. 1 [X.] Fischer Appl Cierniak
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27.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 2 ARs 267/08 (REWIS RS 2008, 2214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2214
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