1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13473
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
ARs 3/15
vom
25. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter Nötigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht Bremen hat den
Antragsteller durch Urteil vom 30. Ok-tober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Vorange-gangen waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des Landgerichts Bremen in dieser Sache geführt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007
5 StR 513/07, NStZ-RR 2008, 140 und vom 20. Februar 2009
5 StR 555/08, NStZ 2009, 383).
Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem Landgericht Bremen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. Durch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des Bundesge-richtshofs ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die Wieder-aufnahme
auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird
ausschließlich das Landgericht
zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgerichts-hofs nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der Wieder-aufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem 1
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Bundesgerichtshof angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sein Wieder-aufnahmegesuch.
Der
Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs ausdrück-lich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten Bundesgerichtshof; in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985
2 ARs 6/85, GA 1985, 419; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 367 Rn. 3).
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden.
Rothfuß Graf Cirener
Mosbacher
Fischer
4
Meta
25.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, None vom 24.03.2015, Az. 1 ARs 3/15 (REWIS RS 2015, 13473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13473
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