Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 7169

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragszuschuss für privat krankenversicherten Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber umfasst nicht Beiträge für freiwillige gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Der Anspruch eines privat krankenversicherten Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf einen Beitragszuschuss umfasst nicht die Beiträge für seine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehefrau.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. November 2010 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des einem in der privaten Krankenversicherung ([X.]) versicherten Beschäftigten von seinem Arbeitgeber gezahlten Beitragszuschusses.

2

Der bei der beklagten GmbH beschäftigte Kläger ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat gegen Krankheit versichert und erhält von der [X.] deswegen einen Beitragszuschuss. Die beigeladene Ehefrau des [X.] ist seit April 2004 arbeitslos und bezog bis April 2005 Arbeitslosengeld. Danach erzielte sie kein eigenes Einkommen. Sie ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versichert. Am [X.] machte der Kläger bei der [X.] ua einen Anspruch auf einen höheren Beitragszuschuss zur Krankenversicherung geltend, und zwar unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Beigeladenen für ihre freiwillige Krankenversicherung. Dies lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom [X.] ab.

3

Das [X.] hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2009). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1.10.2005 bis 30.6.2009 "einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren": Der Wortlaut des dafür einschlägigen § 257 Abs 2 S 1 [X.]B V erfasse die vorliegende Fallkonstellation, in der ein Beschäftigter in der [X.] und sein Familienangehöriger freiwillig in der [X.] versichert sei, zwar nicht. Zudem wäre die Beigeladene selbst bei Versicherung des [X.] in der [X.] aufgrund ihrer eigenen freiwilligen Versicherung nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 [X.] und 2 [X.]B V nicht familienversichert, sodass auch diese Anspruchsvoraussetzung an sich fehle. Allerdings stellten § 257 Abs 1 und Abs 2 [X.]B V die Absicherung in der [X.] und die freiwillige Versicherung in der [X.] gleich. Auch höher verdienenden Arbeitnehmern, die nicht der Versicherungspflicht unterlägen, solle eine Hilfe bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und ihre Angehörigen gewährt werden, indem der Arbeitgeber auch bei solchen Beschäftigten an den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligt werde. Da es im Recht der [X.] keine automatische Mitversicherung von Angehörigen und - jedenfalls bis 2009 - keinen uneingeschränkten Kontrahierungszwang gegeben habe, sei der Anspruch auf Beitragszuschuss letztlich nur von dem Vertragsabschlussverhalten eines Unternehmens der [X.] abhängig gewesen, das die Versicherung des Angehörigen aus [X.] habe ablehnen oder hohe Risikozuschläge habe erheben können. In diesen Fällen sei im Rahmen der Prüfung einer theoretischen Familienversicherung des Angehörigen die in § 10 [X.]B V genannte Voraussetzung des [X.] einer freiwilligen Versicherung des Angehörigen in der [X.] nicht heranzuziehen. Eine Änderung sei jedoch mit der Einführung des [X.] in der [X.] durch den mit Wirkung vom 1.1.2009 eingeführten § 193 Abs 5 [X.] ([X.]) eingetreten. Da nunmehr [X.] freiwillig in der [X.] Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes eine Versicherung im Basistarif der [X.] zu gewähren sei, hätten einer Versicherung der Beigeladenen in der [X.] spätestens ab [X.] die beschriebenen Umstände nicht mehr entgegengestanden (Urteil vom 18.11.2010).

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 257 Abs 2 [X.]B V. Das L[X.] habe zwar zu Recht festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt nicht von § 257 Abs 2 [X.]B V erfasst werde, dann aber gleichwohl rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf den Beitragszuschuss bejaht. § 257 Abs 2 [X.]B V sei jedoch kein allumfassender Auffangtatbestand für alle denkbaren Fälle einer fehlenden Versicherungspflicht in der [X.], sondern von vornherein auf die Fälle nach § 6 Abs 1 [X.], § 6 Abs 3a und § 8 [X.]B V beschränkt und beschränkt geblieben. Weiterhin verlange § 257 Abs 2 [X.]B V, dass der Angehörige zusammen mit dem Beschäftigten in einem Vertrag einheitlich versichert sei. Eine Familienversicherung der Beigeladenen sei ausgeschlossen, weil sie - auch nach 2009 - freiwillig in der [X.] versichert sei. § 257 Abs 1 und 2 [X.]B V differenzierten im Gegensatz zu dem bis 1988 geltenden § 405 RVO zwischen einer freiwilligen Versicherung in der [X.] einerseits und einer Versicherung in der [X.] andererseits. Die Annahme des L[X.], es sei im Rahmen von § 257 [X.]B V von einer Gleichstellung der Versicherungsformen auszugehen, finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 257 Abs 2 [X.]B V betreffe sowohl hinsichtlich des Beschäftigten als auch hinsichtlich seiner Angehörigen nur Fälle einer Versicherung in der [X.]. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises der höher verdienenden Beschäftigten und ihrer Angehörigen sei - auch auf der Grundlage der vom L[X.] getroffenen Feststellungen - nicht zu erkennen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. November 2010 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

Die Beigeladene äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil. Zu Unrecht hat das [X.] einen Anspruch des in der [X.] versicherten [X.] auf Zahlung eines erhöhten [X.] für die [X.] vom 1.10.2005 bis 30.6.2009 unter Berücksichtigung seiner freiwillig in der [X.] versicherten beigeladenen Ehefrau bejaht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Bestehen eines Anspruchs des [X.] auf einen höheren Beitragszuschuss zur [X.]rankenversicherung in dem genannten [X.]raum, da das [X.] seine darüber hinausgehende, gegen die [X.]lageabweisung durch das [X.] insgesamt gerichtete Berufung (dh auch bezogen auf die [X.] ab 1.7.2009) zurückgewiesen hat.

2. Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des [X.] auf einen höheren Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen seiner Ehefrau für ihre freiwillige [X.]rankenversicherung in der [X.] kommt nur § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V in Betracht (dazu a). Die Voraussetzungen dafür sind indessen nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Beigeladene in der [X.] nicht familienversichert wäre (dazu b). Jedenfalls scheitert der Anspruch des [X.], weil § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V voraussetzt, dass sowohl der Beschäftigte als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige in der [X.] versichert sind (dazu c). Der begehrte höhere Beitragszuschuss steht dem [X.]läger auch weder im Wege einer Analogie noch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu (dazu d).

a) Nach § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V (anzuwenden in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom [X.], [X.]) erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der [X.] oder aufgrund von § 6 [X.] 3a [X.]B V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten [X.]rankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 [X.]B V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten nicht im Streit, sondern nur in Bezug auf die Berücksichtigung der [X.]osten für die freiwillige [X.]rankenversicherung der Beigeladenen.

b) Es kann offen bleiben, ob - wie vom [X.] angenommen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V bezogen auf die beigeladene Ehefrau des [X.] bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil jene - bei unterstellter Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] - als freiwillig in der [X.] Versicherte gar nicht nach § 10 [X.]B V familienversichert wäre. Beschränkte man die Prüfung allein darauf, beim [X.]läger Versicherungspflicht in der [X.] zu unterstellen, wäre wegen des Ausschlusses der freiwillig in der [X.] Versicherten von der Familienversicherung durch § 10 [X.] 1 [X.] Nr 2 [X.]B V eine Familienversicherung der Beigeladenen nicht gegeben. Nur bei einem erweiterten Verständnis von der Ausschlussregelung läge es nahe anzunehmen, dass die nicht berufstätige Beigeladene bei einer Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] ihre freiwillige Versicherung in der [X.] unverzüglich beenden würde und es dadurch zu einem frühen [X.]punkt zu einer Familienversicherung käme (vgl auch § 191 Nr 3 [X.]B V, der insoweit von § 175 [X.] 4 [X.]B V abweicht). Die Frage muss indessen nicht entschieden werden, weil eine andere Tatbestandsvoraussetzung des § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V nicht erfüllt ist.

c) Die Berücksichtigung der Beigeladenen im Rahmen des Anspruchs des [X.] gegen die Beklagte auf den Beitragszuschuss nach § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V ist jedenfalls ausgeschlossen, weil die Norm voraussetzt, dass der Angehörige des anspruchsberechtigten Beschäftigten - wie der Beschäftigte selbst - ebenfalls in der [X.] versichert ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik (dazu aa). Ob darüber hinaus zusätzlich die Einbeziehung der Angehörigen in einen einheitlichen Versicherungsvertrag des Versicherungsunternehmens mit dem Beschäftigten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung (dazu [X.]).

aa) Bereits nach seinem Wortlaut erfasst § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V tatbestandlich nur "Beschäftigte …, die bei einem privaten [X.]rankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen … Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen …". Aus dem Umstand, dass die Angehörigen des Beschäftigten im [X.] erst nach Erwähnung der Voraussetzung der Versicherung des Beschäftigten bei einem Unternehmen der [X.] genannt werden, kann nicht geschlossen werden, dass diese Voraussetzung für die mitbegünstigten Angehörigen nicht gelten würde. Dass auch dies bei den Angehörigen der Fall sein muss, folgt vielmehr aus der Voraussetzung der Anspruchsberechtigung für "Vertragsleistungen", die wiederum eine Entsprechung zu den Leistungen des [X.]B V aufweisen müssen (vgl ebenso die im gleichen Sinne vorgenommene Differenzierung in § 8 [X.] 1 [X.]a [X.]B V). Leistungen, die die Beigeladene aufgrund ihrer freiwilligen Versicherung in der [X.] beanspruchen kann, sind nur solche des [X.]B V, erkennbar aber nicht "Vertragsleistungen" iS von § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V, die nur aus einem mit einem Unternehmen der [X.] abgeschlossenen "Vertrag" resultieren können.

Auch systematisch differenziert § 257 [X.]B V grundlegend zwischen Beschäftigten, die freiwillig in der [X.] versichert sind (§ 257 [X.] 1 [X.]B V), und Beschäftigten, die bei einem privaten [X.]rankenversicherungsunternehmen versichert sind 257 [X.] 2 und 2a [X.]B V). Darin unterscheidet sich die Vorschrift von der bis 1988 geltenden Vorgängerbestimmung des § 405 [X.] 1 [X.] RVO. Dort war der Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zum [X.]rankenversicherungsbeitrag sowohl für freiwillig in der [X.] als auch für privat krankenversicherte Angestellte einheitlich geregelt. Das B[X.] hat daher im Rahmen der Prüfung eines solchen Anspruchs eines in der [X.] versicherten Beschäftigten entschieden, dass dem Anspruch des Beschäftigen gegen seinen Arbeitgeber nicht der fehlende Anspruch auf Familienhilfe für seine in der [X.] freiwillig versicherte Ehefrau entgegenstand; denn es machte im Rahmen von § 405 [X.] 1 [X.] RVO keinen wesentlichen Unterschied, wenn der Anspruchsinhaber privat, seine Ehefrau dagegen gesetzlich krankenversichert war, weil das Gesetz beide Sicherungsformen gegen [X.]rankheit ohne Weiteres gleichstellte (vgl B[X.] <3. [X.]> [X.] 2200 § 405 [X.]). Derartiges kann im Hinblick auf die zum [X.] durch die differenzierenden Regelungen in § 257 [X.] 1, 2 und 2a [X.]B V geänderte Rechtslage nicht angenommen werden. Zudem betraf das seinerzeitige Urteil ohnehin lediglich die Frage des Bestehens eines Anspruchs des Beschäftigten auf einen Arbeitgeberzuschuss überhaupt, nicht aber die nun streitige Frage, inwieweit [X.]osten der [X.]rankenversicherung der Ehefrau des Beschäftigten die Höhe seines Anspruchs gegen den Arbeitgeber beeinflussen.

[X.]) Da die Beigeladene bereits nicht in der [X.] versichert ist, muss der [X.] nicht entscheiden, ob § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V über eine Versicherung in der [X.] hinaus fordert, dass die Angehörigen über einen einheitlichen Versicherungsvertrag (vgl § 193 [X.] 1 [X.] [X.]) des Versicherungsunternehmens mit dem Beschäftigten in den Versicherungsschutz einbezogen sind (verneinend: [X.] Urteil vom 3.10.2008 - 4 [X.] 996/08, [X.], 22 ; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 257 RdNr 90; zu § 405 RVO: B[X.] [X.] 2200 § 405 [X.]; widersprüchlich [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung, § 257 [X.]B V Rd[X.]4 einerseits, Rd[X.]6b andererseits, jeweils Stand Einzelkommentierung Juli 2011).

d) Entgegen der Auffassung des [X.] kommt eine Anwendung der Rechtsfolgen von § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V trotz Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen auch weder über eine Analogie (dazu aa) noch über eine erweiternde Auslegung der Vorschrift unter verfassungsrechtlichen Aspekten (dazu [X.]) in Betracht.

aa) Eine analoge Anwendung von § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V scheidet bereits deshalb aus, weil ausgehend von der dargestellten Auslegung nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang, aber auch nach den Gesetzesmaterialien nicht von einer planwidrigen Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer solchen Lücke allgemein zB [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.]) auszugehen ist.

§ 257 [X.]B V nimmt die versicherungsrechtliche Situation des allein gegenüber seinem Arbeitgeber anspruchsberechtigten Beschäftigten in den Blick und differenziert dann danach, ob der Beschäftigte freiwillig in der [X.] versichert ist (dann greift [X.] 1 ein) oder in der [X.] (dann kommt es zur Anwendung des [X.] 2). Die versicherungsrechtliche Situation des Anspruchsberechtigten - dh seine Zugehörigkeit zum System der [X.] oder zur [X.] - wird damit in [X.] 1 und [X.] 2 umfassend und lückenlos abgebildet. Das dabei vorgesehene [X.]tellen allein auf die Form der [X.]icherung des Anspruchsberechtigten wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] f zu § 266 [X.] 1 und 2). Die [X.]icherung des Angehörigen gegen [X.]rankheit ist dann bei der [X.] nur insoweit von Bedeutung, als sie akzessorisch an das Schicksal des versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten anknüpft, indem entweder eine - ohnehin beitragsfreie - Mitversicherung über die Familienversicherung der [X.] stattfindet oder (begrenzt auf die Höhe vergleichbarer Aufwendungen für die [X.]) wie bei dem Beschäftigten selbst ein privatversicherungsrechtlich und versicherungsvertraglich begründeter Versicherungsschutz des - im Falle der Anspruchsberechtigten in der [X.] familienversicherten - Angehörigen bestehen muss.

Der Ansicht des [X.], Sinn und Zweck der [X.] rechtfertigten jedenfalls bis zur Einführung eines [X.]ontrahierungszwangs in der [X.] (§ 193 [X.] 5 [X.] [X.] idF von Art 11 des [X.] vom 23.11.2007, [X.] 2631) die Gleichstellung einer freiwilligen Versicherung des Angehörigen in der [X.] mit einem privaten Versicherungsvertrag im Wege einer erweiternden Auslegung von § 257 [X.] 2 und [X.] 2a [X.]B V (insoweit zustimmend [X.] in [X.], aaO, § 257 [X.]B V Rd[X.]6b, Stand Einzelkommentierung Juli 2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 257 RdNr 52, [X.] 10/09; [X.] - wie hier - wohl: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 2013, § 257 Rd[X.]9; für eine Lösung de lege ferenda [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, aaO, § 257 RdNr 92), kann nicht gefolgt werden.

Es ist schon nicht ersichtlich, an welches konkrete Tatbestandsmerkmal des § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V die von vom [X.] angenommene erweiternde Auslegung anknüpfen sollte. Insoweit käme allein der Begriff der "Vertragsleistungen" in Betracht. Dieser Begriff wird jedoch - wie dargelegt - auch an anderer Stelle im [X.]B V verwendet und ist deutlich auf das Leistungssystem, die Terminologie sowie die Eigenheiten der [X.] bezogen und nicht etwa synonym mit dem Begriff der (gesetzlich festgelegten) "Leistungen" iS des Rechts der [X.] (vgl nur § 21 [X.]B I, §§ 2, 11 [X.]B V). Angesichts des insoweit klaren Wortlauts in § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V besteht kein Raum für eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung (vgl zum Wortlaut einer Rechtsvorschrift als Grenze der Auslegung allgemein [X.]/[X.], aaO, [X.]43 f; [X.], Juristische Methodenlehre, 9. Aufl 2005, [X.] mwN; zum Ausscheiden der Auslegung einer Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers zB [X.] 98, 17, 45 mwN). Der Gesetzgeber hat die Leistungsgewährung bei § 257 [X.]B V im Falle der hier vorliegenden Versicherung eines Beschäftigten in der [X.] ersichtlich nicht vom Bestehen von [X.]rankenversicherungsschutz für den Familienangehörigen überhaupt abhängig gemacht, sondern diese - im [X.]ablauf weiter verfeinert - an spezifische Voraussetzungen geknüpft, die in der Person des Beschäftigten und seiner Angehörigen gegeben sein müssen, welche hier aber nicht vorliegen. Den (atypischen) Fall, dass der Beschäftigte in der [X.] und seine Angehörigen abweichend davon freiwillig in der [X.] abgesichert sind, begünstigt § 257 [X.]B V erkennbar nicht.

[X.]) Eine erweiternde Auslegung des § 257 [X.]B V ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 [X.] 1 GG geboten.

Für die hier im Raum stehende Prüfung eines zwar gegen einen (privaten) Arbeitgeber gerichteten, gleichwohl aber als sozialversicherungsrechtlich zu qualifizierenden (vgl zu § 405 RVO GmS-OGB B[X.]E 37, 292, 295 = [X.] 1500 § 51 [X.]) Anspruchs auf Beitragszuschuss ist Art 3 [X.] 1 GG unmittelbar anwendbarer Prüfungsmaßstab. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl zB [X.] 98, 365, 385). Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl zB [X.] 129, 49, 69). Art 3 [X.] 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber damit nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl zB [X.] 129, 49, 68). Solche Sachgründe sind hier mit Blick auf die vom Gesetzgeber unterstellte geringere [X.] Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen zu bejahen.

§ 257 [X.] 1 und 2 [X.]B V betrifft wegen der der Sache nach erfolgenden Anknüpfung an § 6 [X.] 1 [X.] und [X.] 3a sowie § 8 [X.] 1 [X.] [X.]B V ohnehin nur Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der [X.] unterliegen, weil sie hier wegen Überschreitens der [X.] versicherungsfrei sind. Dieser Personenkreis wird nach der gesetzlichen [X.]onzeption von vornherein nicht in gleichem Maße als schutzbedürftig angesehen wie die in der [X.] pflichtversicherten Personen (zu diesem Gesichtspunkt bereits [X.] 102, 68, 89 = [X.] 3-2500 § 5 Nr 42 [X.]86). Hiervon ausgehend ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung weder bei einem Vergleich der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten (§ 257 [X.] 1 [X.]B V) mit privat krankenversicherten Beschäftigten (§ 257 [X.] 2 [X.]B V) zu erkennen noch bei einem Vergleich der von § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V erfassten Gruppen privat krankenversicherter Beschäftigter mit ebenfalls privat krankenversicherten Angehörigen und solchen mit freiwillig in der [X.] versicherten Angehörigen.

Die von § 257 [X.] 2 [X.]B V erfassten Personen werden in Bezug auf die Berücksichtigung von freiwillig in der [X.] versicherten Angehörigen im Vergleich zu den von § 257 [X.] 1 [X.]B V erfassten Personen nicht ungleich behandelt. Auch § 257 [X.] 1 [X.]B V sieht nämlich keine entsprechende Berücksichtigung solcher Angehöriger bei der Höhe des [X.] vor, sondern stellt insoweit allein auf den Betrag ab, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 [X.] 1 oder 2 [X.]B V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.

Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, die atypische [X.]onstellation einer Versicherung des Beschäftigten in der [X.] bei gleichzeitiger freiwilliger Versicherung seines Ehepartners in der [X.] zu berücksichtigen. Ihm kommt vielmehr bei der Einrichtung, Abgrenzung und Zuordnung von Personengruppen zu einem gesetzlichen oder einem privaten System der [X.]n Sicherheit ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu (vgl zB [X.] 103, 271, 288 = [X.] 3-3300 § 23 [X.]. Die in § 257 [X.] 1 und 2 [X.]B V vorgenommene Differenzierung knüpft an die autonome Entscheidung der allein anspruchsberechtigten höher verdienenden Beschäftigten entweder zu Gunsten des Systems der [X.] oder zu Gunsten des Systems der [X.] an. Diese Entscheidung zieht dauerhafte, weitreichende und von den Betroffenen im Stadium ihrer Entscheidung für eines der Sicherungssysteme regelmäßig mitzubedenkende positive wie negative wirtschaftliche Folgen nach sich; zu diesen [X.]onsequenzen der Entscheidung für die [X.] oder die [X.] gehört zB auch das Fehlen einer (kostenfreien) Familienversicherung in der [X.]. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber ein übergeordnetes Gesamtsystem einer [X.]icherung gegen [X.]rankheit schafft, das jedweden Besonderheiten der individuellen Versicherungsbiographien zeitnah Rechnung trägt und für den einzelnen Betroffenen damit die Wahl der individuell-ökonomisch betrachtet "optimalen" [X.]icherung bei geringstmöglicher Beitragsbelastung ermöglichen würde. So war es zB auch im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, Betroffenen eine aus ihrer Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen (so [X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]1). Auf eine ähnliche Optimierung kostengünstigen, der jeweiligen Lebenssituation angepassten [X.]rankenversicherungsschutzes liefe es aber letztlich hinaus, würde vorliegend eine Berücksichtigung der [X.]osten für eine freiwillige Mitgliedschaft der Beigeladenen in der [X.] bei einem in der [X.] versicherten Beschäftigten im Rahmen von § 257 [X.] 2 [X.] [X.]B V bejahen. Obwohl sich der allein anspruchsberechtigte [X.]läger (für sich, aber auch für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen) in der Vergangenheit bewusst für eine [X.]icherung in der [X.] entschieden hatte, kämen ihm sonst zumindest im Nachhinein mittelbar die Vorteile der freiwilligen Versicherung der Beigeladenen in der solidarischen [X.], insbesondere das dortige Fehlen von [X.] oder [X.], zugute. Das zu gewährleisten ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G. § 197a [X.] 1 [X.] [X.]G ist nicht anwendbar, da der [X.]läger einen Anspruch auf Sozialleistungen geltend macht (vgl § 183 [X.] und 3 [X.]G, § 11 [X.]B I; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 183 RdNr 6).

Meta

B 12 KR 4/11 R

20.03.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Kassel, 18. Februar 2009, Az: S 12 KR 181/06, Urteil

§ 257 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 23.12.2002, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R (REWIS RS 2013, 7169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7169

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