Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2013, Az. VIII B 134/11

8. Senat | REWIS RS 2013, 6190

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Gegenstand

Keine Aussetzung des Verfahrens - Keine gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte - Keine Revisionszulassung aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung


Leitsatz

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen.

2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.

3. NV: Einer gesonderten Feststellung freiberuflicher Einkünfte bedarf es nicht, wenn das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, zugleich das Wohnsitz-Finanzamt ist.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor. Das gilt auch für die Rüge, das Urteil der Vorinstanz weiche von der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ab und daher sei eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

a) Zwar kann das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) einen Verfahrensmangel darstellen ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 103). Im Streitfall ist ein solcher indes nicht gegeben, da für das Finanzgericht ([X.]) keine beachtlichen Gründe gegeben waren, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 [X.]O rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind ([X.]-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, [X.]/NV 2003, 189). Gegen die hier getroffene Entscheidung des [X.] bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das [X.] hat sich in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik ausdrücklich damit befasst, ob eine gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des [X.] erforderlich war. Nach Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist das [X.] dann zu dem Schluss gelangt, eine gesonderte Feststellung sei nicht erforderlich. Dabei hat das [X.] nicht zuletzt auch darauf Bezug genommen, dass --auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung [X.] vom 16. November 2006 ([X.]/NV 2007, 401, m.w.[X.] es keiner gesonderten Feststellung bedarf, wenn das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, zugleich das [X.] ist. Soweit mit der Beschwerdebegründung dagegen sinngemäß vorgebracht wird, das Urteil der Vorinstanz sei widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, kann die Zulassung der Revision damit nicht erreicht werden. Denn Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidung sind nicht geeignet, Revisionszulassungsgründe darzulegen.

3

b) Unbegründet ist auch die Rüge der Divergenz. Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des [X.] weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative [X.]O von der Rechtsprechung des [X.] ab (Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, [X.]E 225, 449, [X.], 822), hätte er in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, [X.]/NV 2003, 212; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, [X.]/NV 2003, 1440; vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, [X.]/NV 2006, 339). Daran fehlt es, denn das [X.] ist ersichtlich von der Rechtsauffassung des [X.] zu der Frage ausgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebstätte oder eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist und hat auch darauf hingewiesen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich der Steuerpflichtige in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der [X.] hinwirken kann. Das [X.] hat dann unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Verträge, den Schluss gezogen, die Generaldirektion Postdienst in [X.] sei eine regelmäßige Betriebstätte des [X.]. Lediglich in Ergänzung zu diesen Ausführungen hat das [X.] zusätzlich festgestellt, dass die Tätigkeit des [X.] auch aus einer ex post-Betrachtung dauerhaft angelegt war. Darin liegt keine Abweichung von der sowohl vom Kläger als auch vom [X.] in Bezug genommenen (angeblichen) Divergenzentscheidung, sondern lediglich eine Ergänzung der Argumentation des [X.].

4

Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des [X.] vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich als Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, [X.]/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, [X.]/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

5

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des [X.] objektiv willkürlich ist [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 202, 204 f.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Meta

VIII B 134/11

26.04.2013

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Juli 2011, Az: 11 K 76/07, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 74 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.04.2013, Az. VIII B 134/11 (REWIS RS 2013, 6190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6190

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