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PDF anzeigen[X.] vom 31. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, dass auch die Urteile des [X.] vom 26. November 2002 (2 [X.]/02) sowie des [X.] vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
31.07.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4 StR 17/07 (REWIS RS 2007, 2607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2607
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