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PDF anzeigen[X.] StR 119/03vom29. April 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 24. September 2002im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Ur-teils des [X.] vom 20. November 2001 zu einer [X.] zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügtder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Der [X.] hat [X.] -"Die Revision rügt zu Recht, daß das [X.] ein Abse-hen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 [X.] nicht [X.].Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heran-wachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet, so ist von Jugendstrafe abzusehen, wenndie [X.] die Ahndung durch [X.] macht (§ 5 Abs. 3 [X.]). Durch diese spezifischjugendstrafrechtliche Vorschrift soll dem Gedanken der [X.] freiheitsentziehender Maßnahmen im [X.] getragen werden (vgl. BGHSt 39, 92, 95m.w.[X.]). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung istdem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Auch [X.] [X.] die Vorschrift bedacht haben sollte, muss essich in den Urteilsgründen dazu äußern, um eine Nachprü-fung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Die-mer in [X.]/Schoreit/Sonnen [X.] 3. Aufl. § 5 Rdn. 15m.w.[X.]). Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugend-strafe und Unterbringung (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 3 Abse-hen 1) ist auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei be-gründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 64 StGBmit den Feststellungen aufzuheben. Die Rechtsfolgen sind [X.] der gebotenen neuen Erwägungen, auch unter Be-rücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten inder Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmalssorgfältig zu [X.] kann sich der [X.] nicht verschließen. Zwar liegt nach den bishe-rigen Feststellungen die Annahme, daß die Unterbringung des Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung ei-ner Jugendstrafe entbehrlich macht, eher fern. Der [X.] kann aber gleichwohl- 4 -nicht ausschließen, daß das [X.], hätte es diese Frage, wie vom [X.] zwingend vorgegeben, geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangtwäre.[X.][X.] am [X.] Athing Dr. [X.] ist wegen urlaubs- bedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Sost-Scheible
Meta
29.04.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. 4 StR 119/03 (REWIS RS 2003, 3331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3331
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