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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49/11 vom 17. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2010 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als [X.] zuständige Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 20. Juli 2007 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Hierge-gen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist sie dagegen un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die nunmeh-rige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil [X.] - 3 - hängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Dies gilt auch, wenn in dem früheren Urteil Maßregeln verhängt worden waren ([X.], Urteil vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 432/93; Beschluss vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96, [X.], 100, 101; zur Zulässigkeit der Einbeziehung, wenn - wie vorliegend - in dem einbezogenen Urteil im Hinblick auf eine angeordnete Unterbringung gemäß § 5 Abs. 3 [X.] von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen wurde: [X.], Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 [X.], [X.]St 39, 92, 93). Der die Entscheidung einbeziehende Tatrichter hat deshalb die Voraus-setzungen für die Anordnung der Maßregel neu zu prüfen und sie [X.] neu festzusetzen ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 1987 - 4 StR 577/87, [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1). 3 2. Dem hat das [X.] nicht entsprochen. 4 Es hat vielmehr - wie in den Fällen des § 55 Abs. 2 StGB - ausgespro-chen, dass die Maßregel aufrechtzuerhalten sei. Auch die [X.] lassen nicht erkennen, dass die [X.] die Voraussetzungen des § 64 StGB erneut vollständig geprüft hat, wozu jedoch schon deshalb Anlass bestand, weil der Angeklagte weder die nunmehr abgeurteilte, noch einen Großteil der mehr als 30 in der einbezogenen Entscheidung abgeurteilten Taten unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat. Soweit das Urteil dies wiedergibt, stand der Angeklagte lediglich bei den mehr als vier Jahre zurück-liegenden Taten vom 14. August und vom 25. November 2006 unter [X.] ([X.] von ca. 0,7 bzw. 1,3 Promille). 5 - 4 - Hinzu kommt, dass die [X.] - weshalb auch die von ihr ver-hängte Jugendstrafe aufzuheben ist - §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 [X.] unerörtert gelassen hat. 6 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zur neuen Entscheidung berufene [X.] auch zu prüfen haben wird, ob die Verurteilung zu einer Geldstrafe in dem Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 erledigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10). 7 [X.] Bender
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. 4 StR 49/11 (REWIS RS 2011, 8527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8527
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