Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 5 StR 566/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3759

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5 StR 566/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 1. April 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. August 2003 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß [X.] wegen Vergewaltigung verurteilt ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung indrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer folgte die [X.] dem Angeklagten in seine Wohnung, küßte ihn und zog ihren Pulloveraus. Weitere Zärtlichkeiten lehnte sie ab. Daraufhin schloß der [X.] Wohnungstür ab, legte den Schlüssel auf den Couchtisch, erfaßte [X.] am Arm und schubste sie auf sein Bett. In der Folgezeit kam [X.] 3 -zu insgesamt drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die das [X.] als zwei Vergewaltigungen und eine sexuelle Nötigung gewertet hat. [X.] bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte auch [X.] nach § 154 StPO ausgeschiedene Œ Freiheitsberaubung über [X.] verwirklicht hat.1. Die Revision, die unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, soweit siedie Beweiswürdigung angreift, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. [X.] des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichtseine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen der natürlichenHandlungseinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Der An-geklagte wendete zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegen [X.] dreimal Gewalt an; das Einsperren der Geschädigten [X.] die einzelnen Gewalthandlungen.Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht demnicht entgegen. Der Angeklagte ist durch die Änderung nicht beschwert, daer sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. [X.] des [X.] des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Tat inder Urteilsformel als Vergewaltigung zu bezeichnen.2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des [X.]. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die festgestellte Grenzdebi-lität des Angeklagten, seinen Diabetes und seinen Alkoholkonsum die Mög-lichkeit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB, insbesondere das [X.] einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, während der gesamten- 4 -Tatzeit zu prüfen. Dafür wird sich die Hinzuziehung eines psychiatrischenSachverständigen empfehlen (vgl. [X.], 1813).Basdorf Häger [X.]

Meta

5 StR 566/03

01.04.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 5 StR 566/03 (REWIS RS 2004, 3759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3759

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