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PDF anzeigen[X.]/01vom9. Mai 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2001 [X.] Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil [X.] [X.] vom 7. November 2000 wird mit [X.] verworfen, daß der Angeklagte in den [X.] e der Urteilsgründe jeweils der sexuellen Nötigung in Ta-teinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern schul-dig ist.2. Dem Angeklagten [X.] wird auf seinen Antrag gegen [X.] der Frist zur Begründung der Revision gegen dasvorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Standgewährt; er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu [X.] (zu 1.):Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO), jedoch ist die Urteilsformel zu Gunsten des Angeklagten dahin zu [X.] (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte in den [X.] bis 1 e [X.] nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuel-len Mißbrauch von Kindern, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheitmit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern verurteilt ist.In diesen Fällen waren beide Angeklagte in jeweils im einzelnen [X.], unterschiedlicher Weise an Gewalthandlungen gegen die damals [X.] alte Nebenklägerin beteiligt, die es dem Angeklagten [X.] er-möglichten, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben.Die [X.] geht davon aus, der Angeklagte [X.] habe da-durch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Obwohl er nichtselbst den Beischlaf vollzogen habe, sei er wegen (mittäterschaftlicher) Verge-waltigung zu verurteilen. [X.] liege schwerer sexueller Mißbrauch vonKindern vor; insoweit habe der Angeklagte sowohl die Voraussetzungen von§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch die Voraussetzungen von § 176a Abs. 1Nr. 2 StGB erfüllt.1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01 -(m.w.Nachw., auch aus den Gesetzesmaterialien), im einzelnen ausgeführt hat,sind bei derartigen Fallgestaltungen zwar nicht die tatbestandlichen Vorausset-zungen des [X.] eines besonders schweren Falls der sexuellen Nö-tigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wohl aber die eines [X.]- 4 -gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Da eine Tat jedoch nur dann in der Ur-teilsformel als Vergewaltigung zu kennzeichnen ist, wenn ein [X.] § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, war die Urteilsformel entsprechendzu ändern.2. Die genannten Erwägungen zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] hier entgegen der nicht ausgeführten Annahme der [X.] hin-sichtlich § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprechend.Die danach unzutreffende Annahme der [X.], der Angeklagtehabe in den in Rede stehenden Fällen auch § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt,schlägt sich im Schuldspruch jedoch nicht [X.] Der Strafausspruch bleibt von alledem unberührt.a) Daß sich die Annahme der [X.], der Angeklagte habe zwar(nur) die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGBerfüllt, die Taten seien aber gleichwohl als Vergewaltigung in der Urteilsformelzu kennzeichnen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte, ist [X.]) Der Senat kann auch ausschließen, daß sich der aufgezeigte [X.] § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.Die [X.] weist lediglich im Rahmen der Erwägungen, mit denen siehinsichtlich beider Angeklagter in sämtlichen Fällen, in denen die Nebenkläge-rin vergewaltigt wurde, minder schwere Fälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB ab-lehnt, darauf hin, daß ein Kind Opfer der Taten war. Darüber hinaus ist § 176aStGB im Rahmen der Zumessung der (gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zutref-fend dem Strafrahmen von § 177 Abs. 2 StGB entnommen) Strafen für die [X.] stehenden Fälle weder ausdrücklich noch sinngemäß [X.] 5 -Schäfer Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
09.05.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 1 StR 161/01 (REWIS RS 2001, 2636)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2636
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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