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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass a) der Beschluss des [X.] vom 2. September 2010 aufgehoben wird, b) das Urteil im Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der An-geklagte im Fall II. 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreibfehler handelte. 1 - 3 - [X.] war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. 2 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
15.12.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2010, Az. 2 StR 560/10 (REWIS RS 2010, 370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 370
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