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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:040117B2STR449.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 449/16
vom
4. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 4.
Januar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2016 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rügen des Angeklagten U.
im Hinblick auf die Einbeziehung der
Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2011
5/06 [X.]
gehen fehl.
Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstra-fe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2009
5 StR 459/09, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Erledigung 4; Beschluss vom 20.
Dezember 2011
3
StR 374/11, [X.], 106). Im Urteil des [X.] vom 9.
Juni 2015
5/29 KLs 7310 Js 247307/09 (8/13)
war die Einbeziehung möglich.
Der [X.] durch Beschluss des [X.] vom 7.
Oktober 2016
5/06 [X.] (19/10)
ist gegenstandslos.
-
3
-
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach
Zeng Grube
Meta
04.01.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2017, Az. 2 StR 449/16 (REWIS RS 2017, 17862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 468/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 458/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 636/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 19/23 (Bundesgerichtshof)
Erforderlichkeit der Anrechnung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen in Einbeziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
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