Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2017, Az. 2 StR 449/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17862

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040117B2STR449.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 449/16
vom
4. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 4.
Januar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2016 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rügen des Angeklagten U.

im Hinblick auf die Einbeziehung der
Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2011

5/06 [X.]

gehen fehl.
Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstra-fe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2009

5 StR 459/09, [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Erledigung 4; Beschluss vom 20.
Dezember 2011

3
StR 374/11, [X.], 106). Im Urteil des [X.] vom 9.
Juni 2015

5/29 KLs 7310 Js 247307/09 (8/13)

war die Einbeziehung möglich.
Der [X.] durch Beschluss des [X.] vom 7.
Oktober 2016

5/06 [X.] (19/10)

ist gegenstandslos.
-
3
-
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach

Zeng Grube

Meta

2 StR 449/16

04.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2017, Az. 2 StR 449/16 (REWIS RS 2017, 17862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17862

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