Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 468/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 196

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[X.] vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2009 a) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen von ei-nem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist; b) im Strafausspruch im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: "[X.] aus den folgenden Urteilen werden auf-gelöst: - Urteil des [X.] vom 7. März 2007 (820 Js 1643/06 - 4 Ns),
- Urteil des [X.] vom 12. April 2007 (110 Js 25207/06),
- Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 (820 Js 8719/07),
- Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 (136 Js 24842/06). - 3 - Der Angeklagte wird unter Einbeziehung - der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2007 (110 Js 31383/06), - der Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 7. März 2007, - der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 12. April 2007, - der Einzelstrafen für die Taten vom 26. Juni 2006 und vom 23. Januar 2007 aus dem Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 und - der Einzelstrafe für die Tat vom 13. Juni 2006 aus dem Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Mona-ten verurteilt." 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. - 4 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der Vergewaltigung für schuldig gesprochen. Es hat die Gesamtstrafen aus fünf verschiedenen Vorverurteilun-gen aufgelöst und den Angeklagten unter Einbeziehung aller Einzelstrafen aus drei dieser Entscheidungen und unter Einbeziehung eines Teils der [X.] aus den zwei übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Aus den nicht in diese Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen hat es zum einen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer sechsten Vorverurteilung eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, zum anderen unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer siebten Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dort verhängten [X.] eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Aussprüche über die Gesamtstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten richtet. Das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 ent-faltet entgegen der Annahme der [X.] keine Zäsurwirkung hinsichtlich der Straftaten im [X.]raum vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007; das gleiche gilt für das Urteil des [X.] vom 12. April 2007. Denn Gegen-stand beider Verurteilungen waren ausschließlich Taten, die der Angeklagte im [X.]raum vor seiner früheren Verurteilung durch das [X.] vom 24. Januar 2007 begangen hatte. Beide Verurteilungen enthielten mithin keine Einzelstrafen, mit denen neben der Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten eine weitere Gesamtstrafe hätte gebildet werden können. Damit sind gesamtstrafenrechtlich beide Verurteilungen auf den [X.]punkt der früheren Verurteilung vom 24. Januar 2007 zurückzuprojizieren: Sie wären nicht ergan-2 - 5 - gen, weil alle bis dahin begangenen Taten schon von der Verurteilung vom 24. Januar 2007 erfasst worden wären ([X.], 35; BGHSt 44, 179, 180 f.). Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu verfahren. Die für das Nachverfahren zuständige [X.] wird aus den Strafen für die Taten in der [X.] vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007 nur noch eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben. 2. Dagegen ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit es den Schuld-spruch, den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der abgeurteilten Tat und den Ausspruch über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten betrifft, da die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3 a) Dass die [X.] die Tat als Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB würdigt, obwohl die Fest-stellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bele-gen, beschwert den Angeklagten nicht. 4 b) Bei der Begründung der Gesamtstrafenbildung führt das [X.] die Einzelstrafe für die Tat vom 26. Juni 2006 aus dem Urteil des [X.] vom 9. Januar 2008 in der Liste der in die Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten einbezogenen Einzelstrafen in den Urteilsgründen S. 23 UA zwar nicht auf (sondern, ersichtlich versehentlich, in der Auflistung der in die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einbezogenen Einzelstrafen auf [X.] an Stelle der Einzelstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 28. November 2007). Das begründet aber keinen durchgreifenden Rechts-fehler, da die [X.], wie die ausdrückliche Angabe im Tenor ergibt, die Einzelstrafe tatsächlich in die Gesamtstrafe einbezogen hat. 5 - 6 - c) Einer Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2007 bedurfte es nicht, da sie bereits durch das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 aufgelöst worden war. Der [X.] hat den Tenor entsprechend abgeändert und in dem durch die Teilaufhebung nicht erfassten Umfang im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit neu gefasst. 6 [X.]

Meta

2 StR 468/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 468/09 (REWIS RS 2009, 196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 196

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