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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 260/00Verkündet am:20. März 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 20. März 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivil-senats des [X.] vom [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger verlangen von der beklagten [X.] angeblich unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Kapi-talanlage.Die Kläger kauften im Rahmen eines steuersparenden [X.] mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1991 eine vermietete Ei-gentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die [X.] ihnen ein Darlehen in Höhe von 161.000 DM. [X.] ver-kauften die Kläger die Eigentumswohnung für 78.000 DM. Mit [X.] ihrer Anwälte vom 27. Februar 1997 fochten sie den [X.] wegen arglistiger Täuschung an.- 3 -Die Kläger haben behauptet, sie seien über das Baujahr der Ei-gentumswohnung getäuscht worden. Die Beklagte habe wissentlich dasAnlageobjekt fast über das Doppelte seines Wertes hinaus finanziert.Das [X.] hat die Klage über 94.652,76 DM zuzüglich Zin-sen abgewiesen, da die Kläger eine Verletzung von [X.] durch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und überdies dengeltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkretisiert hätten. [X.] der Kläger hat das [X.] als unzulässig verwor-fen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kläger ist nicht [X.].I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä-ger unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie enthalte - dies wird im [X.] im einzelnen ausgeführt - zu den [X.] nur Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen ohneergänzenden konkreten Tatsachenvortrag.[X.] -Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfungstand.Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerdas Urteil des [X.]s nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der [X.] angefochten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufungs-begründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO genügt, weil sie ausschließlich Leerformeln, Formalbegründungenund Bezugnahmen enthält. Sie ist jedenfalls unzureichend, weil das[X.] die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägun-gen abgewiesen und die Berufungsbegründung der Kläger eine davonnicht angegriffen hat.1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die [X.] bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden [X.] (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-weismittel und [X.] enthalten, die die Partei zur Rechtferti-gung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün-dung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts-punkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder Œverteidi-gung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtli-chen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und aufwelche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das [X.] die Ab-weisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unab-hängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich [X.] mit beiden Erwägungen befassen. Für jede [X.] ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3Nr. 2 ZPO genügenden Weise darzulegen, warum das angefochteneUrteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteil vom 15. Juni 1993- XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; [X.], Urteile vom- 5 -13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082, vom18. Juni 1998 - [X.], [X.], 3126 und vom 11. November1999 - [X.]/99, [X.], 947 jeweils m.w.Nachw.). [X.] die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es [X.] Das [X.] hat die Abweisung des geltend gemachtenSchadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß eine schuld-hafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten von den Klägern [X.] sei. Es hat auch das Vorbringen der Kläger zu ihrem behaup-teten Schaden nicht als hinreichend substantiiert angesehen. [X.] sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis [X.] selbständig.Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung nur mit derangeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten befaßt. [X.] Erwägung des [X.]s, die Kläger hätten ihren Schadennicht hinreichend dargetan, wird in der Berufungsbegründung nicht an-gegriffen, geschweige denn genügt die Berufungsbegründung insoweitden Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Bezugnah-me auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen" reicht nicht [X.] -III.Die Revision der Kläger war daher als unbegründet [X.].[X.] Siol Bungeroth van Gelder Joeres
Meta
20.03.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. XI ZR 260/00 (REWIS RS 2001, 3159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3159
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