Bundespatentgericht, Urteil vom 16.01.2014, Az. 7 Ni 2/14 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2014, 8666

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 333 045

([X.] 24 081)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, der Richter [X.] und [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. März 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 32 09 vom 11. März 1988 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patentes EP 0 333 045 (Streitpatent), das vom [X.] unter der Nummer [X.] 24 081 geführt wird. Das Streitpatent betrifft gemäß der [X.] Fassung der [X.] ([X.] 24 081 T2, nachfolgend zitiert als [X.]) ein „Vakuumtransportsystem für Abwasser“ und umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche.

2

Eine erste gegen die erteilte Fassung des Streitpatents gerichtete Nichtigkeitsklage war vom [X.] im Verfahren 3 Ni 32/03 ([X.]) mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen worden; im anschließenden Berufungsverfahren erklärten die damaligen Parteien, nachdem das Streitpatent durch Zeitablauf am 9. März 2009 erloschen war, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der [X.] hob die Kosten des damaligen Rechtsstreits durch Beschluss vom 28. Mai 2009 – [X.] – gegeneinander auf.

3

In einem zweiten [X.] wurden die damals angegriffenen Ansprüche 1 bis 7 des Streitpatents vom [X.] im Verfahren 10 Ni 21/10 ([X.]) durch Urteil vom 5. Mai 2011 in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Die von der damaligen Klägerin gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom [X.] durch Beschluss vom 20. Dezember 2011 – [X.] – als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Begründung der Berufung vom jetzigen Kläger in seiner Eigenschaft als Patentanwalt der damaligen Klägerin versäumt worden war.

4

Die damalige Klägerin wurde wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents vor dem [X.] verklagt (4a [X.]), das der Klage stattgab. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom [X.] zurückgewiesen ([X.]). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom [X.] durch Beschluss vom 17. April 2012 zurückgewiesen ([X.]/08).

5

In der jetzt gültigen beschränkten [X.] Fassung hat der Anspruch 1 des Streitpatents folgenden Wortlaut:

6

„Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem an einem rohrförmigen Kollektor (42) mindestens eine [X.] (43) mit einer Wasserspülung und einem dichten Vakuumentleerungsventil angeschlossen ist, und bei dem der rohrförmige Kollektor (42) über einen [X.] (33) mit der Pumpe verbunden ist und die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empfängt, die von der Atmosphäre stammen, bei dem zwischen dem rohrförmigen Kollektor (42) und der Pumpe ein Rückschlagventil (55) und vor dem Ventil eine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde (56) angeordnet werden, die über ein Relais (57) die Pumpe bei einem hohen Druckschwellwert in Gang setzen und bei einem niedrigen Druckschwellwert anhalten kann, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor (42) auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosphärendrucks senkt und die Abwässer durch einen [X.] (34) unter einem Auslassdruck abgibt, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei als Pumpe eine Flüssigkeitsringpumpe (P) verwendet wird, die außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und/oder aufrechterhält.“

7

Auf diese beschränkte Anspruchsfassung sind die in ihrem Wortlaut gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Ansprüche 2 bis 7 des Streitpatents rückbezogen, während die Ansprüche 8 und 9 auch in ihrem Rückbezug auf die erteilte Fassung des Anspruchs 1 unverändert geblieben sind. Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die [X.] 0 333 045 B1 verwiesen.

8

Der Kläger ist der Ansicht, für die vorliegende Klage sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Er habe ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, weil seine damalige Mandantin gegen ihn wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Regressansprüche geltend mache, was ihr Schreiben vom 13. Januar 2012 belege: „[X.], [X.] ([X.]) …, [X.].“. Seine damalige Mandantin habe durch die Verwerfung der Berufung ein Verteidigungsmittel in dem gegen sie vor dem [X.] eingeleiteten Verletzungsverfahren verloren. Im Fristenbuch sei die Berufungsbegründungsfrist versehentlich fehlerhaft notiert worden. Da dies unter anwaltlicher Mitwirkung geschehen sei, wäre ein Antrag auf Wiedereinsetzung aussichtslos gewesen.

9

In der Sache macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der derzeit gültigen Fassung gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim [X.] Patentamt eingereichten Fassung hinaus. Die Leitung (45) und das Ventil (46) würden im geltenden Anspruch nicht erwähnt. Auch das Merkmal, wonach die Vakuumsonde (56) das Vakuum im Kollektor messe, sei nicht ursprünglich offenbart. Zudem sei die Lehre des Patentanspruchs 1 auch nicht ausführbar. Außerdem beruft sich der Kläger auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit und bezieht sich insoweit auf die Druckschriften

[X.]  [X.] 4,034,421;

[X.]  EP 0 287 350 A2;

K9  EP 0 277 786 A2;

K10  [X.] 3,984,080;

K11  WO 02/40793 A1;

K12  [X.] 4,928,326.

Zudem macht er unter Bezugnahme auf

[X.] Broschüre der [X.]: „[X.]“ und

[X.].1 bis [X.] Bestell- und Lieferunterlagen bzgl. des Systems [X.]

geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei vor dem [X.] offenkundig vorbenutzt worden.

Sowohl die nachveröffentlichte Druckschrift [X.] als auch der angeblich vorbenutzte Gegenstand gemäß [X.]/[X.] seien für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich. Zumindest sei dieser Gegenstand dem Fachmann – ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] – nahegelegt gewesen. Auch in den angegriffenen [X.]n sieht der Kläger nichts [X.]. Die Gegenstände der Ansprüche 4 bis 6 seien zudem nicht ausführbar.

Der Kläger beantragt,

das [X.] Patent 0 333 045 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Weder habe der Kläger ernsthaft drohende Regressansprüche dargelegt, noch könnten solche Ansprüche ein Rechtsschutzbedürfnis begründen. Es werde bestritten, dass die nicht fristgemäße Vorlage der Berufungsbegründung auf ein Verschulden des [X.] zurückzuführen sei. Obwohl ein „Notierungsfehler im Fristenbuch“ auf einen Fehler des [X.] hinweise, sei kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden.

Die Beklagte tritt dem Kläger auch in der Sache entgegen. Sie bestreitet die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung und hält die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche gegenüber sämtlichen Angriffen für bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 27. September 2013 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] übersandt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der unzureichenden Offenbarung sowie der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) und Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.]) gestützte Nichtigkeitsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

[X.]

[X.]er Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des erloschenen [X.].

Nachdem die Schutzdauer des [X.] gemäß Art. 63 Abs. 1 EPÜ am 9. März 2009 abgelaufen ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger ein besonderes, in seiner Person liegendes Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung geltend machen kann ([X.], 146 – Schraubennahtrohr).

Bei der Prüfung dieser Frage ist von einer großzügigen Gewährung von Rechtsschutz auszugehen. [X.]as Rechtsschutzinteresse ist insbesondere zu bejahen, solange der [X.] vom Patentinhaber wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann bzw. Grund zu der Besorgnis hat, er könne aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen werden ([X.] 1981, 515 f – Anzeigegerät; [X.] 1995, 342 – Tafelförmige Elemente).

[X.]as Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage gegen ein erloschenes Patent setzt jedoch nicht notwendig voraus, dass der Kläger patentrechtlichen Ansprüchen aus dem Streitpatent ausgesetzt ist. Es genügt auch ein sonstiges rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das Streitpatent nicht rechtsbeständig gewesen ist. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit des [X.] möglicherweise geeignet ist, Regressansprüche gegen den [X.] abzuwenden (B[X.]E 26, 137 = [X.], 645, 646 – Anwaltshaftung).

So liegt der Fall auch hier. [X.]enn es ist kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen den Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im zweiten [X.] Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, weil der früheren Mandantin die Möglichkeit verloren gegangen ist, die Verurteilung zum Schadensersatz wegen Patentverletzung gegebenenfalls durch den Einwand der Nichtigkeit des [X.] abzuwenden, und dass das insoweit zuständige Zivilgericht die Rechtsbeständigkeit des [X.] als Vorfrage für das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche für erheblich hält (vgl. [X.] O.).

Nicht entscheidend ist, ob solche Ansprüche bereits geltend gemacht oder – wie hier - nur angekündigt sind. [X.]er [X.] muss auch die Schlüssigkeit und Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage nicht glaubhaft machen. Schlüssigkeit und Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage sind keine das Rechtsschutzbedürfnis begründenden Gesichtspunkte, sondern Erwägungen, die das sachlich-rechtliche Schicksal der Klage betreffen und daher das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung nicht berühren ([X.]). [X.]er Kläger muss daher auch nicht glaubhaft machen, dass er die Fristversäumung schuldhaft verursacht hat. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er im Vorprozess keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat – anders als die Beklagte meint – eher für sein Verschulden.

Im vorliegenden Fall ist somit ein Rechtsschutzinteresse des [X.] zu bejahen, weil es ausreicht, dass die nachträgliche Klärung des [X.] des [X.] geeignet ist, mögliche Regressansprüche seiner früheren Mandantin abzuwenden. Wenn die Nichtigkeitsklage abgewiesen und das Streitpatent nicht über den im früheren Verfahren für nichtig erklärten Umfang hinaus weiter beschränkt werden sollte, wäre die Versäumung der Frist im Vorprozess für einen möglichen Schaden der damaligen [X.]in nicht als ursächlich anzusehen. Aber auch im Falle eines Erfolgs der Klage wäre dem Kläger geholfen, weil dann für seine frühere Mandantin die Möglichkeit bestünde, vor dem [X.] ein Restitutionsverfahren einzuleiten und so ihre Verurteilung zum Schadensersatz wegen Patentverletzung zu Fall zu bringen, wodurch der durch die Fristversäumung entstandene Schaden beseitigt wäre.

I[X.]

[X.]er mit der vorliegenden Klage angegriffene [X.] betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Abwässern mittels Vakuum.

1. Gemäß der Beschreibungseinleitung der [X.]chrift sind derartige Systeme seit langem bekannt. Im Vergleich mit einem Abtransport mittels Schwerkraft habe die [X.] wesentliche Vorteile ([X.], Zeilen 3 bis 26). Es seien verschiedene Techniken bekannt, um das Vakuum zu erzeugen.

Eine erste Technik bestehe darin, die Abwässer in einem Behälter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt wird. Um die Entleerung des Behälters ohne Unterbrechung des Anlagenbetriebs durchzuführen, müsse man über eine weitere Pumpe verfügen. [X.]a die Abwässer unter Vakuum gelagert würden, entstehe außerdem kein aerober Abbau der Stoffe.

Um diese Nachteile zu vermeiden, werde in dem [X.] Patent FR-A-2 502 666 vorgeschlagen, die Anlage mit Vakuumpumpe durch eine [X.] zu ergänzen, die es ermögliche, die Abwässer kontinuierlich vom Unterdrucknetz zu einem Kollektor auf Atmosphärendruck zu transformieren. [X.]er Hauptnachteil dieser Technik bestehe darin, dass ein großer Höhenunterschied zwischen dem Kollektor und dem Tiefpunkt des [X.] vorliegen müsse.

Nach einer weiteren Technik gemäß der [X.] 40 34 421 A (= Entgegenhaltung [X.]) verwende man einen Lagerbehälter bei Atmosphärendruck. Eine [X.] sauge die in diesem Behälter gelagerten Abwässer an und fördere sie unter [X.]ruck in einen Ejektor, dessen Ableitung sie wieder in den Behälter zurückführe. [X.]iese Technik habe den Vorteil, dass der Lagerbehälter auf Atmosphärendruck bleibe, ohne die Anlage besonders kompliziert zu machen. Sie habe jedoch den Nachteil eines schlechten Wirkungsgrads.

Eine vierte Technik bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit archimedischer Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Behälter, der mit dem [X.] verbunden sei, zu erzeugen und aufrecht zu erhalten. [X.]ie entsprechende Anlage sei vergleichsweise wesentlich komplexer.

[X.]arüber hinaus seien weitere Techniken bekannt, so etwa aus der [X.]ruckschrift "Europump Terminology 1982 Trade and Technical Press Ltd" eine Flüssigkeitsringpumpe unter den [X.], um entweder Gase oder Flüssigkeiten oder Gemische aus beiden zu pumpen ([X.], Zeilen 15 bis 18).

2. [X.]avon ausgehend soll die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe insbesondere darin bestehen, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Abwässern unter Vakuum zur Verfügung zu stellen. [X.]as erfindungsgemäße Verfahren habe auch zum Ziel, einen guten energetischen Wirkungsgrad zu erbringen und eine direkte Verbindung, mit oder ohne Lagerbehälter, mit einem Sammelbehälter unter Atmosphärendruck zu erlauben, ohne Höhenvorgaben einer [X.] ([X.], Zeilen 24 bis 30).

3. [X.]as zur Erreichung dieser Ziele in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren lässt sich wie folgt gliedern:

Verfahren zum Abtransport von Abwässern

1. durch Saugen und Fördern

2. mit Hilfe einer Pumpe.

3. Ein rohrförmiger Kollektor (42)

3.1 an den mindestens eine [X.] (43) mit einer Wasserspülung und einem dichten Vakuumentleerungsventil angeschlossen ist,

3.2 ist über einen [X.] (33) mit der Pumpe verbunden

3.3 und empfängt die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen, die von der Atmosphäre stammen.

4. Zwischen dem rohrförmigen Kollektor und der Pumpe wird ein Rückschlagventil (55) angeordnet.

5. Vor dem Ventil wird eine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde (56) angeordnet, die

5.1 über ein Relais (57)

5.2 bei einem hohen [X.] die Pumpe in Gang setzen und

5.3 bei niedrigem [X.] die Pumpe anhalten kann.

6. [X.]ie Pumpe saugt die Stopfen und die nachfolgenden Luftmassen an,

6.1 indem sie den Luftdruck im Kollektor (42) auf einen [X.] unterhalb des Atmosphärendrucks senkt und

6.2 die Abwässer durch einen [X.] (34) unter einem Auslassdruck abgibt,

6.2.2 der höher ist als der Ansaugdruck und

6.2.3. ausreicht, um den Abtransport zu erlauben.

7. Als Pumpe wird eine Flüssigkeitsringpumpe (P) verwendet,

7.1 die außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist,

7.1.1 um einen geringen [X.]urchsatz an Versorgungswasser zu erhalten,

7.1.1.1 das einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe bildet

7.1.1.2 und / oder einen Flüssigkeitsring in dieser Pumpe aufrechterhält.

4. Als hier einschlägiger [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.] und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderer Erfahrung in Auslegung und Konstruktion von [X.] im Sanitärbereich, insbesondere Vakuumtransportsystemen, anzusehen.

5. Insbesondere folgende Merkmale haben sich auf Grund der von den Parteien vorgebrachten Argumente als auslegungsbedürftig erwiesen:

a) Merkmal 3.2 ist so zu verstehen, dass der rohrförmige Kollektor unmittelbar mit der Pumpe verbunden ist. [X.]ies bedeutet, dass der Kollektor 42 bis zum [X.] der Pumpe heranreicht. Für diese Auslegung spricht (entgegen dem Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2009 – [X.], Umdruck Seite 9), dass gemäß Figur 5 samt zugehöriger Beschreibung des [X.] ([X.], Zeilen 13 bis 28) der Ansaugstutzen 33 an das durch den Kollektor schematisch dargestellte Vakuumsammelnetz angeschlossen ist. [X.]emnach endet der Kollektor weder an dem Rückschlagventil 55 noch an dem Kasten (bzw. der Falle) 51, vielmehr sind auch die jenseits hiervon bis zum [X.] der Pumpe verlaufenden Leitungsteile dem Kollektor zuzurechnen.

[X.]ieser Auslegung steht auch nicht die Formulierung des Merkmals 4 entgegen, wonach „zwischen“ dem rohrförmigen Kollektor und der Pumpe ein Rückschlagventil angeordnet ist. [X.]ieses Merkmal bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Rückschlagventil im Kollektorrohr so angeordnet sein muss, dass es seine Funktion erfüllen kann, nämlich im [X.] die Abwässer passieren zu lassen und im ruhenden Zustand das System gegen in Gegenrichtung eindringende Luft abzudichten.

b) [X.]ie [X.]e, bei deren Erreichen gemäß den Merkmalen 5.2 bzw. 5.3 die Pumpe in Gang gesetzt bzw. angehalten wird, sind als statische (d. h. nicht als dynamische) [X.] zu verstehen. [X.]ies ergibt sich daraus, dass im Kollektor stets ein Unterdruck erhalten werden soll, was über ein Zuschalten der Pumpe bei zu starkem Ansteigen der [X.]rucks (Absinken des Vakuums) und Abschalten bei ausreichend niedrigem [X.]ruck erfolgt. [X.]iese Funktion muss nicht nur im [X.] gewährleistet sein, sondern auch im Ruhezustand. Müsste der Unterdruck nach Betätigung der Wasserspülung erst aufgebaut werden, würde sich der Transport der Abwässer zur Pumpe zu lange verzögern.

II[X.]

[X.]as durch Anspruch 1 geschützte Verfahren ist weder gegenüber den ursprünglich eingereichten [X.] unzulässig erweitert noch ist es unzureichend offenbart.

1. [X.]en Ausführungen des [X.], in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 fehle gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen die Angabe der Leitung 45 und des Ventils 46 in Zusammenhang mit der Flüssigkeitsringpumpe P, so dass der Schutzumfang des [X.] diesbezüglich über die [X.] (vgl. EP 0 333 045 [X.]) hinausgehe, kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil der ursprüngliche Anspruch 1 sogar noch allgemeiner lediglich ein Transportsystem für Abwasser mit einer Flüssigkeitsringpumpe angibt. [X.]ie beanstandeten Merkmale „Leitung 45“ und „Ventil 46“ finden sich dort erst in Anspruch 2. [X.]urch Aufnahme dieser Merkmale sowie weiterer Merkmale aus dem ursprünglichen Anspruch 9 ist der geltende Patentanspruch 1 in zulässiger Weise eingeschränkt.

2. Auch die Argumentation des [X.], wonach gemäß der [X.] am Ende eines Rohrstutzens und nicht (direkt) am Kollektor 42 angebracht sei und daher den eigentlich zu bestimmenden [X.]ruck im Kollektor gar nicht messen könne, trifft nicht zu. In den Zeichnungen 5 bis 7 der [X.] (entsprechend EP 0 333 045 [X.]) ist die Vakuumsonde 56 in üblicher Weise als Kreis mit (kurzem) [X.]stutzen dargestellt, wie es auch der üblichen Einbaupraxis entspricht. Selbstverständlich ist dieser [X.]stutzen so dimensioniert, dass er keinen relevanten Messfehler verursacht und den in dem entscheidenden Anlagenteil (hier Kollektor 42) herrschenden [X.]ruck korrekt erfasst.

Im Übrigen sind Zeichnungen in [X.] grundsätzlich schematisch aufzufassen und eignen sich nicht als Offenbarungsquelle für konkrete [X.]imensionierungen, es sei denn, dies ist gezielt beabsichtigt und in der zugehörigen Figurenbeschreibung explizit erwähnt, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus diesem Grund sind die Zeichnungen in den [X.] auch nicht so zu verstehen, dass lediglich die dort gezeigte Anordnung der Vakuumsonde 56 offenbart wäre; der Fachmann wird diese Zeichnungen vielmehr so verstehen, dass die Sonde auch an einer anderen Stelle der [X.] vor dem Rückschlagventil 55 angeordnet sein kann.

3. Nach Meinung des [X.] ist die Lehre von Anspruch 1 des [X.] insoweit nicht nacharbeitbar, als in einem dynamischen Betriebszustand, d. h. bei [X.]urchströmung des Kollektors 42, kein verlässlicher Wert für den zu bestimmenden [X.]ruck im Kollektor messbar sei und sich aufgrund der Strömungsverhältnisse ein [X.]ruckgradient im Kollektor ergebe, der mehr oder weniger abweichende Werte vom zu erfassenden (statischen) [X.]ruck verursache.

[X.]em ist entgegenzuhalten, dass der im Kollektor gemessene [X.]ruck im dynamischen [X.] zwar gewissen Schwankungen unterliegen kann, aber dennoch ein brauchbares Kriterium zur Ansteuerung der Pumpe darstellt. [X.]er Fachmann wird in der Praxis die Einstellung des oberen und unteren Schwellenwerts jedenfalls ohne weiteres so vornehmen, dass die Steuerung der Pumpe betriebsabhängig korrekt erfolgt. Auch kommt es für die [X.] des [X.] in erster Linie gerade auf den [X.]ruck im Ruhezustand an, in welchem das Vakuum aufrechterhalten werden soll.

4. [X.]er Gegenstand des Anspruchs 1 sowie die spezielleren Ausgestaltungen gemäß den angegriffenen Unteransprüchen 2 bis 7 sind gegenüber dem vom Kläger aufgezeigten Stand der Technik neu und sie beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) In der von dem Kläger als neuheitsschädlich angeführten nachveröffentlichten [X.]ruckschrift EP 0 287 350 [X.] ([X.]) sind nicht sämtliche erfindungsgemäßen Merkmale offenbart.

aa) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten geht aus dieser [X.]ruckschrift allerdings entsprechend Merkmal 5 eine das Vakuum im Kollektor messende Sonde hervor.

[X.]ieses Merkmal ergibt sich zwar nicht aus dem in den Figuren der [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel. In der Beschreibung (Spalte 3 Zeilen 24 bis 27) ist hierzu lediglich ein [X.]ruckschalter („vacuum sensor“ bzw. „pressure switch“) erwähnt, welcher innerhalb des dortigen [X.] (1) angeordnet ist. [X.]a durch diesen [X.]ruckschalter die Tätigkeit der Pumpen 4 gesteuert werden soll, erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass der Schalter in der oberen Hälfte des [X.], die durch die Saugleitung 7 mit den Pumpen verbunden ist, angebracht sein muss. [X.]ie Auffassung des [X.], demzufolge durch diesen Sensor indirekt auch das Vakuum im Kollektor (Zuführrohr 6) gemessen werde, geht fehl, weil der [X.] (1) eine komplexe Ausgestaltung mit Verzweigung, Steigrohr und Zerkleinerer („grinder 3“) aufweist, deren Zusammenwirken zu örtlich und zeitlich stark unterschiedlichen [X.]ruckverhältnissen im Inneren dieses Behälters führt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass – wie der Kläger meint – der Effekt der Wassersäule mehr oder weniger konstant sei und der dort gemessene [X.]ruck deshalb, mit einem „offset“ beaufschlagt, als für den Unterdruck im Kollektor repräsentativ angesehen werden könne. Jedenfalls wird der Fachmann dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der [X.] derartige Schlussfolgerungen nicht mit der erforderlichen Unmittelbarkeit und Eindeutigkeit entnehmen (vgl. [X.] 2009, 382, 384 – Olanzapin).

Anders verhält es sich mit dem in [X.], Spalte 4 Zeilen 15 bis 28, erwähnten alternativen Ausführungsbeispiel. [X.]ort ist vorgesehen, dass das Zuführrohr 6 in die obere Kammer 9 des [X.] einmündet. [X.]a der Zerkleinerer 3 in enger Verbindung zu der die obere von der unteren Kammer trennenden Platte 10 angebracht sein soll, herrschen in der oberen Kammer keine anderen [X.]ruckverhältnisse als im Rohr (= Kollektor) 6. [X.]er Fachmann erkennt ohne weiteres, dass aus diesem Grund der [X.]rucksensor mit dem in der oberen Kammer des [X.]s herrschenden Vakuum auch den damit übereinstimmenden Wert im Kollektor misst.

bb) In der Schrift [X.] ist aber das Merkmal 3.2 nicht verwirklicht, weil das Zuführrohr (= Kollektor) 6 nicht unmittelbar mit dem [X.] der Pumpe 4 verbunden ist, sondern am Vakuumtank angeschlossen ist und dort endet. [X.]er Vakuumtank steht mit einem anderen [X.] mit dem [X.] der Pumpe in direkter Verbindung und wird von dieser bei Bedarf evakuiert. Somit besteht bei [X.] nur eine mittelbare Verbindung zwischen Kollektor und Pumpe, die nicht der patentgemäßen entspricht (s. o. I[X.]5.a). Hierbei ist anzumerken, dass der Vakuumtank der [X.] nicht mit einer einfachen „Falle“, wie sie im Streitpatent (Figur 5, Bezugszeichen 51) dargestellt ist, gleichgesetzt werden kann. Bei dieser Falle handelt es sich lediglich um einen zusätzlichen Einbau in die [X.], um durch die Abscheidung von schweren, nicht bestimmungsgemäßen Teilen eine zusätzliche Sicherheit für den Pumpenbetrieb zu gewährleisten (vgl. [X.], Zeilen 6 bis 18). Für die [X.]urchführung des patentgemäßen Verfahrens wäre die Falle beim Streitpatent – anders als der Vakuumtank bei [X.] - nicht erforderlich und könnte auch weggelassen werden. Zudem hat dieser Einbau - anders als der Vakuumtank der [X.] - keinen nennenswerten Einfluss auf die Strömungs- und [X.]ruckverhältnisse in der [X.]. Jedenfalls wird der Fachmann der [X.] keinesfalls entnehmen, dass die Leitung 7 als Teil der Sammelleitung - entsprechend dem bis zur Pumpe reichenden Kollektor des [X.] - angesehen werden kann. Vielmehr werden dort die entsprechenden Leitungen sogar explizit unterschieden, nämlich zum einen die „supply pipe (6)“, die als [X.] in den [X.] mündet, und zum anderen die „suction pipe (7)“, über welche die Pumpen (4) die Abwässer aus dem [X.] absaugen.

b) [X.]ie (angebliche) offenkundige Vorbenutzung ([X.]/14) zeigt eine mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der [X.] vergleichbare Anordnung, wobei dort neben dem Merkmal 3.2 auch das Merkmal 5 der das Vakuum im Kollektor messenden Vakuumsonde fehlt. [X.]azu findet sich in [X.] lediglich die allgemeine Angabe, dass die Vakuumpumpe über einen [X.]ruckschalter gesteuert wird („[X.]). An welcher Stelle dieser [X.]ruckschalter welchen [X.]ruck misst, bleibt hierbei völlig offen. Im Übrigen ist in der [X.] - anders als in [X.] - auch keine weitere Ausführungsform offenbart, welche bei einer unterstellten Anordnung des [X.]rucksensors im Vakuumtank diesen als mit dem Kollektor in Verbindung stehend ansehen ließe.

c) [X.]er Gegenstand von Anspruch 1 des [X.] beruht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er – ausgehend von [X.] als dem nächstkommenden Stand der Technik - dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nicht nahegelegt war.

Von dem Vakuumsystem nach [X.] unterscheidet sich der Gegenstand des [X.] durch den Einsatz einer Flüssigkeitsringpumpe (Merkmalsgruppe 7) anstelle der in [X.] verwendeten Kombination aus Förderpumpe (1) und Ejektordüse (5). [X.]em Fachmann war zwar die Verwendung einer Flüssigkeitsringpumpe aus dem Katalog [X.] bekannt, er wurde dadurch aber nicht angeregt, die Pumpe und die Ejektordüse der [X.] durch eine Flüssigkeitsringpumpe zu ersetzen. Grund dafür ist, dass die Systeme der [X.] und der [X.] nach grundlegend verschiedenen Prinzipien arbeiten.

Während nämlich bei dem Vakuumsystem der [X.] das Feststoff-Luftgemisch mit allen enthaltenen - auch größeren - Feststoffen direkt aus dem Kollektor angesaugt und in den auf Atmosphärendruck befindlichen Sammeltank (3) befördert wird, ist bei dem System gemäß [X.]/K14 den Pumpen - und damit auch dem Sammeltank - ein unter Unterdruck stehender Zwischenbehälter („[X.]“) vorgeschaltet, in welchem die enthaltenen Feststoffe vom Flüssigkeitsstrom abgetrennt und in einem Nebenstrom durch den Zerkleinerer („macerator pump C“) zerkleinert werden, bevor sie zusammen mit dem Flüssigkeitsstrom von den Vakuumpumpen ([X.]) zum Sammeltank weitergefördert werden. [X.]er Fachmann erkennt daraus, dass der Flüssigkeitsringpumpe ein Zerkleinerer vorgeschaltet werden muss, um die in unterschiedlichster Größe anfallenden Feststoffe zunächst zu zerkleinern, um sie dann als eine Art Suspension über die Flüssigkeitsringpumpe(n) sicher zu dem Lagertank zu transportieren. [X.]er Zielsetzung des [X.] einer Vereinfachung des [X.] nach [X.] läuft es aber gerade entgegen, dort zusätzliche Komponenten wie Vakuumtank und Zerkleinerer hinzuzufügen, um dieses überhaupt mit einer Flüssigkeitsringpumpe betreiben zu können. Vielmehr würde die Anlage dadurch eher komplizierter, zumal mit diesen zusätzlichen Komponenten wiederum spezifische Nachteile in Kauf genommen werden müssten.

Es kommt daher der Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt gleich, die in [X.] eingesetzte - aus einer Kombination von [X.] (1) und Ejektordüse (5) bestehende - [X.] durch eine Flüssigkeitsringpumpe zu ersetzen, ohne weitere Maßnahmen zur Abtrennung oder Zerkleinerung der im angesaugten [X.] mitgeführten groben Feststoffe vorzusehen, womit die angestrebte Vereinfachung des aus [X.] bekannten Vakuumtransportsystems erreicht wird.

d) Auch wenn man von [X.] als nächstliegendem Stand der Technik ausginge, käme man zu keinem anderen Ergebnis. So hätte der Fachmann bereits keinen Anlass, den in [X.] erwähnten [X.]ruckschalter – über dessen Positionierung nichts ausgesagt ist – entsprechend Merkmal 5 zur Messung des Unterdrucks im Kollektor zu verwenden. Vielmehr wird er durch die diesbezügliche Funktionsangabe zur Vakuumpumpe eher dazu angeleitet, den [X.] der Pumpe(n) selbst zu erfassen, also an einer Stelle in der [X.] [X.] Jedenfalls geht vom [X.] der [X.] keine Anregung dazu aus, eine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde einzusetzen.

Ebenso war der Fachmann nicht veranlasst, bei [X.] auf den Vakuumtank zu verzichten, um einen direkten [X.] der [X.] an die Pumpen [X.] zu ermöglichen. [X.]arüber hinaus hätte der Fachmann – um von [X.] zum streitpatentgemäßen Gegenstand zu gelangen – auch auf die [X.] verzichten müssen, wovon ihn das erwähnte, in der Fachwelt bestehende Vorurteil abgehalten hätte.

e) Andere [X.], auf denen der Fachmann mit Hilfe des Stands der Technik zum Gegenstand des Anspruchs 1 hätte gelangen können, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Schriften [X.], [X.], [X.] und [X.] nachveröffentlicht sind und daher im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden können (Art. 56 Satz 2 EPÜ). Somit erweist sich Anspruch 1 als bestandsfähig.

5. [X.]ie angegriffenen [X.] bis 7 haben auf Grund ihres [X.] auf Anspruch 1 ebenfalls Bestand.

[X.]ie Patentfähigkeit des Unteranspruchs 4 (sowie der darauf rückbezogenen Ansprüche 5 und 6) wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ausführbarkeit in Frage gestellt. Wie sich aus dem Kontext der [X.]chrift ergibt, umfasst das Verfahren nach Patentanspruch 1 nämlich auch einen Ruhezustand des [X.], während dessen die Pumpe lediglich in Bereitschaft steht für den Fall, dass entweder das Vakuum im Kollektor unter den unteren Grenzwert absinkt oder eine Betätigung der Spülung erfolgt, wofür die Pumpe jeweils wieder anläuft. [X.]ies erlaubt aber widerspruchsfrei auch den in Anspruch 4 vorgesehenen Fall einer (vorübergehenden) Absperrung des Kollektors durch das Ventil 81 zur Leerung des Lagerbehälters.

IV.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

[X.]er Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

7 Ni 2/14 (EP)

16.01.2014

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.01.2014, Az. 7 Ni 2/14 (EP) (REWIS RS 2014, 8666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8666


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 28/14

Bundesgerichtshof, X ZR 28/14, 24.05.2016.


Az. 7 Ni 2/14 (EP)

Bundespatentgericht, 7 Ni 2/14 (EP), 16.01.2014.


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