Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. X ZR 28/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11038

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240516UXZR28.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
28/14
Verkündet am:
24.
Mai
2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der [X.]atentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Mai
2016 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski und Dr.
Bacher sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 16.
Januar
2014 verkündete Urteil des 7.
Senats (Nichtigkeitssenats) des [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n [X.]atents 333
045 ([X.]), das am 9.
März 1989 unter Inanspruchnahme einer [X.] [X.]riori-tät vom 11.
März
1988 angemeldet wurde und bereits vor Erlass des angefoch-tenen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist. Das in der Verfahrenssprache Französisch erteilte Streitpatent betrifft ein Vakuumtransportsystem für [X.]. [X.]atentanspruch
1 hat in einem vorangegangenen [X.] durch Urteil des [X.] vom 5.
Mai
2011 (10 Ni
21/10 ([X.]), juris) folgende Fassung erhalten:
"Verfahren zum Abtransport von Abwässern durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer [X.]umpe, bei dem an einem rohrförmigen Kollektor (42) mindestens eine [X.] (43) mit einer [X.]
-
3
-
serspülung und einem dichten Vakuumentleerungsventil ange-schlossen ist, und bei dem der rohrförmige Kollektor (42) über ei-nen [X.] (33) mit der [X.]umpe verbunden ist und die Abwässer in Form von aufeinanderfolgenden [X.]fropfen
sowie auf diese [X.]fropfen
folgende Luftmassen empfängt, die von der Atmo-sphäre stammen, bei dem zwischen dem rohrförmigen Kollektor (42) und der [X.]umpe ein Rückschlagventil (55) und vor dem Ventil eine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde (56) [X.] werden, die über ein Relais (57) die [X.]umpe bei einem hohen Druckschwellwert in Gang setzen und bei einem niedrigen Druckschwellwert anhalten kann, und bei dem die [X.]umpe diese [X.]fropfen
und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor (42) auf einen [X.] unterhalb des Atmosphärendrucks senkt und die Abwässer durch einen [X.] (34) unter einem Auslassdruck abgibt, der höher ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei als [X.]umpe eine Flüssigkeitsringpumpe ([X.]) verwendet wird, die außerdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) ver-sehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüssigkeitsring in dieser [X.]umpe bildet und/oder aufrechterhält."
Auf diese Anspruchsfassung beziehen sich die in ihrem Wortlaut gegen-über der erteilten Fassung unveränderten [X.]atentansprüche 2 bis 7, während die [X.]atentansprüche 8 und 9 sich auf [X.]atentanspruch
1 in der erteilten Fassung beziehen.
Der Kläger, der die Klägerin des vorangegangenen Nichtigkeitsverfah-rens betreffend das Streitpatent anwaltlich vertreten hat, hat ein Rechtsschutz-bedürfnis geltend gemacht, da er wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist in jenem Verfahren Regressansprüchen seiner früheren Mandantin ausgesetzt sei. Er hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 7 für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand von [X.]a-tentanspruch
1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei wie auch der Gegenstand der übrigen angegriffenen [X.] nicht patentfähig. Außerdem sei der Gegenstand von [X.]atentanspruch 1 2
3
-
4
-
und der [X.], 5 und 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt.
Das [X.]atentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des [X.], mit der er sein Klageziel weiterverfolgt, wobei sich der Einwand der unzureichenden [X.] nur noch gegen [X.] richtet. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A.
Zu Recht hat das [X.]atentgericht die Klage als zulässig angesehen.
I.
Das [X.]atentgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage gegen ein bei [X.] bereits erloschenes [X.]atent setze nicht voraus, dass der Kläger pa-tentrechtlichen Ansprüchen aus dem Streitpatent ausgesetzt sei. Vielmehr ge-nüge auch ein sonstiges rechtliches Interesse an der Feststellung der [X.]. Im Streitfall sei ein
Rechtsschutzbedürfnis des [X.] zu bejahen, weil die nachträgliche Klärung des [X.] des Streitpatents geeignet sei, mögliche Regressansprüche seiner früheren Mandantin abzuwenden. Werde die Nichtigkeitsklage abgewiesen, wäre die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist im vorangegangenen [X.] nicht als ursächlich für einen möglichen Schaden der früheren Mandantin anzusehen. Führe das Nich-4
5
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7
8
-
5
-
tigkeitsverfahren dagegen zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang, könne die frühere Mandantin gegen ihre Verurteilung wegen [X.]atent-verletzung im Wege der Restitutionsklage vorgehen, wodurch der ihr durch die Fristversäumung entstandene Schaden beseitigt wäre. Nicht entscheidend sei, ob Regressansprüche bereits geltend gemacht oder wie im Streitfall nur ange-kündigt seien. Ebenso wenig müsse der Kläger die Schlüssigkeit und Erfolgs-aussicht einer möglichen, gegen ihn gerichteten Schadensersatzklage glaubhaft machen.
II.
Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Kläger besorgen muss, von seiner früheren Mandantin, der Klägerin des vorangegangenen Nich-tigkeitsverfahrens, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in [X.] genommen zu werden.
1.
Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen [X.]atents begehrt, kann sich nicht mehr auf das bei einem als [X.] ausgestalteten Verfahren ein Rechtschutzbedürfnis rechtfertigende Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung berufen. Er muss vielmehr ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis dartun ([X.], Urteil vom 26.
Juni
1973

X
ZR
23/71, GRUR
1974, 146

Schraubennahtrohr). Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutz-interesses ist dabei jedoch nicht etwa so zu verstehen, dass an dieses [X.] besonders strenge, den Rechtsschutz einengende Anforderungen zu stellen wären. Es
muss
sich -
gegenüber dem vor dem Erlöschen des Schutzrechts genügenden und ohne weiteres gegebenen allgemeinen Rechtsschutzinteres-se
-
nunmehr lediglich um ein spezielles, in
der [X.]erson des [X.] liegendes, aus seiner Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht ableitbares Interesse handeln ([X.], Beschluss vom 12.
März
1981 -
X
ZB
16/80, GRUR
1981, 515, 9
10
11
-
6
-
516

Anzeigegerät). Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtspre-chung davon aus, dass ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung ei-nes durch Verzicht erloschenen [X.]atents ohne weiteres dann zu bejahen ist, wenn der beklagte [X.]atentinhaber den [X.] noch weiterhin wegen Verletzung des Streitpatents in
der Zeit vor dem Erlöschen des Streitpatents in Anspruch nehmen kann, wobei weder die Erhebung einer Verletzungsklage noch die Ankündigung einer solchen verlangt wird ([X.], Urteil vom 26.
Juni
1973

X
ZR
23/71, GRUR
1974, 146

Schraubennahtrohr; Beschluss vom 14.
Februar
1995

X
ZB
19/94, [X.], 342, 343

Tafelförmige [X.]; Beschluss vom 12.
März
1981 -
X
ZB
16/80, GRUR
1981, 515, 516

Anzeigegerät; Urteil vom 12.
Dezember
2006

X
ZR
131/02, GRUR
2007, 309 -
Schussfädentransport; Urteil vom 8.
Juli
2010

Xa
ZR
124/07, GRUR
2010, 910 Rn.
8 -
Fälschungssicheres Dokument).
2.
Wie das [X.]atentgericht zutreffend angenommen hat, ist das Rechts-schutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage nicht nur dann zu bejahen, wenn der Kläger patentrechtlichen Ansprüchen im engeren Sinne, also Unterlassungs-
oder Schadensersatzansprüchen unmittelbar aus dem Streitpatent ausgesetzt ist. Aus den vom [X.]atentgericht zutreffend dargelegten Gründen ist nicht [X.], dass die nachträgliche Klärung des [X.] des [X.] geeignet ist, die dem Kläger drohenden Regressansprüche wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist im vorangegangenen Nichtigkeitsver-fahren abzuwenden. Damit hat der Kläger im Streitfall ein aus dem Schutzrecht ableitbares Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage.
3.
Im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits bei einer aussichtslosen, sondern grundsätzlich nur bei einer offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden kann, kann auch in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden, nicht unmittelbar aus dem Streit-12
13
-
7
-
patent selbst resultierenden Ansprüche, nicht entscheidend sein, ob diese be-reits geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass, den von staatlichen Einrichtungen gewährten Schutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann, wenn der Kläger Grund zu der Besorgnis hat, er könne derartigen Ansprüchen ausgesetzt werden.
4.
Ebenso wenig wird das Rechtsschutzbedürfnis durch eine inzwi-schen gegebenenfalls eingetretene Verjährung der möglichen [X.] beseitigt. Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswir-kungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Der Schuldner ist ab dem [X.] lediglich berechtigt, dauerhaft die Leis-tung zu verweigern (§
214 Abs.
1 BGB). Ob er von der ihm zustehenden Einre-de der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben ([X.], Ur-teil vom 27.
Januar
2010

VIII
ZR
58/09, [X.]Z
184, 128 Rn.
27
f.).
Er kann durch einseitige Erklärung sogar
auf die Einrede der Verjährung verzichten ([X.], Urteil vom 18.
September 2007

XI
ZR
447/06, WM
2007, 2206 Rn.
15).
5.
Der Einwand der Beklagten, die Bejahung eines [X.] im Streitfall laufe
dem Sinn der Berufungsbegründungsfrist zuwider, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtskraft des vorangegangenen, die Klage im Wesentlichen abweisenden [X.] hätte einer Klage des [X.] weder nach §
325 Abs.
1 Z[X.]O noch aufgrund anderer

materiell-rechtlicher

Vorschriften entgegengestanden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Novem-ber
2011

X
ZR
23/11, GRUR
2012, 540 Rn.
11
f. -
Rohrreinigungsdüse
I).
B.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von [X.]n durch Saugen und Fördern mit Hilfe einer [X.]umpe.
14
15
16
17
-
8
-
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Systeme zum Abtransport von Abwässern mittels Vakuum seit Langem bekannt. Abwässer, insbesondere aus [X.]n, enthielten oft wenig feste Stoffe und beweg-ten sich

so erläutert die Streitpatentschrift weiter -
in unter Vakuum stehenden Abwasserleitungen in Form von den ganzen Durchmesser der Rohre einneh-menden und daher als [X.]fropfen
bezeichneten [X.]aketen, die durch nachfolgende Luftmassen weitergetrieben würden. Im Vergleich zum Abtransport der [X.] mittels Schwerkraft habe die Vakuumentleerung drei Vorteile: Für die Vaku-umentleerung könnten Rohre von einen weitaus kleineren Durchmesser einge-setzt werden als
diejenigen, die für die Schwerkraftentleerung notwendig seien. Die Vakuumentleerung funktioniere unabhängig von der Neigung der Rohre und erlaube deshalb, das Abwasser entsprechend dem Wert des Unterdrucks auf eine maximale Höhe anzuheben. Schließlich erfordere die Vakuumentleerung nur ein geringes Spülvolumen.
Im Stand der Technik seien zur Erzeugung des Vakuums verschiedene Lösungen bekannt:
Eine bekannte Technik bestehe darin, die Abwässer in einem Behälter aufzufangen, der mittels einer Vakuumpumpe unter Vakuum gesetzt werde. Um die Entleerung des Behälters durchzuführen, ohne den Betrieb der Anlage zu unterbrechen, sei es erforderlich, eine weitere [X.]umpe einzusetzen, die die [X.] ansaugen könne. Da die Abwässer unter Vakuum gelagert würden, er-folge außerdem kein aerober Abbau der Stoffe.
Aus dem [X.] [X.]atent 2
502
666 sei zur Vermeidung dieser Nachteile bekannt, die Anlage durch eine [X.] zu ergänzen, die es ermögliche, die Abwässer kontinuierlich vom Unterdrucknetz zu einem Kollektor auf Atmosphärendruck zu transferieren. Ein Lagerbehälter sei dann nicht mehr 18
19
20
21
-
9
-
unbedingt notwendig. Der Hauptnachteil dieser Technik bestehe darin, dass ein großer Höhenunterschied zwischen dem Kollektor und dem Tiefpunkt des [X.] bestehen müsse.
Eine weitere, in der US-[X.]atentschrift 4
034
421 ([X.]) beschriebene Lö-sung verwende einen unter Atmosphärendruck stehenden Lagerbehälter. Eine Umlaufpumpe sauge die in diesem Behälter gelagerten Abwässer an und [X.] sie unter Druck in eine [X.] (Ejektor), von dem sie wieder in den Lagerbehälter gelangten. Diese Technik habe den Vorteil, dass der [X.] auf Atmosphärendruck bleibe, ohne die Anlage besonders kompli-ziert zu machen. Sie habe jedoch wegen der verwendeten Ejektoren einen schlechten Wirkungsgrad.
Eine vierte Möglichkeit bestehe darin, eine Vakuumpumpe mit archime-discher Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Behälter zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, der mit dem Abwassersammelnetz verbunden sei. Die hierzu eingesetzte spezielle Schraubenpumpe könne keine festen Stoffe trans-portieren. Deshalb müsse der Behälter so ausgerüstet sein, dass dort die [X.] aussortiert und zerkleinert werden könnten. Dadurch werde die Anlage wesentlich komplexer.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent das [X.]roblem zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Entleerung von Abwässern mit gutem energetischem Wirkungsgrad zur Verfügung zu stellen.
2.
Zur Lösung dieses [X.]roblems wird in [X.]atentanspruch
1 des [X.] in der geltenden Fassung ein Verfahren vorgeschlagen, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederung des [X.]atentgerichts in eckigen Klam-mern):
22
23
24
25
-
10
-
1.
Das Verfahren betrifft die Ableitung von Abwässern durch Saugen und Fördern mit
Hilfe einer [X.]umpe [1; 2].
2.
Zur Durchführung des Verfahrens werden verwendet:
2.1
eine Flüssigkeitsringpumpe ([X.]) [7],
2.1.1
die mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Flüs-sigkeitsring in der [X.]umpe bildet und/oder auf-rechterhält [7.1; 7.1.1; 7.1.1.1; 7.1.1.2];
2.2
ein rohrförmiger Kollektor (42) [3],
2.2.1
an den mindestens eine [X.] (43) mit [X.] Wasserspülung und einem dichten Vaku-umentleerungsventil angeschlossen ist [3.1],
2.2.2
der über einen [X.] (33) mit der [X.]umpe verbunden ist
(est relié par
un passage d'aspiration (33) à ladite pompe)
[3.2];
2.3
ein Rückschlagventil (55) [4], das
2.3.1
zwischen dem rohrförmigen Kollektor (42) und der [X.]umpe angeordnet ist [4];
2.4
eine Vakuumsonde (56) [5], die
2.4.1
vor dem Rückschlagventil angeordnet ist [5],
2.4.2
das Vakuum im Kollektor misst [5],
2.4.3
bei hohem Druckschwellenwert über ein Relais (57) die [X.]umpe in Gang setzen [5.1; 5.2] und
2.4.4
bei niedrigem Druckschwellenwert über ein Relais (57) die [X.]umpe anhalten kann [5.1; 5.3].
3.
Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
3.1
Der Kollektor nimmt die Abwässer in Form von aufeinan-derfolgenden [X.]fropfen
(bouchons successifs) sowie auf diese [X.]fropfen
folgenden, von der Atmosphäre stam-menden Luftmassen auf [3.3].
-
11
-
3.2
Die [X.]umpe saugt diese
[X.]fropfen
und diese
nachfolgen-den Luftmassen an
(la[dite] pompe
aspire ces bouchons et ces masses d'air consécutives), indem sie den Luft-druck im Kollektor (42) auf einen [X.] unterhalb des Atmosphärendrucks senkt [6; 6.1].
3.3
Die [X.]umpe gibt die Abwässer durch einen [X.] (34) mit einem Auslassdruck ab, der höher als der [X.] ist und ausreicht, um den Abtransport zu er-lauben [6.2; 6.2.2; 6.2.3].
3.
Nach dem patentgemäßen Verfahren hat die Flüssigkeitsringpumpe die Funktion, den Luftdruck im Kollektor auf einen Unterdruck zu senken, der geeignet ist, die vom Kollektor aufgenommenen, aufeinander folgenden [X.]frop-fen
und Luftmassen anzusaugen und einen Förderdruck zu erzeugen, der [X.], um die Abwässer unter einem gegenüber dem [X.] über den [X.] der [X.]umpe abzuleiten. Zu der für das An-saugen der [X.]fropfen
und der nachfolgenden Luftmassen erforderlichen Verbin-dung zwischen Kollektor und [X.]umpe besagt Merkmal 2.2.2 lediglich, dass der rohrförmige Kollektor über einen [X.] mit der [X.]umpe verbunden ist, legt aber nicht fest, wie die Verbindung ausgestaltet sein soll. Die [X.]arteien streiten über die Bedeutung dieses Merkmals, insbesondere darüber, wie der Begriff "Kollektor"
zu definieren ist und ob eine Verbindung im Sinne von Merkmal 2.2.2 auch dann zu bejahen ist, wenn zwischen [X.]umpe und Kollektor weitere Bauteile angeordnet sind.
a)
Das [X.]atentgericht hat angenommen, Merkmal 2.2.2 verlange, dass der rohrförmige Kollektor unmittelbar mit der [X.]umpe verbunden sei. Nach der [X.]eibung des in Figur 5 des Streitpatents dargestellten [X.] sei der Ansaugstutzen der [X.]umpe an ein Vakuumsammelnetz angeschlossen, das durch den Kollektor schematisch dargestellt sei. Dies sei dahin zu verstehen, dass der Kollektor nicht nur durch die bis zum Rückschlagventil verlaufenden 26
27
-
12
-
Leitungsteile gebildet werde, sondern auch die jenseits des Ventils bis zum [X.] der [X.]umpe verlaufenden Leitungsteile dem Kollektor zuzurech-nen seien. Ebenso ende auch bei der bevorzugten Ausführungsform, bei der vor der Flüssigkeitsringpumpe eine Falle angeordnet ist, die zufällig oder verse-hentlich in die [X.] gelangte schwere [X.]artikel zurückhalten soll, [X.] die [X.]umpe nicht beschädigt wird, der Kollektor erst am [X.] der [X.]umpe und nicht bereits an der Falle.
b)
In Übereinstimmung hiermit meint die Beklagte, dass das Streitpatent keinen Unterschied zwischen den Begriffen "Vakuumsammelnetz", "Sammel-netz"
und "Kollektor"
mache. Der Kollektor im Sinne des Streitpatents bezeich-ne das gesamte Vakuumsammelnetz zwischen den Toiletten und der [X.]umpe, in welchem der Transport der Abwässer über [X.]fropfen
und dazwischen liegende Luftmassen erfolge. Bei der Auslegung des Streitpatents sei zu berücksichtigen, dass das Verständnis des Fachmanns davon geprägt sei, dass auch schon zum [X.]rioritätszeitpunkt zwei konkurrierende Vakuumabwassersysteme mit unter-schiedlichen Basistechnologien bekannt gewesen seien. Dies werde durch die [X.]
86
281 für [X.] (Vakuumsystem) vom Februar 1985 ([X.]) belegt. Danach werde unterschieden zwischen Systemen, bei denen der [X.] unter Vakuum stehe und die Vakuumpumpe [X.] dem Tank angeordnet sei, und Systemen mit einem nicht in das Vaku-umsystem integrierten, unter Atmosphärendruck stehenden Abwassersammel-behälter, bei denen eine vor dem Behälter angeordnete Wasserstrahlpumpe direkt mit dem Kollektor bzw. dem Vakuumsammelnetz verbunden sei und dort das Vakuum aufbaue. Das Streitpatent gehe von einem Vakuumabwassersys-tem aus, wie es die -
in der [X.]eibung erörterte

US-[X.]atentschrift 4
034
421 ([X.]) offenbare, und betreffe damit ein System mit einem unter Atmosphären-druck stehenden
Sammelbehälter. Vor diesem Hintergrund sei Merkmal 2.2.2 28
-
13
-
dahin zu verstehen, dass der Kollektor mit der [X.]umpe ohne Zwischenschaltung eines systemfremden Vakuumbehälters unmittelbar verbunden sei.
Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, dass der rohrförmige Kol-lektor an dem nach Merkmal 2.4.1 zwischen diesem und der [X.]umpe angeord-neten Rückschlagventil ende und damit Merkmal 2.2.2 auch eine mittelbare Verbindung zwischen Kollektor und [X.]umpe in dem Sinne erfasse, dass zwi-schen [X.]umpe und Kollektor weitere Bauteile angeordnet sein
könnten.
Dies ergebe sich auch daraus, dass bei einer der
in der Streitpatentschrift dargestell-ten
bevorzugten Ausführungsformen
vor der [X.]umpe eine Falle zum Zurückhal-ten schwerer, zufällig oder versehentlich in die [X.]
für Abwässer eingeführter Teilchen und bei der Ausführungsform mit Sammelbehälter ein [X.] angeordnet sein könne, um die Flüssigkeitsringpumpe auch zur [X.] des Behälters einsetzen zu können.
c)
Die Auslegung des [X.]atentgerichts ist im Kern
zutreffend.
Es trifft zwar zu, dass

wie der Kläger geltend macht -
nach der [X.] der Auslassstutzen der [X.]umpe über eine Rohrleitung "directement"
mit der Entleerungs-
oder Abwasserleitung verbunden ist (Sp.
5 Z.
69; S.
6 Z.
20-22 der [X.]), während über den Ansaugstutzen im vorangehenden Satz (Sp.
5 Z.
5/6; S.
6 Z.
19/20 der [X.]) nur gesagt wird, dass er an das Sammelnetz angeschlossen sei. Auch der Umstand, dass in der geltenden Fassung des Streitpatents zwischen dem Kollektor und der Flüssigkeitsring-pumpe ein Rückschlagventil (Merkmal 2.4.1)
angeordnet ist und
bei nach der Streitpatentschrift möglichen
Ausführungsformen des Streitpatents vor der [X.]umpe eine Falle zum Zurückhalten schwerer, zufällig oder versehentlich in die [X.] für Abwässer eingeführter Teilchen (Figur
5 und [X.]. Sp.
5 Z.
31-37; S.
7 Z.
6-11 der [X.])
oder
ein [X.]
([X.]. Sp.
6 29
30
31
-
14
-
Z.
4152; S.
8 Z.
33

S.
9 Z.
2 der [X.])
vorgesehen sein kann, spricht dafür, dass die Anordnung weiterer Bauteile zwischen [X.]umpe und Kollektorsys-tem der Verbindung des [X.]es der [X.]umpe mit einem rohrförmigen Kol-lektor im Sinne des Merkmals 2.2.2 nicht grundsätzlich entgegensteht.
Merkmal 2.2.2 ist jedoch im Zusammenhang mit Merkmal 3.2 zu sehen, wonach die [X.]umpe die im Kollektor gebildete Abfolge von [X.]fropfen und nach-ladite pompe aspire ces bouchons et ces masses d'air consécutives

und -
nachdem der Ausdruck "aspirer"
nicht nur ansaugen heißen, sondern auch die Bedeutung von einsaugen haben kann

die Abwässer grundsätzlich auch in dieser Form einsaugt.
Allerdings kann
im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen
G.

in dem Gutachten, das der Senat im [X.]
Xa
ZR
10/05 gegen das Streitpatent eingeholt und das der
Kläger nunmehr in das vorliegende Verfahren eingeführt
hat, nicht angenommen werden, dass die im Kollektor entstandene Abfolge von [X.]fropfen und Luftmassen
auch bei der Ausführungsform des erfindungsgemäßen [X.] mit einer vor der [X.]umpe angebrachten Falle zum Aussondern schwerer, zufällig oder versehentlich in die [X.] für Abwässer eingeführter Teilchen in unveränderter Form in der [X.]umpe angelangt. Dort ist ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass die [X.], nachdem sie die Falle passiert hätten, noch die Form von [X.]fropfen [X.], wenn nicht nach der Falle noch ein [X.]fropfen bildendes Element angeordnet sei, wovon im Streitpatent jedoch nicht die Rede sei (S.
13). In der [X.] heißt es, dass die Falle aus einem Kasten bestehen könne, den die [X.]
durchquerten ([X.] laquelle transitent les eaux usées

5 Z.
37-39). Auch dies deutet [X.] hin, dass die [X.]fropfen beim Durchqueren der Falle jedenfalls nicht
notwen-dig
erhalten bleiben. Zwar arbeitet das in der [X.]
86
281 ([X.]) beschriebene 32
33
-
15
-
Vakuumsystem für [X.] nach dem [X.]rinzip, dass das Abwasser in Form von [X.]fropfen transportiert wird ([X.] Abschnitt 4.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass auch das vom Streitpatent erfasste System die [X.] unver-ändert vom Kollektor zur [X.]umpe transportiert,
unabhängig davon, welche [X.] vor der [X.]umpe angeordnet sind. Denn die [X.] schreibt vor, dass die Rohre innen möglichst glatt sein und an den [X.] keine inneren Vor-
oder Rücksprünge haben sollen, um den Transport des [X.] nicht zu behindern ([X.] Abschnitt 5.1).
Bei Rohreinmündungen dürfen keine Winkel von 90° verwendet werden ([X.] Abschnitt 9.4). Ferner müssen Absperr-armaturen so beschaffen
sein, beispielsweise
durch
einen glatten Durchgang, dass der [X.] möglichst unbeschädigt bleibt ([X.] Abschnitt 5.2). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass bei den in den Figuren 5, 6 und 7 gezeigten Ausführungsformen des Streitpatents mit der Falle 51 die [X.]fropfen auf dem Weg zur [X.]umpe nicht beeinträchtigt oder aufgelöst würden.
Da die [X.]fropfen vor allem den Transport der
Abwässer sicherstellen [X.], die Abwässer nach dem [X.]assieren der Falle aber bereits nah an der [X.]um-pe sind, ist
es an dieser Stelle auch nicht mehr unbedingt erforderlich, dass die [X.]fropfen unversehrt sind. Entscheidend ist vielmehr, dass auch dann, wenn
es auf dem Weg zur [X.]umpe durch entsprechende Bauteile zu einer Beeinträchti-gung der [X.]fropfen gekommen ist, die Abwässer dennoch in ihrer Konsistenz unverändert in die [X.]umpe gelangen. Dem erfindungsgemäßen Vakuumsystem liegt das [X.]rinzip zugrunde, dass die Abwässer, abgesehen von einer in einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehenen Aussonderung schwerer, zufällig oder versehentlich in die [X.] für Abwässer eingeführter Teilchen mittels einer Falle, nicht aufbereitet
werden
müssen, etwa durch Zerkleinern der weichen
Feststoffe, bevor sie in die Flüssigkeitsringpumpe gelangen. Denn die 34
-
16
-
Flüssigkeitsringpumpe fungiert nach dem Streitpatent nicht nur als Vakuum-pumpe und Wasserpumpe, sondern gleichzeitig auch als Zerkleinerer. Daraus ergibt sich, dass Bauteile zwischen Kollektor und [X.]umpe der Annahme einer Verbindung im Sinne von Merkmal 2.2.2 nicht entgegenstehen, solange sie nicht darauf hinauslaufen, der [X.]umpe die Abwässer nicht mehr im [X.] so zuzuführen, wie sie gesammelt worden sind, insbesondere so [X.] sind, dass dadurch schon vor dem [X.]umpeneingang Arbeitsschritte vorge-nommen werden, die, wie etwa eine Zerkleinerung
von Feststoffen
oder eine sonstige Aufbereitung, erforderlich sind, um die Abwässer in das [X.] einleiten zu können.
II.
Das [X.]atentgericht hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage im [X.] wie folgt begründet:
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus. [X.]atentanspruch
1 sei nicht dadurch unzulässig erweitert, dass
dort lediglich allgemein von der Flüs-sigkeitsringpumpe [X.] die Rede sei, nicht aber die Leitung 45 und das Ventil 46 erwähnt seien. Der ursprüngliche [X.]atentanspruch
1 betreffe noch allgemeiner als der erteilte [X.]atentanspruch
1 ein Transportsystem, bei dem die Abwässer mit einer Flüssigkeitsringpumpe gefördert würden. Die vom Kläger beanstande-ten Merkmale seien erst in [X.]atentanspruch
2 der Anmeldeunterlagen enthalten. Durch die Aufnahme dieser Merkmale sowie weiterer Merkmale aus [X.]atentan-spruch
9 in den [X.]atentanspruch
1 sei dieser in zulässiger Weise eingeschränkt.
Ebenso wenig werde der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 im Hinblick auf die Anordnung und Funktion der Vakuumsonde nach der Merkmalsgruppe 2.4 unzulässig erweitert. Anders,
als der Kläger meine, treffe es nicht zu, dass nach der [X.] am Ende eines Rohrstut-35
36
37
-
17
-
zens und nicht direkt am Kollektor angebracht sei und daher nicht den Druck im Kollektor messe. Zeichnungen in [X.]atentschriften eigneten sich grundsätzlich nicht als [X.]squelle für konkrete Dimensionierungen. Die Figuren 5 bis 7 der Anmeldeunterlagen seien daher nicht so zu verstehen, dass lediglich die dort gezeigte Anordnung der Vakuumsonde offenbart sei. Der Fachmann ver-stehe die Zeichnungen vielmehr so, dass die Sonde auch an einer anderen Stelle der [X.] vor dem Rückschlagventil angeordnet sein könne. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der [X.]stutzen so bemessen sei, dass der Druck im Kollektor korrekt gemessen werde.
Die Erfindung sei im [X.]atent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Entgegen der Auffassung des [X.] stel-le der im Kollektor gemessene Druck, auch wenn er im dynamischen Betriebs-fall gewissen Schwankungen unterliege, ein brauchbares Kriterium dar. Der Fachmann werde die Einstellung des oberen und unteren [X.] ohne weiteres so vornehmen, dass die Steuerung der [X.]umpe [X.] erfolge. Im Übrigen komme es für die [X.] des [X.] in erster Linie auf den Druck im Ruhezustand an, in welchem das Vakuum auf-rechterhalten werden solle. Ebenso wenig seien [X.] und die hier-auf Bezug nehmenden [X.] 5 und 6 unter dem Gesichtspunkt man-gelnder Ausführbarkeit zu beanstanden. [X.]atentanspruch
1 erfasse auch den Ruhezustand des [X.], in dem die [X.]umpe nicht in Betrieb sei, sondern le-diglich in Bereitschaft stehe, solange nicht entweder das Vakuum im Kollektor unter den unteren Schwellwert absinke oder die Spülung betätigt werde. Dies erlaube auch die in [X.]atentanspruch
4 vorgesehene (vorübergehende) Sperrung des Kollektors durch das Ventil 81, um den Lagerbehälter leeren zu können.
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung sei neu. Die [X.] [X.]atentanmeldung 287
350 ([X.]) offenbare zwar eine das 38
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18
-
Vakuum im Kollektor messende Sonde entsprechend den Merkmalen 2.4, 2.4.1 und 2.4.2, nicht jedoch eine Verbindung zwischen dem rohrförmigen Kollektor und der [X.]umpe im Sinne von Merkmal 2.2.2. Bei dem in der [X.] beschriebenen [X.] sei das Zuführrohr 6 nicht unmittelbar mit dem [X.] der [X.]umpe 4 verbunden, sondern sei an einen
Vakuumtank angeschlossen und ende dort. Der Vakuumtank stehe mit einem anderen An-schluss mit dem [X.] der [X.]umpe in direkter Verbindung und werde von dieser bei Bedarf evakuiert. Somit bestehe bei der [X.] nur eine mittelbare Verbindung zwischen Kollektor und [X.]umpe. Der Vakuumtank der [X.] sei nicht mit einer Falle vergleichbar, wie sie in Figur 5 des Streitpatents unter dem [X.] beschrieben werde. Bei dieser Falle handle es sich um einen Einbau in die [X.] zur Abscheidung schwerer Teile, die

anders als der Vakuumtank in der [X.]

keinen nennenswerten Einfluss auf Strömungs-
und Druckverhältnisse in der [X.] habe. Die [X.] unterscheide außerdem zwischen der Zuleitung 6 (supply pipe), die als [X.] in den Tank münde, und der Saugleitung 7 (suction pipe), über welche die [X.]umpen die [X.] aus dem Tank absaugten. Der Fachmann sehe daher die Leitung 7 der [X.] nicht als bis an die [X.]umpe heranreichenden Kollektor an.
Das im Katalog [X.] gezeigte Vakuumsystem, dessen offenkundige [X.] der Kläger geltend mache, verwirkliche weder Merkmal 2.2.2 noch weise es eine Vakuumsonde im Sinne von Merkmal 2.4 auf. Die [X.] enthalte lediglich die allgemeine Angabe, dass die Vakuumpumpe über einen Druck-schalter gesteuert werde. Offen bleibe, an welcher Stelle welcher Druck [X.] werde.
Der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei dem von der US-[X.]atentschrift 4
034
421 ([X.]) ausgehenden Fachmann

einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau 40
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19
-
mit besonderer Erfahrung in Auslegung und Konstruktion von [X.] im Sanitärbereich -
nicht durch den Stand der Technik nahegelegt gewe-sen. Das Streitpatent unterscheide sich von dem Vakuumsystem der [X.] dadurch, dass an Stelle der in [X.] verwendeten Kombination aus einer [X.] und einer Ejektordüse eine Flüssigkeitsringpumpe eingesetzt werde. Dem Fachmann sei die Verwendung einer Flüssigkeitsringpumpe zwar aus dem Katalog [X.] bekannt. Indessen arbeiteten die Systeme der [X.] und [X.] nach unterschiedlichen [X.]rinzipien, so dass die [X.] dem Fachmann nicht die Anre-gung gegeben habe, die [X.]umpe und die Ejektordüse durch eine Flüssigkeits-ringpumpe zu ersetzen. Während bei dem Vakuumsystem nach der [X.] auch alle Feststoffe direkt aus dem Kollektor angesaugt und in den auf [X.] befindlichen Sammeltank befördert würden, sei bei dem in der [X.] gezeigten System den [X.]umpen und damit auch dem Sammeltank ein unter Un-terdruck stehender Zwischenbehälter vorgeschaltet, in welchem die Feststoffe vom [X.] abgetrennt und in einem Nebenstrom durch den
Zerkl[X.]er zerkleinert würden, bevor sie zusammen mit dem [X.] von den Vakuumpumpen zum Sammeltank weitergefördert würden. Zusätzliche Komponenten wie einen Vakuumtank und einen Zerkleinerer hinzuzufügen, um eine Flüssigkeitsringpumpe einsetzen zu können, laufe der Zielsetzung des Streitpatents zuwider, das System nach der [X.] zu vereinfachen. Es komme der Überwindung eines Vorurteils der Fachwelt gleich, die [X.] der [X.] durch eine Flüssigkeitsringpumpe zu ersetzen, ohne Maßnahmen zur Abtren-nung oder Zerkleinerung der im angesaugten [X.] mitgeführten [X.] Feststoffe vorzusehen.
Auch wenn man das in der [X.] beschriebene System als Ausgangs-punkt nähme, führte dies zu keiner anderen Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit. Der Fachmann habe keinen Anlass gehabt, den in der [X.] erwähnten Druckschalter entsprechend Merkmal 2.4.2
zur Messung des Unterdrucks im 42
-
20
-
Kollektor zu verwenden. Aufgrund der Funktion der [X.]umpe als Vakuumpumpe wäre er allenfalls dazu angeregt worden, den [X.] der [X.]umpe(n) selbst zu erfassen. Ebenso wenig hätte die [X.] dem Fachmann Anlass gegeben, bei dem System nach der [X.] auf den Vakuumtank zu verzichten, um einen direk-ten [X.] der [X.] an die [X.]umpen zu ermöglichen. Von einem bei einer solchen Konstruktion an sich notwendigen Verzicht auf die Zerkleine-rungsvorrichtung wäre er durch das Vorurteil der Fachwelt abgehalten worden.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Das [X.]atentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegen-stand von [X.]atentanspruch
1 nicht über den Inhalt der Anmeldeunterlagen hin-ausgeht.
a)
Zwar enthält [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung entgegen einer missverständlichen Formulierung im angefochtenen Urteil in der [X.] keine Angaben dazu, dass die Flüssigkeitsringpumpe zur [X.] mit einer Leitung (45) und einem Ventil (46) ausgestattet sei. Dennoch ist [X.]atentanspruch
1 gegenüber den ursprünglich eingereichten [X.] nicht unzulässig erweitert. Wie das [X.]atentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in [X.]atentanspruch
1 der Anmeldung ein Vakuumabwassersystem mit einer Flüssigkeitsringpumpe offenbart, deren Ausgestaltung nicht im Einzelnen festgelegt ist. Insbesondere wird dort nicht verlangt, dass die [X.]umpe mit einer Leitung (45) und einem Ventil (46) ausgestattet ist.
b)
Ebenso wenig geht [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung in Bezug auf die Funktion und die Anordnung der Vakuumsonde über den Inhalt der Ursprungsunterlagen hinaus. Nach der [X.]eibung der [X.], die insoweit identisch in die [X.]eibung des Streitpatents über-43
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45
46
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21
-
nommen worden ist, ist die Vakuumsonde, die dort lediglich in einer bevorzug-ten Ausführung des Streitpatents vorgesehen ist, vor einem bei dieser Ausfüh-rung zwischen dem [X.] und der Flüssigkeitsringpumpe befindlichen Rückschlagventil angeordnet (Sp.
7 Z.
58

Sp.
8 Z.
1-7 der Anmeldung und Sp.
6 Z.
46-53 der Streitpatentschrift). Aus den Figuren 5 bis 7, die in der [X.] und in der Streitpatentschrift identisch enthalten sind, ergibt sich, dass die Vakuumsonde mit dem Kollektor 42 verbunden ist, von dem es an anderer Stelle heißt, dass dieser das [X.] schematisch darstelle (Sp.
7 Z.
12
f. der Anmeldung und Sp.
4 Z.
58

Sp.
5 Z.
1 der Streitpatentschrift). Weiter heißt es in der Anmeldung und in der Streitpatentschrift, dass die Vakuumsonde über ein Relais die [X.]umpe bei einem hohen Druckschwellwert in Gang setzen und bei einem niedrigen Druckschwellwert anhalten könne. Nachdem die [X.]umpe nach Merkmal 3.2 die Funktion hat, den Luftdruck im Kollektor auf einen Unter-druck zu senken, der geeignet ist, die vom Kollektor aufgenommenen, aufei-nander folgenden [X.]fropfen
und Luftmassen anzusaugen, entnimmt der [X.] der [X.]eibungsstelle ohne weiteres, dass die Vakuumsonde das Va-kuum bzw. den Druck im Kollektor misst. Was ihre Anordnung angeht, ist das [X.]atentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schematische Darstellun-gen in [X.]atentschriften regelmäßig nur das [X.]rinzip der beanspruchten Vorrich-tung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober
2012

X
ZB
10/11, [X.], 1242 Rn.
9

Steckverbindung). Im Übrigen lässt die [X.]eibung der Anmeldung offen, an welcher Stelle vor dem Rückschlagventil die Vakuumsonde angebracht ist, so dass die Anordnung auch aus diesem Grund nicht auf die in den Figuren 5 bis 7 gezeigte [X.]osition beschränkt ist.
2.
Zu Recht hat
das [X.]atentgericht entschieden, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Den vom Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin erhobenen Einwand, [X.]
-
22
-
anspruch 4 sei nicht ausführbar, weil er für die Leerung des Behälters eine Un-terbrechung der in [X.]atentanspruch
1 vorausgesetzten Verbindung zwischen der Flüssigkeitsringpumpe und dem Kollektor verlange, hat das [X.]atentgericht mit zutreffenden Erwägungen als unerheblich angesehen. [X.]atentanspruch
1 um-fasst auch den Zustand, dass die [X.]umpe nicht in Betrieb ist, so wenn die Spü-lung nicht betätigt wird und im Kollektor ein ausreichendes Vakuum besteht. Denn aufgrund des [X.] ist es nicht erforderlich, dass die [X.]umpe ständig in Betrieb ist, um das Vakuum im Kollektor aufrechtzuerhalten. In [X.] ist auch eine Absperrung des Kollektors durch das Ventil 81 möglich, um den Behälter leeren zu können.
3.
Das [X.]atentgericht hat
den
Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung im Ergebnis zutreffend als neu angesehen. Er wird entge-gen der Auffassung der Klägerin weder durch die [X.] [X.]atentanmel-dung 287
350 ([X.]) noch durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenut-zung ([X.]) vorweggenommen.
a)
Die [X.] betrifft ein Abwassersammelsystem mit einem Vakuumtank, der mittels einer luft-
und flüssigkeitsdurchlässigen [X.]
in zwei Kam-mern aufgeteilt ist, wobei hinsichtlich der Anordnung der Anschlüsse für die
Zu-
und Ableitung des Tanks zwei Möglichkeiten offenbart werden.
aa)
Bei der ersten Variante, die den in den Figuren 1 und 2 der [X.] ge-zeigten Ausführungsbeispielen
zugrunde liegt, ist
die
erste Kammer (8) unten angeordnet und über eine Zufuhrleitung (6; supply pipe) mit dem
Kollektorsys-tem verbunden, während an die
zweite, obere Kammer
(9) ein Saugrohr (7; suction pipe) angeschlossen ist, über das eine Vakuumpumpe (4) wie etwa
eine Schraubenpumpe oder eine [X.],
für ein Vakuum im Vakuumtank
(1)
sorgt. Die Vakuumpumpe wird über eine Betriebseinheit gesteuert, die an ein 48
49
50
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23
-
entsprechendes [X.] gekoppelt ist und nach der [X.]eibung in Form eines [X.]s (Druckschalters) im Vakuumtank angebracht sein kann. [X.], die über die Zufuhrleitung in die erste Kammer strömen, können ungehindert durch die [X.] (10) in die zweite Kammer gelangen. Feststoffe werden zunächst von einem im unteren Teil der [X.] vor-gesehenen Zerhacker oder Zerkleinerer (3) zerkleinert und von dort über ein Verbindungsrohr (11) mit der vorhandenen Flüssigkeit in die zweite Kammer gepumpt. Abwasser, Luft und zerkleinerte feste Materialien werden mittels der Vakuumpumpe über ein Saugrohr aus der [X.] gepumpt und durch ein Entwässerungsrohr (13) zu einem Speichertank weitertransportiert.
Bei der zweiten, nach der [X.]eibung der [X.] von der
Erfindung eben-falls erfassten, Variante sind
die Anschlüsse für den Zu-
und Abfluss an der [X.] anderen Kammer des Tanks
angebracht
(Sp.
4 Z.
18-22).
Danach führt
die Zuleitung
(supply pipe) in
die obere Kammer, während das Saugrohr (suc-tion pipe) an die
untere Kammer angeschlossen
ist. Bei dieser Ausführungsform
kann ein
Zerhacker ohne [X.]umpe eingesetzt und in unmittelbarer Nähe zur [X.] angeordnet werden. Von dort aus fallen die zerkleinerten Feststoffe ungehindert in die untere Kammer.
Nähere
Erläuterungen oder Zeichnungen zu diesem System, insbesondere dazu, wo bei einer Umkehrung des Zu-
und Ab-flusses die weiteren Komponenten des Vakuumsystems anzuordnen wären, enthält die [X.] nicht.
bb)
Zwar ist das [X.]atentgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das
in der [X.] beschriebene System, wie es in den Figuren 1 und 2 gezeigt
wird,
keine das Vakuum im Kollektor messende Vakuumsonde aufweist
und damit insoweit Merkmal 2.4.2 nicht offenbart wird. Dies wird vom Kläger in der [X.] auch nicht mehr in Frage gestellt.
51
52
-
24
-
Das [X.]atentgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass Merkmal 2.4.2 durch die [X.]eibung des zweiten, von der [X.] erfassten [X.] of-fenbart werde, weil in der oberen Kammer keine anderen Druckverhältnisse herrschten als in der

bei diesem Ausführungsbeispiel

an die obere Kammer angeschlossenen Zuleitung.
Das [X.]atentgericht ist ohne weiteres von der Annahme ausgegangen, dass bei diesem Ausführungsbeispiel nur der [X.] der Saugleitung in die untere Kammer verlegt wird, nicht aber auch die Vakuumsonde. Dafür gibt es indessen
keine
hinreichenden
Anhaltspunkte. Zwar wird in der [X.]eibung zu diesem Ausführungsbeispiel lediglich ausgeführt, dass es möglich sei, abwei-chend von dem zuvor beschriebenen Ausgangsbeispiel die Zufuhrleitung und den Zerkleinerer an der oberen Kammer und die Saugleitung an der unteren Kammer des Tanks anzubringen (Sp.
4 Z.
18-22). Dazu, wie der [X.] bei dieser Ausführungsvariante anzuordnen ist, enthält die [X.]eibung aber keine Angaben. Der [X.] wird lediglich bei der Darstellung der [X.] erwähnt. Dort heißt es in der [X.]eibung, dass die die [X.]um-pen steuernde Betriebseinheit als im Tank angeordneter, an ein [X.] für die [X.]umpen gekoppelter [X.] ausgestaltet sein könne (Sp.
3 Z.
2427). Hieraus hat das [X.]atentgericht in Bezug auf das erste [X.] gefolgert, dass der [X.] in derjenigen Kammer des Tanks angeordnet sein müsse, die über die Saugleitung mit den [X.]umpen verbunden sei. Dies spricht indessen eher dafür, den [X.] bei der [X.] gerade nicht in der oberen Kammer zu belassen, sondern zu-sammen mit der Saugleitung in die untere Kammer zu verlegen, damit er auch hier die [X.]umpen von derjenigen Kammer aus steuern kann, mit der diese
über die Saugleitung verbunden sind, was wiederum erfordert, dass auch das Vaku-um ebenfalls in dieser Kammer gemessen wird.
53
54
-
25
-
Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls
nicht zwingend, dass die zweite Ausführungsform so wie in der vom Kläger als [X.] überreichten [X.] konstruiert ist, bei der nur der [X.] der Saugleitung an die untere Kammer verlegt, die Vakuumsonde aber unverändert an der oberen Kammer belassen
wird.
Die [X.]eibung der [X.] lässt für das zweite Ausführungsbei-spiel ebenso
eine Gestaltung
zu,
wie sie aus
der von der Beklagten
gefertigten Zeichnung B9 hervorgeht, bei der neben der Saugleitung auch die [X.] in die untere Kammer des Tanks verlegt ist.
Damit fehlt es an einer für die Verneinung der Neuheit erforderlichen unmittelbaren und eindeutigen Offenba-rung von Merkmal
2.4.2.
cc)
Ob die [X.] das Merkmal 2.2.2 offenbart, wonach der rohrförmige Kol-lektor über einen [X.] mit der [X.]umpe verbunden ist, oder ob dies im Hinblick auf den für das System der [X.] charakteristischen, der Vakuumpum-pe vorgeschalteten Vakuumtank zu verneinen wäre, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.
b)
Die Neuheit der erfindungsgemäßen Lehre ist auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Vorbenutzung zu verneinen.
Die Frage der [X.] der Vorbenutzung kann
daher dahingestellt bleiben.
Der Kläger macht geltend, der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung werde durch das in der Broschüre der [X.] ([X.]) beschriebene Vakuum-Toilettensystem vorweggenommen, das die Werft [X.] im September 1987 bestellt habe (K14.1 und K14.2) und das im Februar 1988 auf der [X.] eingebaut worden sei.
Nach dem Vortrag des [X.] und den Feststellungen des [X.]atentge-richts entspricht das in der [X.] beschriebene Toilettensystem dem in der [X.] offenbarten System in der Form des ersten Ausführungsbeispiels, bei dem die 55
56
57
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59
-
26
-
Abwässer über eine Zuleitung zunächst in die
untere Kammer des Tanks
gelei-tet und aus der oberen Kammer über eine Saugleitung von Vakuumpumpen abtransportiert werden.
Dementsprechend stimmt auch das Diagramm in der [X.] mit der Figur
1 der [X.] überein. In Bezug auf die Steuerung der Vakuum-pumpe heißt es in der [X.] lediglich, dass diese über einen Druckschalter erfol-ge, der das Vakuum auf einem Wert von 30-45% halte. Wie das [X.]atentgericht festgestellt hat, bleibt hierbei offen, an welcher Stelle, welcher Druck gemessen wird. Damit wird Merkmal 2.4.2 auch durch die [X.] nicht unmittelbar und ein-deutig offenbart.
4.
Schließlich hat das [X.]atentgericht zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 in der geltenden Fassung dem Fachmann, den das [X.]atentgericht zutreffend und von den [X.]arteien unbeanstandet definiert hat, weder durch die geltend gemachte Vorbenutzung ([X.]) noch durch die [X.] nahegelegt war.
a)
In Bezug auf den Gegenstand der geltend gemachten
Vorbenutzung ([X.]) fehlt es

wie bereits oben dargelegt
-
an einer unmittelbaren und eindeu-tigen [X.] des Merkmals 2.4.2. Darüber hinaus verwirklicht der Gegen-stand der Vorbenutzung auch nicht das Merkmal 2.2.2. Wie oben ausgeführt, verlangt dieses Merkmal zwar nicht, dass Kollektor und [X.]umpe unmittelbar in dem Sinn miteinander verbunden sind, dass zwischen ihnen keinerlei Bauteile vorhanden sein dürften. Allerdings ist eine Verbindung im Sinne dieses Merk-mals
dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen Kollektor und [X.]umpe Bauteile angeordnet sind, die so konzipiert sind, dass dadurch schon vor dem [X.]umpen-eingang Arbeitsschritte,
wie etwa eine Zerkleinerung von Feststoffen oder sons-tige Aufbereitung, vorgenommen werden, die erforderlich sind, um die [X.] in das Abwassersystem einleiten zu können und die beim Streitpatent von der Flüssigkeitsringpumpe ausgeführt werden. Bei dem in der [X.] gezeigten 60
61
-
27
-
Vakuumtank mit dem im unteren Bereich vorgesehenen Zerkleinerer handelt es sich um ein derartiges Bauteil. Um zum Gegenstand des Streitpatents zu [X.], hätte der Fachmann zu der Erkenntnis kommen müssen, dass weder der Vakuumtank noch der Zerkleinerer zwingend erforderlich sind. Wenn der Fachmann hierzu Anlass gehabt hätte, hätte es zwar des Weiteren nahe gele-gen, den Druckschalter so anzuordnen, dass er das Vakuum im Kollektor misst. Allerdings ist nicht ersichtlich, woraus sich für den Fachmann hätte ergeben sollen, auf den Vakuumtank mit dem darin untergebrachten Zerkleinerer ver-zichten zu können. Angesichts des Umstands, dass [X.]

wie sich aus dem in der Streitpatentschrift erörterten Stand der Technik ergibt

in erster Linie zum Komprimieren und Evakuieren entweder von Gasen oder Flüssigkeiten oder von Gemischen aus beidem eingesetzt worden sind, fehlt es an einer Anregung, auf Einrichtungen wie den Tank und den Zerkleine-rer
zu verzichten, die nach dem Kenntnisstand im [X.]rioritätszeitpunkt erforderlich waren, um die Abwässer so aufzubereiten, dass sie von einer Flüssigkeitsring-pumpe abgepumpt werden konnten.
b)
Die [X.] betrifft ein Vakuumabwassersystem mit einem Sammeltank. Bei diesem System werden eine [X.] (5) zur Erzeugung des Vakuums in der Zuleitung (6) und eine Umwälzpumpe (1) zur Zerkleinerung großer fester [X.]artikel eingesetzt. Wird die Spülung der Toilette betätigt, werden das Gemisch von Fäkalien, [X.]apier und Wasser sowie eine gewisse Menge Luft über die Vakuumleitung (6) zu der [X.] (5) befördert. Von dort wird das Gemisch über einen sich an die [X.] an-schließenden Diffusor (7) in einen unter Atmosphärendruck stehenden [X.] weitertransportiert. Die Umwälzpumpe (1) ist mit dem Saugstutzen über eine Leitung (2) mit dem Sammelbehälter verbunden und mit ihrer Druck-seite über eine Leitung (4) an die [X.] (5) angeschlossen. Sie bewegt, belüftet und zerkleinert den Inhalt des Sammelbehälters, indem sie 62
-
28
-
ihn über die Leitung (2) aus dem Behälter pumpt und über die
Leitung (4), die [X.] (5) und den Diffusor (7) wieder dem Sammelbehälter zuführt. Wenn der Schlamm auf diesem Weg die [X.] pas-siert, stellt er am [X.]umpenausgang ein Vakuum in der Leitung (6) her. In einer bevorzugten Ausführungsform, die vermeidet, dass die [X.]umpe ständig in [X.] sein muss, ist in der Leitung (6) ein Rückschlagventil und zwischen dem Ventil und der Toilette eine Sensoreinrichtung vorgesehen, die über ein Schalt-relais die Umwälzpumpe ein-
oder ausschalten kann, wenn das Vakuum in der Leitung (6) abnimmt bzw. wieder hergestellt ist. Der Sammeltank wird mit Hilfe der Umwälzpumpe (1) geleert, deren Ausgang über ein Ventil (13) an eine Ab-flussleitung (14) angeschlossen ist.
aa)
Die [X.] offenbart damit zwar Merkmal 1, die [X.], 2.3, 2.4 und 3, nicht jedoch

wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt

die Merkmalsgruppe 2.1.
bb)
Zu Recht ist das [X.]atentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] dem Fachmann keine Veranlassung gab, die dort vorgesehene Kombination aus einer Umwälzpumpe und einer [X.] durch eine Flüssig-keitsringpumpe zu ersetzen. Die [X.] stellt es als besonderen Vorteil heraus, dass mittels der Ejektorfunktion der auf der Druckseite der Umwälzpumpe an-geschlossenen [X.] das erforderliche Vakuum hergestellt werden kann. Weiter heißt es in der [X.], dass die [X.] eine gute und effiziente Vermischung der nach Spülen des [X.] in die [X.] gesaugten Luft mit der umlaufenden Flüssigkeit ermögliche und außerdem weitaus geräuschärmer als eine herkömmliche Vakuumpumpe arbeite. Ergab sich für den Fachmann hieraus schon keine Anregung, die von der [X.] als be-sonders geeignet erkannte [X.] überhaupt durch eine [X.]umpe anderer Art zu ersetzen, ist erst recht nicht ersichtlich, woraus sich für 63
64
-
29
-
den Fachmann eine Anregung ergeben sollte, gerade eine Flüssigkeitsring-pumpe einzusetzen.
cc)
Eine solche Anregung ergab sich für den Fachmann

wie das [X.]a-tentgericht zutreffend entschieden hat -
auch nicht aus dem Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung nach [X.]. Dort wird zwar eine Flüssigkeits-ringpumpe eingesetzt. Dieser [X.]umpe ist allerdings ein unter Vakuum stehender Tank vorgeschaltet, in dem die Feststoffe in der
[X.] vom Flüssig-keitsstrom abgetrennt und zunächst einem Zerkleinerer zugeführt werden, be-vor sie zusammen mit dem [X.] über die Vakuumpumpe zum Sammelbehälter weitertransportiert werden. Vor dem Hintergrund, dass [X.]

wie sich aus dem in der Streitpatentschrift erörterten Stand der Technik ergibt

zum Komprimieren und Evakuieren entweder von Gasen oder Flüssigkeiten oder von Gemischen aus beidem
eingesetzt worden sind, entnimmt der Fachmann der [X.] damit, dass eine Flüssigkeitsringpumpe allenfalls in Kombination mit einem Zerkleinerer in Betracht kommt. Eine Flüs-sigkeitsringpumpe nicht nur zum Transport von flüssigen und festen Stoffen, sondern
gleichzeitig auch
zur Zerkleinerung der Feststoffe einzusetzen, kam daher

wie das [X.]atentgericht zu Recht angenommen hat

der Überwindung eines Vorurteils in der Fachwelt gleich.
5.
Schließlich war der Gegenstand von [X.]atentanspruch
1 dem [X.] auch nicht durch die vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals vorge-legte [X.] Offenlegungsschrift 34
20
144 ([X.]) nahegelegt.
Die [X.] betrifft ein Regelungs-
und Steuerungssystem, insbesondere für [X.]. In der [X.]eibung wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dem erfindungsgemäßen System eine umfassende Regelung für Va-kuumsysteme geschaffen werden soll. Dies ändert jedoch nichts daran, dass 65
66
67
-
30
-
die Entgegenhaltung ausschließlich Maßnahmen für eine verbesserte [X.] unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte beschreibt. Anregungen
für die Konzeption eines Verfahrens zum Transport von Abwässern mit den Merkmalen des erfindungsgemäßen Verfahrens, bei dem die Flüssigkeitsringpumpe im Übrigen auch nur eine Komponente darstellt, ergaben sich für den Fachmann hieraus nicht.
Bei dieser
Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Kläger erst mit
der Replik in das Berufungsverfahren eingeführte Entgegenhaltung
bei der [X.]rüfung der [X.]atentfähigkeit berücksichtigt werden dürfte (§
117 [X.]atG i.V.m. §
529 Abs.
1 Nr.
2, §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 bis 3 Z[X.]O).
68
-
31
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.]atG und §
97 Abs.
1 Z[X.]O.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski

Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
7 Ni 2/14 (E[X.]) -

69

Meta

X ZR 28/14

24.05.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. X ZR 28/14 (REWIS RS 2016, 11038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11038

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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