Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. VI ZR 192/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
192/14
vom

3. September
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September
2014 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.],
die Richterin [X.], [X.] und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3.
März 2014 zu bewilligen, wird [X.].

Gründe:
[X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bie-tet und nicht mutwillig erscheint (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Nach §
115 Abs.
1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§
90 Abs. 2, 3 [X.]) zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraus-setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht 1
2
-
3
-

(§ 118 Abs. 2 ZPO).
Nach
den vorgelegten Unterlagen hat sie
am 16.
Januar 2008 nach dem von ihr geführten Bau-Prozess
einen Betrag in Höhe von 230.000

Ihr mangelhaftes
Haus
hat sie
am 31.
Oktober 2008 als [X.] für 7.500

verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs

ist unter diesen Umstän-den
aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht
mehr
über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.

Galke
[X.]
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
6 O 4/09 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2014 -
20 [X.] -

Meta

VI ZR 192/14

03.09.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. VI ZR 192/14 (REWIS RS 2014, 3146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.