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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
192/14
vom
3. September
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. September
2014 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.],
die Richterin [X.], [X.] und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3.
März 2014 zu bewilligen, wird [X.].
Gründe:
[X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bie-tet und nicht mutwillig erscheint (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Nach §
115 Abs.
1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§
90 Abs. 2, 3 [X.]) zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die wirtschaftlichen Voraus-setzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht 1
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(§ 118 Abs. 2 ZPO).
Nach
den vorgelegten Unterlagen hat sie
am 16.
Januar 2008 nach dem von ihr geführten Bau-Prozess
einen Betrag in Höhe von 230.000
Ihr mangelhaftes
Haus
hat sie
am 31.
Oktober 2008 als [X.] für 7.500
verkauft. Auch bei Berücksichtigung des Erwerbs
ist unter diesen Umstän-den
aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht
mehr
über ein Vermögen verfügen will, welches sie in die Lage versetzt, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
6 O 4/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2014 -
20 [X.] -
Meta
03.09.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2014, Az. VI ZR 192/14 (REWIS RS 2014, 3146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3146
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