Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/07 vom 10. Juni 2008 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 3, SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßge-benden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Le-benshaltungskosten hat. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Dresden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Dresden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war am 27. August 2004 in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in Deutschland hat, vor dem Landge-richt Dresden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 • in An-spruch genommen. Durch Beschluss vom 23. März 2006 ist ihm für die beab-sichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 • zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs 1 - 3 - gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 • zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-gericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht ab-geholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet. 3 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden Zah-lungen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Klägers hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 • erhalte, nicht wesentlich ge-ändert, denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung die-ses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem Staat des Wohnsitzes des Klägers deutlich niedriger seien als in Deutschland, komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die Vermögensfreibeträ-4 - 4 - ge des deutschen Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, sei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen. 5 3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 6 a) Einer Partei wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine Partei ihr Einkom-men und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich nach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Anerkannt ist, dass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zulasten der betroffenen Partei angefallenen Gerichts- und Anwalts-kosten ermöglicht (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt die hilfsbedürftige Partei nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, kön-nen deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es können auch erstmals Zahlungsanordnungen - unter Umständen in Höhe aller bereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch dar-in liegen, dass einer Partei aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Ver-gleich - eine Zahlung des Prozessgegners zufließt (OLG Celle, aaO; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 255; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 670 f.). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die - 5 - grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, abgedruckt bei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Anh. zu § 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt, Regelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilwei-se zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessert haben. b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt auch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb (OLG Köln, AnwBl 1993, 298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der Partei gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassen. Die Hö-he dieses sogenannten Schonbetrages bestimmt sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Be-schluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten-7 - 6 - hilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, 156 f. mit abl. Anm. von Wrobel-Sachs). Demgemäß beläuft sich der Schonbe-trag gegenwärtig auf 2.600 • zuzüglich 256 • für jeden Unterhaltsberechtigten der Partei. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 •. Da der ihm nach dem Inhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag nur um 132 • übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herab-setzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in Polen nicht in Betracht. 8 aa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unter-schiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskos-tenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getrof-fenen Regelung. 9 bb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilpro-zessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005, S. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden 10 - 7 - Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Par-teien zu behandeln (so Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 114, Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpas-sung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (OLG Düssel-dorf, MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorge-nommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhalts-leistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17. November 2003 - BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997, 201, 202). Danach sollen für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besser-stellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende An-passung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. BVerfG, NJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Bewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, ist hier nicht zu entscheiden. - 8 - cc) Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Un-terschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herab-zusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshal-tungskosten hat. 11 Die für die Frage, ob eine Partei ihr Vermögen ganz oder teilweise für die Prozesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen-den Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungs-kosten, sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffe-nen Partei nicht gefährdet wird (Schoreit/Groß, aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 SGB XII bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als das Einkommen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 315). So trägt § 90 Abs. 2 SGB XII dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen zweckbestimmt sein kann. Es kann von der Partei z. B. für den Aufbau oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätig-keit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf dieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der Partei zu einem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu besor-gen ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Parteien mit Wohnsitz im Aus-land kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die soziale Siche-rung in dem Staat, in dem die Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der Partei durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu bil-den. 12 - 9 - Den Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 SGB XII und die detail-lierten Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverord-nung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinrei-chend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des Schutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten orientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat oder von seinen Einrichtungen gewährte soziale Vorsorge in eine Vergleichsbe-trachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und diffe-renzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Auch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Ver-mögensfreibeträge grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn 13 - 10 - die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihren Wohnsitz oder ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland sind. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZB 56/07 (REWIS RS 2008, 3524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3524
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
14 Ta 718/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)
VIII ZB 18/06 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 65/10 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage: Behandlung von Sozialhilfeleistungen an den in Prozessstandschaft klagenden, alleinerziehenden Elternteil
3 Ta 597/11 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)