Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZB 56/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3524

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/07 vom 10. Juni 2008 in Sachen Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 115 Abs. 3, [X.] § 90 Abs. 2 Nr. 9 Die in den Mitgliedstaaten der [X.] bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßge-benden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in [X.] klagende [X.] ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren [X.] hat. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin beim [X.] gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: [X.] Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.]. Er war am 27. August 2004 in [X.] in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er hat die Beklagte, die Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ist und ihren Sitz in [X.] hat, vor dem [X.] auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.177,48 • in [X.] genommen. Durch Beschluss vom 23. März 2006 ist ihm für die beab-sichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die [X.]en einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 • zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs 1 - 3 - gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 • zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land-gericht unter Abänderung des [X.] vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des [X.], der das [X.] nicht ab-geholfen hat, hat das [X.] den Beschluss des [X.]s vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 11. Mai 2005 - [X.] 242/03 - NJW-RR 2005, 1237) ist nicht begründet. 3 2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über die von dem Kläger zu leistenden [X.] gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO lägen nicht vor. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des [X.] hätten sich dadurch, dass er aufgrund des Vergleichs von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500 • erhalte, nicht wesentlich ge-ändert, denn mit diesem Betrag würde der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO maßgebliche Freibetrag nur geringfügig überschritten. Eine Herabsetzung die-ses Freibetrages im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten in dem Staat des Wohnsitzes des [X.] deutlich niedriger seien als in [X.], komme nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass sich die [X.] - 4 - ge des [X.] Sozialrechts nicht an den Lebenshaltungskosten orientierten, sei eine Kürzung dieser Beträge bei ausländischen Prozessparteien auch aus Gründen der Praktikabilität abzulehnen. 5 3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 6 a) [X.] wird unter den Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ob und in welchem Umfang eine [X.] ihr Einkom-men und ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen hat, bestimmt sich nach § 115 ZPO in Verbindung mit den in dieser Vorschrift genannten weiteren Gesetzesbestimmungen. Nach erfolgter Bewilligung kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnisse der [X.] wesentlich geändert haben. Anerkannt ist, dass diese Änderungsbefugnis nicht nur die Entscheidung über die Höhe der zu leistenden Raten umfasst, sondern auch die Anordnung der Erstattung der im Prozess zulasten der betroffenen [X.] angefallenen Gerichts- und Anwalts-kosten ermöglicht (vgl. [X.], [X.] 2000, 335, 336 m.w.N.). Erwirbt die hilfsbedürftige [X.] nachträglich ein nicht unbedeutendes Vermögen, [X.] deshalb nicht nur bestehende Ratenzahlungen erhöht werden, sondern es können auch erstmals [X.] - unter Umständen in Höhe aller bereits fälligen Kosten - ergehen. Dabei kann eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch dar-in liegen, dass einer [X.] aufgrund des Rechtsstreits - etwa durch einen Ver-gleich - eine Zahlung des [X.] zufließt ([X.], aaO; [X.], [X.] 1991, 255; [X.], [X.] 2004, 670 f.). Diese Grundsätze gelten nach Maßgabe von §§ 114 Satz 2, 1076 ZPO auch für die - 5 - grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 1076, Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 910a) und stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 ([X.]. [X.] Nr. L 26 S. 41, abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., [X.]. zu § 1078 ZPO), die es ihren Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 ausdrücklich erlaubt, Regelungen zu treffen, wonach gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder [X.] zurückverlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessert haben. b) Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine [X.] ihr Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diese Einschränkung gilt auch bei einem nachträglichen Vermögenserwerb ([X.], [X.], 298 f.). Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind der [X.] gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 [X.] zu belassen. Die Hö-he dieses sogenannten [X.] bestimmt sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ([X.] I S. 3022, 3060 f.). Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. [X.], [X.] vom 13. Juni 2006 - [X.] S 9/05 [PKH] - [X.]/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; [X.], Beschluss vom 19. Juni 2007 - [X.]II S 10/05 [PKH] - juris, Rn. 18; [X.], [X.] 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; [X.], NJW 1983, 1926; Schoreit/[X.], Beratungshilfe, [X.] - 6 - hilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 348; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: [X.], [X.], 156 f. mit abl. [X.] von [X.]). Demgemäß beläuft sich der [X.] gegenwärtig auf 2.600 • zuzüglich 256 • für jeden Unterhaltsberechtigten der [X.]. Für den Kläger, der seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, errechnet sich danach ein Freibetrag von 3.368 •. Da der ihm nach dem Inhalt des Prozessvergleichs zufließende Vermögenswert diesen Schonbetrag nur um 132 • übersteigt, ist eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Herab-setzung dieses Freibetrages im Hinblick auf niedrigere Lebenshaltungskosten in [X.] nicht in Betracht. 8 aa) Allerdings können bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug Unter-schiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit der [X.] zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können bei einem Rechtsstreit in [X.] als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein ([X.], FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende [X.] innerhalb der [X.] aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getrof-fenen Regelung. 9 bb) [X.] Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausländischen [X.] in [X.] niedrigere Lebenshaltungskosten in deren [X.] oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilpro-zessordnung nicht ([X.] in Festschrift für [X.], 2005, [X.]). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden 10 - 7 - Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beur-teilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende [X.]en anders als inländische Par-teien zu behandeln (so [X.]/[X.], aaO, § 115, Rn. 42; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 114, Rn. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: [X.], ZPO, 6. Aufl., § 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpas-sung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden [X.], wenn dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei ([X.], [X.] 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom [X.] ([X.]) durch [X.] vorge-nommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhalts-leistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen (Schreiben des [X.] vom 17. November 2003 - BStBl I 2003, 637) eine geeignete Grundlage gesehen ([X.], [X.] 1997, 201, 202). Danach sollen für eine [X.], die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in [X.] hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besser-stellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden [X.] unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. anzusetzen sein ([X.], Beschluss vom 13. April 2007 - 10 S 28/06 - EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.). Ob eine solche generalisierende An-passung, die ersichtlich an steuerrechtliche Erwägungen anknüpft (vgl. [X.], NJW 1989, 666, 667), für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Bewertung der Einkommensverhältnisse eine geeignete Grundlage bieten kann, ist hier nicht zu entscheiden. - 8 - cc) Die in den Mitgliedstaaten der [X.] bestehenden Un-terschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es jedenfalls nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herab-zusetzen, wenn eine in [X.] klagende [X.] ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshal-tungskosten hat. 11 Die für die Frage, ob eine [X.] ihr Vermögen ganz oder teilweise für die Prozesskosten einzusetzen hat, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen-den Freibeträge dienen nicht der Sicherstellung der laufenden Lebenshaltungs-kosten, sondern sollen gewährleisten, dass die Existenzgrundlage der betroffe-nen [X.] nicht gefährdet wird (Schoreit/[X.], aaO, Rn. 79). Die Bezugnahme auf § 90 Abs. 2 [X.] bewirkt, dass das Vermögen stärker geschützt ist als das Einkommen ([X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn. 315). So trägt § 90 Abs. 2 [X.] dem Umstand Rechnung, dass vorhandenes Vermögen zweckbestimmt sein kann. Es kann von der [X.] z. B. für den Aufbau oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlage, zur Berufsausbildung, zu ihrer Erwerbstätig-keit, zur Vorsorge im Krankheits- oder Pflegefall und insbesondere auch zur Altersvorsorge angesammelt worden sein. Eines besonderen Schutzes bedarf dieses Vermögen jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es von der [X.] zu einem dieser Zwecke tatsächlich benötigt wird, oder wenn ernsthaft zu [X.] ist, dass dies geschehen könnte. Ob das der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls. Bei [X.]en mit Wohnsitz im [X.] kommt es dabei wesentlich darauf an, in welchem Maße die [X.] Siche-rung in dem Staat, in dem die [X.] ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gewährleistet ist. Je umfangreicher die Sicherung der [X.] durch Sozialleistungen des Staates oder seiner Einrichtungen stattfindet, desto weniger ist diese darauf angewiesen, selbst eigenes Vorsorgevermögen zu [X.]. 12 - 9 - Den Verhältnissen im Inland tragen § 90 Abs. 2 [X.] und die [X.] Regelungen der zu dieser Vorschrift ergangenen Durchführungsverord-nung Rechnung. Diese Bestimmungen sind indessen nicht geeignet, hinrei-chend verlässlich darüber Auskunft zu geben, in welchem Maße Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, des Schutzes ihres Vermögens bedürfen. Eine sachgerechte Anpassung der gemäß § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Freibeträge darf sich insoweit deshalb nicht allein an den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lebenshaltungskosten orientieren, sondern müsste jedenfalls auch die von dem betreffenden Staat oder von seinen Einrichtungen gewährte [X.] Vorsorge in eine Vergleichsbe-trachtung einbeziehen. Dies wäre indessen nicht ohne umfangreiche und diffe-renzierte Vergleichsberechnungen möglich und würde den Prüfungsrahmen innerhalb des notwendigerweise auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 115, Rn. 42). Zudem würde eine solche Betrachtungsweise, wie das Beschwerdege-richt zutreffend ausführt, dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/8/[X.] vom 27. Januar 2003 widersprechen, deren Ziel es ist, den Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern (Art. 1 Abs. 1). Auch mit Rücksicht darauf sind die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgeblichen [X.] grundsätzlich auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn 13 - 10 - die um Prozesskostenhilfe nachsuchende [X.] ihren Wohnsitz oder ihren [X.] Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der [X.] hat, in dem die Lebenshaltungskosten niedriger als in [X.] sind. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -

Meta

VI ZB 56/07

10.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZB 56/07 (REWIS RS 2008, 3524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3524

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X S 1/20 (PKH)

Zitiert

VI ZB 56/07

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