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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 381/14
vom
18. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18.
März 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Der Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
[X.], die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Nach §
115 Abs.
1 und 3
ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§
90 Abs. 2
Nr. 9, Abs. 3 [X.]) zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat der
Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen
übersteigt das Guthaben des Klägers
Zudem ist er Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einem unbelasteten Grundstück.
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Ihm ist daher zuzumuten, die Kosten für den [X.] selbst zu tragen.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
1 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.08.2014 -
7 U 1969/13 -
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. VI ZR 381/14 (REWIS RS 2015, 13876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13876
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