Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. VI ZB 30/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6407

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VI ZB
30/12

vom

23. April
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 B, Hb
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht auf-grund der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen [X.] Prozesskostenhilfe bewilligt hat und sich dann ergibt, dass sich die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.
[X.], Beschluss vom 23. April 2013 -
VI [X.]/12 -
LG [X.]hemnitz

[X.]
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
23.
April
2013
durch den [X.] [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.700

Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.
August 2008 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.
Mai 2011 zugestellt worden. Mit einem am Montag, den 20.
Juni 2011 beim Berufungsgericht [X.]
-
3
-

nen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für den zwei-ten Rechtszug zu bewilligen. In dem Schriftsatz
ist ausgeführt: "Von Seiten der Antragstellerin wird Bezug genommen auf deren bereits erstinstanzlich vorge-legte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierzu wird mitgeteilt, dass diese bislang unverändert geblieben sind."
Das Berufungsgericht
hat mit Beschluss vom 29.
Juli 2011 -
der Höhe nach gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkt
-
die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit einem am 17.
August 2011 beim Berufungsge-richt
eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung im Rahmen der [X.] eingelegt, diese begründet und
einen Wiedereinset-zungsantrag gestellt. Die Beklagten haben beantragt, den Antrag auf Wieder-einsetzung zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil ein fristgerecht gestellter [X.] nebst ordnungsgemäß aus-gefüllter Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht vorgelegen habe.

Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen erneu-ten [X.] vorgelegt und die Auffassung vertreten, innerhalb der Berufungsfrist sei zulässig auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung [X.] worden. Das Berufungsgericht
hat mit Verfügung des Vorsitzenden
vom 29.
Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die erstin-stanzliche Erklärung unzutreffend gewesen sei, weil
die Klägerin in
der jetzt vorgelegten Erklärung vom 17.
Oktober 2011 Einnahmen aus unselbständiger Arbeit ausweise. Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.
April
2012 hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. [X.] sei bereits zweifelhaft, ob die Bezugnahme auf eine zwei Jahre alte Er-klärung ohne die erforderliche anwaltliche Versicherung ausreichend sei. Dies könne indes dahinstehen, da diese Erklärung unzutreffend gewesen sei. Die 2
3
-
4
-

Bezugnahme müsse dem lückenlos ausgefüllten Formular entsprechen. [X.] könne die [X.] nur dann darauf vertrauen, die
Voraussetzungen für eine
Prozesskostenhilfebewilligung seien gegeben, wenn vorhandene Lücken beispielsweise aus beigefügten Unterlagen oder früheren Angaben geschlossen werden könnten. Die Klägerin habe innerhalb der Frist auf den erstinstanzlichen Antrag
vom 23.
Februar 2009
Bezug genommen, von dem sie gewusst habe, dass er nicht mehr zutreffend sei. Sie habe seinerzeit lediglich Transferein-kommen angegeben, verfüge aber nunmehr
über Arbeitseinkommen in Höhe von 830,27

368

Ergänzungsleistungen (nach SGB
II) in Höhe von 510,53

ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben gewesen. Hieran
ändere auch nichts, dass
die nunmehrigen Angaben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglicherweise ausgereicht hätten.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbin-dung mit
§
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat die Klägerin die Beru-fungsfrist versäumt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§
233, 234 ZPO zurück-gewiesen hat, hält aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und des [X.] verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleiste-4
5
6
-
5
-

te Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip), einer [X.] die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen [X.] nicht rechnen musste (vgl. [X.] 79, 372, 376
f.; 88, 118, 123
ff.; [X.], NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20.
September 2011 -
VI
ZB 5/11, [X.], 334 Rn.
6; vom 5.
Juni 2012 -
VI
ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn.
6). Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bewilligung von [X.] beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ab-lehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der [X.] der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
zu gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
November 2007 -
VI
ZB 81/06, [X.], 400 Rn.
14; vom 29.
November 2011 -
VI
ZB 33/10, [X.], 380
Rn.
13 mwN). Wenn dem Rechtsmittelkläger -
wie hier
-
bereits für den ersten Rechtszug [X.] bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen An-gaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (Senatsbeschluss vom 29. No-vember 2011 -
VI
ZB 33/10, aaO Rn.
14 mwN). War die Erwartung der Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die [X.] selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan 7
-
6
-

waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (Senatsbeschlüsse vom 27.
November 2007 -
VI
ZB 81/06, aaO; vom 29.
November 2011 -
VI
ZB 33/10, aaO Rn.
15 mwN).
c) Im Streitfall hat das Berufungsgericht
aufgrund des am 20.
Juni 2011 bei ihm
eingegangenen [X.], in dem darauf hingewiesen wurde, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, der Klägerin für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Bei der Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht allerdings die Besonderheiten des Streitfalls nicht berück-sichtigt.
Eine Besonderheit liegt bereits darin, dass hier anders als bei den übli-chen Fällen, zu denen die oben dargelegte ständige Rechtsprechung zur [X.] bei einer mittellosen [X.] ergangen ist, die Prozesskostenhilfe aufgrund der Angaben bei Antragstellung bewilligt worden ist. Nach dem Sys-tem
des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich die Sanktion für eventuell un-richtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ei-nem solchen Fall zunächst aus §
124 ZPO. Danach kann das Gericht die Bewil-ligung der Prozesskostenhilfe
u.a. aufheben, wenn die [X.] absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirt-schaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§
124 Nr.
2
Fall 1
ZPO) oder die persön-lichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (objek-tiv) nicht vorgelegen haben (§
124 Nr.
3 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Prüfung nach §
124 ZPO nicht vorgenommen und mithin sein Ermessen nicht gemäß dieser Vorschrift ausgeübt. Auch wenn der [X.] inzwi-schen entschieden hat, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach §
124 Nr.
2 Fall 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese 8
-
7
-

mithin auf den Falschangaben beruht ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2012 -
IV
ZB 16/12, [X.], 68 Rn.
13), entbindet dies das Berufungsgericht nicht davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskos-tenhilfebewilligung nach §
124 ZPO gegeben sind. Dies bedeutet, dass die [X.] nur dann aufgehoben werden kann, wenn entweder (objektiv) die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen haben (§
124 Nr.
3 ZPO) oder die [X.] absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§
124 Nr.
2
Fall 1
ZPO). Eine solche Prüfung hat das Berufungs-gericht nicht vorgenommen. Es hat weder geprüft, ob zum Zeitpunkt der [X.]antragstellung im Juni 2011 die persönlichen oder wirtschaftli-chen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben,
noch, ob die [X.] absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Anga-ben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Letz-tere Prüfung hätte selbst dann, wenn unrichtige Angaben vorlägen, auch im Rahmen der Ermessensausübung die Prüfung erfordert, ob hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, bei dem lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen angemessen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2012 -
IV
ZB 16/12, [X.], 68
Rn.
33; BT-Drucks. 8/3068 S.
31). Diese Umstände sind
aber auch für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag maßgeblich.
d) Im Streitfall spricht viel dafür, dass die Klägerin davon ausgehen [X.], dass ihre Angaben bei Einreichung des [X.] im Juni 2011 ausreichten und sie mithin nach den gegebenen Umständen vernünf-tigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dem [X.] vom 23.
Februar 2009, auf den 9
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8
-

die Klägerin bei Einreichung ihres [X.] im Juni 2011 [X.] hat, lag ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] (SGB
II) vom 12.
November 2008 zugrunde, in dem der Klägerin ein monatlicher [X.] von 990,71

eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, hat diese am 17.
Oktober 2011 auch eigenes Einkommen, zu-gleich aber als andere Einnahmen ergänzende Leistungen nach dem SGB
II in Höhe von 510,53

diesem Antrag beigefügte Bescheid des "jobcenter" vom 5.
September 2011 ist ein Bescheid über "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts"
nach dem [X.] Er ist ein
wegen des einge-tretenen Einkommenserwerbs der Klägerin ergangener Folgebescheid zu ei-nem Bescheid vom 17.
Mai 2011, welcher bisher nicht vorgelegt wurde. Auch nach
den
im Vordruck vom 17.
Oktober 2011 erfolgten Angaben hätte die Klä-gerin einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. In beiden eingereichten Anträgen handelt es sich um Leistungen nach dem SGB
II, nach oben begrenzt
durch den durch das "jobcenter" berechneten [X.] der "Bedarfsgemeinschaft", bestehend aus der Klägerin und ihren Kindern. Dies
spricht
dafür, dass der Klägerin unverändert ein Prozesskostenhilfean-spruch bereits bei Einreichung ihres [X.] im Juni 2011 zugestanden hat und sie weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit un-richtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ab-gegeben hat.
Hinzu kommt ein Hinweis im Vordruck über die Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der zu Gunsten der Klägerin spricht. Ausweislich des Vordrucks am Ende des Buchstaben
D sind Angaben zu den Bruttoeinnahmen, Abzügen und Vermögen gemäß Buchstaben
E bis J des Vordrucks entbehrlich, wenn der Antragsteller laufende Leistungen zum 10
-
9
-

Lebensunterhalt nach dem [X.] oder nunmehr dem [X.] bezieht, sofern das Gericht nicht etwas anderes anord-net. Auch aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin bei Bezug entspre-chender Leistungen darauf vertrauen, dass ihre Angaben ausreichten, und musste sie jedenfalls vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.
3. Nach den vorstehenden Ausführungen hält der angefochtene Be-schluss einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO). Die Zurückverweisung erfolgt nur deshalb, weil der Bescheid vom 17.
Mai 2011, zu dem der Bescheid des "jobcenter"
vom 5.
September 2011 ein Folgebe-scheid ist, nicht vorliegt. [X.] auch gemäß diesem Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] gewährt, konnte sich
die Klägerin für bedürftig halten, so dass dem Antrag auf

11
-
10
-

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist stattzugeben ist.

Galke
Zoll
[X.]

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
17 [X.] 1780/09 -

LG [X.]hemnitz, Entscheidung vom 23.04.2012 -
6 [X.]/11 -

Meta

VI ZB 30/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. VI ZB 30/12 (REWIS RS 2013, 6407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6407

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 30/12

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