Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 932

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 28. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. No-vember 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

[X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

[X.],
Rechtsanwalt

N.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012, soweit der Ange-klagte [X.]
im Zusammenhang mit Zahlungen von .

im April und Mai 2008 freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen von der Aufhebung und aufrechterhalten bleiben die [X.] an [X.].
und zum mangelnden Schädigungsvorsatz des Angeklagten bei dessen Auszahlung und unterbliebener Verbuchung; inso-weit wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die noch verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenom-men hat, fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten [X.]
hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

-
4
-
G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges und der Untreue aus tatsächlichen Gründen in drei Anklagepunkten
freigespro-chen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nach Rücknahme der [X.] Revision nur noch insoweit an, als eine durch den Angeklagten im [X.] an den vormaligen Mitangeklagten [X.].
betroffen ist. Das insoweit vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Das [X.] hat zu dem von der Revision allein noch [X.] Geschehen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte war bis zum 30. Juni 2009 Manager der Bundesli-gamannschaft des THW [X.] und als Geschäftsführer der THW H.

mbH

Komplementärin der THW H.

B.
GmbH & Co. [X.]

vertretungsbefugt. In dieser Eigen-schaft gewährte er dem seinerzeitigen Trainer der Mannschaft [X.].

r-folgte in bar. Schriftlich wurde der Vorgang nicht fixiert. Die Kreditvergabe wurde in der Bilanz der [X.] nicht als solche verbucht. Mit der [X.] verfolgte der Angeklagte den Zweck, im Verhältnis von Verein und Trainer aufgetretene Spannungen zu beseitigen. Er rechnete sicher mit der Rückzah-lung durch [X.]. , der in der Vergangenheit gleichfalls auf der Basis nur mündlicher Absprachen gewährte Vorschüsse und Darlehen jeweils binnen kurzer Zeit zurückbezahlt hatte. Jedenfalls von der Zahlung des [X.] n-den.

1
2
3
-
5
-
Die [X.] und vom Angeklagten mit [X.].
geführte [X.] erzielten letztlich nicht den erwünschten Erfolg. Insbesondere auf-grund des Verhaltens der Ehefrau des [X.].
entschieden die [X.] des THW [X.], sich von [X.].
zu trennen. Am 25. Juni 2008 schlossen der THW [X.] und [X.].
eine Freistellungsvereinbarung. [X.] sollte Letzterer für die Restlaufzeit des Vertrages bis zum 30. Juni 2009

Die Vereinbarung wurde von einem Gesellschafter der [X.] sowie von dem Angeklagten und [X.].
unterzeichnet. Der Darlehensrückzah-hatte vor der Unterzeichnung auch nicht darauf hingewiesen. Hätte der die Verhandlungen führende Gesellschafter hiervon gewusst, hätte er möglich-erweise auf den Anspruch verzichtet, um die unbedingt gewünschte einver-nehmliche Trennung von [X.].
zu erreichen.

Im Frühjahr 2009 erfuhr der verhandlungsführende Gesellschafter von dem Darlehen, woraufhin der Angeklagte und der damalige Finanzbuchhalter des THW [X.] zu einer Stellungnahme aufgefordert wurden. Nachdem sie dies abgelehnt hatten, beschlossen die Verantwortlichen des THW [X.], sich von beiden zu trennen. Zum 30. Juni 2009 schied der Angeklagte beim THW [X.] aus.

Am 18. November 2009 forderte der THW [X.] [X.].
zur Rück-zahlung des Darlehens auf. Dem entsprach [X.].
nach Verrechnung offener Prämien durch Zahlung vom 1. Dezember 2009 vollständig.

b) Das [X.] sieht wegen des Geschehens keine Straftatbe-stände verwirklicht. Namentlich stelle die Ausreichung des Darlehens trotz unterbliebener Dokumentation und fehlender ordnungsgemäßer Verbuchung keine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB dar. Der Rückzahlungsanspruch, den 4
5
6
7
8
-
6
-
der
Angeklagte im weiteren Verlauf unwiderlegbar habe geltend machen wol-len, sei im Hinblick auf das stattliche Gehalt des [X.].
und dessen auch in der Vergangenheit bestehende Zahlungsbereitschaft sowie vielfältige Auf-rechnungsmöglichkeiten werthaltig
gewesen, weswegen keine Vermögens-gefährdung sowie kein hierauf bezogener Vorsatz angenommen werden könnten. Die Unterzeichnung der den Rückzahlungsanspruch nicht aus-drücklich aufgreifenden Freistellungsvereinbarung sei im Wesentlichen aus demselben Grund strafrechtlich irrelevant. Weil der Angeklagte sich nach Beruhigung der Situation um den Anspruch habe kümmern wollen, ermange-le es jedenfalls eines von dessen Vorsatz umfassten Vermögensschadens. n Freistellungs-vertrag überhaupt der Erklärungswert zukomme, dass alle weiteren Ansprü-che und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens des THW [X.] gegen den Angeklagten [X.].

2. Die Bewertung der Ausreichung des Darlehens als straflos lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Demgegenüber ist das [X.] in Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten an der [X.] vom 25. Juni 2008 der ihm obliegenden Kognitions-pflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Insoweit kann sich der Angeklagte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen [X.], unter Umständen in Tateinheit mit Betrug (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 5. März 2008

5 StR 36/08, [X.], 340 mwN), strafbar gemacht haben.

Der [X.] weist hierzu mit Recht darauf hin, dass die [X.] nicht hätte offenlassen dürfen, ob mit dem Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem THW [X.] sowie [X.].

und damit auch der Darlehensrückzahlungsanspruch abgegolten wurden. In diesem Fall hätte der Angeklagte durch seine Unterschrift zum rechtlichen Untergang der ersichtlich werthaltigen Forderung beigetragen, mit der Folge eines entsprechenden Vermögensschadens auf [X.]iten des THW 9
10
-
7
-
[X.] (vgl. etwa Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 117 mwN), der durch die spätere Rückführung des Darlehensbetrages im Dezember 2009 nicht in Frage gestellt würde (vgl. [X.], 12. Aufl., § 263 Rn.
162 mwN).

Das angefochtene Urteil lässt den maßgebenden Umstand dabei aus-drücklich dahingestellt sein. Aufgrund dessen schließt der [X.]nat aus, dass die [X.] etwa gerade wegen der ungeachtet der Freistellungsverein-barung erfolgten Rückführung durch [X.].
beweiswürdigend davon ausgegangen sein könnte, die Vereinbarung habe den [X.] nicht erfasst. Eine solche Annahme liegt nicht fern, versteht sich [X.] auch nicht von selbst. Denn die Rückführung kann ohne rechtliche Ver-pflichtung im Vergleichsweg erfolgt sein. Dass der Angeklagte für diesen Fall auch noch in der Situation der Trennung von [X.].
in einer einen [X.] ausschließenden Weise Anlass gehabt hätte, sich dessen Rückzahlung auch ohne rechtliche Verpflichtung sicher zu sein, ist nicht hin-reichend belegt und versteht sich gleichfalls nicht von selbst. Im Blick auf die in Frage stehende Urteilspassage sieht sich der [X.]nat gehindert, eine um-fassende Abgeltungsvereinbarung nach dem Gesamtzusammenhang der sonstigen Urteilsgründe sicher auszuschließen.

3. [X.] bedarf daher allein hinsichtlich der Freistellungsvereinba-rung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die den freigesprochenen Ange-klagten ausschließlich entlastenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung, gegen deren Bewertung die Staatsanwaltschaft sich ohne Erfolg wendet, sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Sie haben [X.]. In diesem Punkt bleibt die Revision, auch soweit sie nicht zurückge-nommen ist, ohne Erfolg.

4. Im Hinblick auf die Vielzahl der den Angeklagten im Falle einer [X.] trotz nicht unbeträchtlicher Darlehenssumme entlastenden [X.] und [X.] an [X.].

, etwaiger Verzicht des THW [X.] 11
12
13
-
8
-
auf die Forderung bei Wissen um das Darlehen im Zeitpunkt des [X.], Rückführung des [X.], Verfahrensdauer und damit auch verbundene Belastungen wegen des medialen Interesses im Zu-sammenhang mit dem durch [X.] rechtskräftig gewordenen Freispruch) wöge die Tat nicht schwer. Der [X.]nat macht lediglich zur [X.] einer Verfahrensverzögerung durch einen verlängerten [X.]

dem Antrag des [X.]s und dem folgenden Hilfserwä-gungen der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung entsprechend

nicht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht

Strafrichter

zurückzuverweisen. Die Anwendung der §§
153 oder 153a StPO wird sich aufdrängen.

5. Im Urteil trifft der [X.]nat zugleich die auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung betreffend die einheitlich eingelegte, hinsicht-lich des Freispruchs wegen eines anderen [X.] zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. [X.] in [X.], 6. Aufl., § 473 Rn. 7 mwN).

Basdorf [X.] [X.]

König Bellay

14

Meta

5 StR 328/12

28.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12 (REWIS RS 2012, 932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 932

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 328/12 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Mitwirkung an einer Freistellungsvereinbarung


5 StR 394/19 (Bundesgerichtshof)


5 StR 224/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 394/19 (Bundesgerichtshof)

Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug durch einen Rechtsanwalt


3 StR 410/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 328/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.