Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZR 223/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4195

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. März [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBG[X.]Z: ja [X.] § 131; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1; [X.] Nr. 21 Abs. 1Ein Pfandrecht des Kreditinstituts, das aufgrund Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken an [X.] für einen Kunden in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungs-antrag gegen diesen entsteht, ist als inkongruente Sicherung anfechtbar.[X.] § 130Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren Kunden(späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge [X.] läßt, insbesondere eine Kreditlinie offen hält. Ob der Kunde sie voll ausnutzt,ist unerheblich.[X.] § 131Die Rückführung eines von der Bank bewill[X.]ten, ungekünd[X.]ten Kredits in der [X.] wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) ist auch dann inkongruent, [X.] durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt.[X.] § 142Stellt eine Bank Zahlungseingänge ins Kontokorrent ein, kann in dem Umfang einunanfechtbares Bargeschäft vorliegen, in dem sie ihren Kunden (Schuldner) wiederüber den Gegenwert verfügen läßt. Ob der Schuldner den vereinbarten Kreditrah-men voll ausnutzt, ist grundsätzlich [X.], Urteil vom 7. Mrz 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfr Recht erkannt:Die Sprungrevision gegen das Urteil der [X.] [X.] vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten des [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten [X.] das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Gmb[X.] oder Schuld-nerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf [X.] Gmb[X.] bis auf weiteres ein Kreditrahmen von 500.000 [X.] war.Am 5. Mrz 2000 war der Kredit bis zu einer [X.]öhe von 325.478,15 DM in [X.] genommen. Am 4. April 2000 beantragte die Gmb[X.] die Eröffnung [X.] r ihr Vermögen. Nachdem sie dies der [X.] [X.] hatte, k[X.]te diese mit Schreiben vom selben Tage [X.] Nr. 19Abs. 3 ihrer [X.] [X.]editvertrag mit soforti-ger Wirkung. Zum 5. April 2000 betrug der [X.] auf dem Konto der [X.] der [X.] 241.818,94 DM. Im letzten Monat davor waren [X.] 405.128,67 DM und Auszahlungen von 321.469,46 DM vorgenommen- 4 -worden. Die Beklagte erstattete dem [X.] den Differenzbetrag von83.659,21 DM, um den der [X.] seit 5. Mrz 2000 [X.].Mit der Klage verlangt der [X.] weitere 174.521,85 DM als denjen[X.]enBetrag, um den die Gmb[X.] die Kreditlinie am 5. Mrz 2000 nicht [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich [X.] des [X.]s.[X.]:Das Rechtsmittel ist nicht [X.].I.Das [X.] hat [X.]: Die Verrechnung der eingegangenenGutschriften mit dem [X.] sei weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 noch nach§ 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfechtbar, sondern stelle ein unanfechtbares [X.]. § 142 [X.] dar. Ein solches liege vor, wenn fr eine Leistung [X.] unmittelbar eine gleichwert[X.]e Gegenleistung in sein Vermgelange. Im vorliegenden Fall seien die Gutschriften in unmittelbarem zeitli-chem Wechsel mit den Belastungen erfolgt tten insgesamt ein Über-schreiten des [X.] verhindert; erst damit tten sie den weiteren Zah-lungsverkehr ermlicht. Der Annahme eines [X.]s stehe auch nichtdie Rechtsprechung entgegen, derzufolge eine der Art nach inkongruente Dek-- 5 -kungshandlung in aller Regel keine Bardeckung darstelle. Der hier zu beurtei-lende Fall liege insofern anders, als die konkrete Art der Erfllung nicht von derursprlichen Parteivereinbarung abweiche. Vielmehr entspreche die Ver-rechnung der [X.] dem Girokonto der Schuldnerin gegen den [X.] den in der [X.] im Rahmen des Gescftsbesorgungsvertragesgetroffenen Vereinbarungen.[X.] rt die Revision: Die Verrectten inkongru-ente Deckungen i.S.v. § 131 Abs. 1 [X.] dargestellt. Bei einem [X.] dessen Rckfrung nicht verlangen. DieWechselwirkung der [X.], mlich der Pflicht der Bank zur An-nahme eingehender Gelder einerseits und des Rechts des Kontoinhabers zurjederzeit[X.]en Rckfrung und Wiederinanspruchnahme andererseits, reichehierfr nicht aus.An ein [X.] seien strenge Anforderungen zu stellen. Verm-genszufluû und -abfluû [X.] durch konkrete Parteivereinbarungen derartaufeinander bezogen sein, [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem ein-heitlichen Austauschvorgang gesprochen werden k. Dies erfordere einenengen zeitlichen Zusammenhang ebenso wie einen inneren Bezug zwischenden ausgetauschten Leistungen. Ein [X.] sei nicht anzunehmen, wennder Kunde das Kreditlimit nicht ausgescft habe. Es kicht als selbst-verstlich vorausgesetzt werden, [X.] die [X.] eine [X.] nur deswegen zulasse, weil zuvor eine Gutschrift eingegangen oder mit- 6 -einer solchen zu rechnen sei. Vielmehr wisse eine Bank in der Regel gar nicht,welche kft[X.]en Gutschriften oder [X.]. Ein inne-rer Bezug von Gut- und Lastschriften im Sinne des [X.]s klsonur bejaht werden, wenn konkrete tatschliche Anhaltspunkte dafr best,z.B. wenn die Bank bei Überschreitung des [X.] gleichsam als "Zahl-stelle" [X.] eingehende Betrverflasse. Nehme der Kun-de aber schlicht seine Kreditlinie wahr, so seien damit keinerlei Erwartungs-haltungen der Bank verbunden. Die Zulassung der Inanspruchnahme [X.] allein aus der [X.] von etwa[X.]en Gutschriften getroffenen [X.] die Zusage des [X.]. Da die Bank auch ohnedie Verbuchung von Gutschriften den nach dem Vertrag versprochenen Kre-ditrahmen zur Verfstellen [X.], scheide die Annahme einer vollwerti-gen Gegenleistung i.S.d. § 142 [X.] aus.III.Das [X.] hat richt[X.] entschieden.1. Allerdings scheidet eine - fr jede Anfechtung nach § 129 Abs. 1 [X.]t[X.]e - Gl[X.]erbenachteil[X.]ung, entgegen der Auffassung der [X.],nicht von vornherein wegen eines auf Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der [X.] zusttzenden Pfandrechts der [X.] an dem Anspruch der Kundin (Gmb[X.])auf die oder aus den Gutschriften wegen der Zahlungseis. Denn einsolches Pfandrecht aufgrund der [X.] letzten Monat vor dem Erff-nungsantrag wre fr sich ohne weiteres gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als in-kongruente Sicherung [X.] 7 -Sogar wenn man Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken (Nr. 21 Abs. 1 [X.]) dahin auslegt, [X.] die Bank und der Kunde sich nicht nur rdie Pfandrechtsbestellung dinglich ein[X.] sind, sondern zugleich einen schuld-rechtlichen Anspruch darauf begr(dagegen [X.] NJW 1958, 1144,1145; [X.] ZIP 2002, 290, 293), wird dieser erst in demjen[X.]en [X.]punktauf einen bestimmten Pfandgegenstand konkretisiert, in dem die Sache in [X.] der Bank gelangt oder die verpfte Forderung entsteht (vgl.[X.], 230, 235; [X.]surt. v. 24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2252).Eine frre pauschale Ein[X.]ung dahin, smtliche kft[X.] in den [X.] kommenden Sachen oder fr den Kunden entstehenden Ansprchegegen sie sollten verpft werden, t jedenfalls nicht, um im voraus ei-ne kongruente Sicherung (§ 130 [X.]) zu begr(MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 39; vgl. [X.], 171, 178; OLG Kln ZIP 1995,1684, 1687). Die Gegenmeinung ([X.] [X.], 1417, 1419 f; [X.], [X.] im Lichte der neuen Insolvenzordnung, 2000, S. 65; [X.], [X.] debitorischer [X.] Einstellung von Gutschriften in der Krise, 2002, S. 31 ff) verkennt, [X.]nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen [X.], welche auf bestimmte, sogleich wen[X.]stens identifizierbare Gegenstgerichtet sind. Solange Absprachen es dagegen dem Ermessen der Beteil[X.]tenoder dem Zufall rlassen, welche konkrete Sicherheit erfaût werden wird,sind sie nicht gee[X.]net, die Besserstellung einzelner Gl[X.]er im Konkurs un-ter Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfert[X.]en (vgl.[X.]surt. v. 3. Dezember 1999 - [X.], [X.], 76, 77 f m.w.[X.] 8 -Eine Vorverlagerung der anfechtungsrechtlichen Wirkung von demjen[X.]en[X.]punkt, in dem die Konkretisierung eintritt, auf denjen[X.]en der frren, [X.] Vereinbarung scheidet aus.2. Der [X.] kann die Verrechnungen aber nicht [X.] § 131 Abs. 1Nr. 1 [X.] anfechten, weil sie in dem hier noch streit[X.]en Umfang eine kongru-ente Erfllung der Kreditforderung der [X.] [X.]en.Eine Sicherung oder Befried[X.]ung ist nach der genannten Vorschrift in-kongruent, wenn der Gl[X.]er sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der[X.] zu beanspruchen hatte. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall von derGmb[X.] dem Grunde nach mehr als die hier streit[X.]en, [X.] DM zu fordern. Die Verrechnung als Erfllungsart war zudem ver-traglich vereinbart und entsprach § 387 BGB. Die Beklagte hatte diese Ver-rechnung schlieûlich auch schon zur fraglichen [X.] zu beanspruchen.a) Richt[X.] ist allerdings, [X.] der Kreditgeber die [X.] einesausgereichten Kredits erst nach dessen Fll[X.]keit zu fordern hat. Das setzt,soweit der Kredit nicht von vornherein befristet war, [X.] § 609 BGB a.F.eine K[X.]ung voraus, die hier erst am 4. April 2000 ausgesprochen wurde.Die Giro- oder [X.] allein stellt nicht [X.]edit zur Rckzah-lung fll[X.] ([X.]surt. v. 17. Juni 1999 - [X.], [X.], 1271, 1272;ZulegerZ[X.] 2002, 49, 51 f). Sie verpflichtet vielmehr [X.]editgeber auch, [X.] jederzeit wieder r den eingermten Kredit - innerhalb dervereinbarten Grenze - [X.] lassen. Ein Recht zu desslt[X.]erRckfrung gewrt sie sogar im Falle der vereinbarten Saldierung [X.] hat die Beklagte hier auch den Betrag von83.659,21 DM an den [X.] [X.], um den die verrechneten Einzah-lungen im [X.]raum der Anfechtbarkeit die [X.]. Denn indiesem Umfange hat die Beklagte die Gmb[X.] letztlich nicht wieder r die [X.]) Im Streit stehen nur noch Betrin derselben [X.], in welcher [X.] weitere Ausgaben der Gmb[X.] nach deren e[X.]enem Ermessen [X.] hat; [X.] die Beklagte hierauf in irgendeiner Weise selbst eingewirkttte, ist nicht dargetan. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem [X.] erfllt.aa) Aufgrund der [X.] ist die Bank berecht[X.]t und verpflichtet, frden Kunden bestimmte Geldeitgegenzunehmen und gutzuschreiben(BG[X.]Z 128, 135, 139). Aus der [X.] folgt regelmû[X.] zugleich [X.] der Bank, bei einem debitorischen Girokonto den [X.] zu verringern([X.], in [X.]/Bunte/[X.], Bankrechts-[X.]andbuch [X.] 47 Rn. 8). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, [X.] zu Lasten seines Girokontos auszufren, sofern es eine [X.] Deckung aufweist. Von dieser [X.] hat die Bank auszugehen; dasie nicht zur Prfung berecht[X.]t ist, ob der [X.] an seinen Gl[X.]er (den Bankkunden) [X.], [X.] auch fr die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank schon die Einzahlungauf ein gerade bei ihr gefrtes Konttte verlrfen (a.M. [X.][X.] 2001, 271, 274). Zwar ist fr die Abgrenzung der Kongruenz oder Inkon-gruenz von Sicherungen oder Befried[X.]ungen allgemein maûgeblich, ob der- 10 -Empfr diese Art der Deckung zu beanspruchen hat. Dieses Kriterium istdagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nichteiner Deckung wegen e[X.]ener Forderungen des [X.] dient, sondernseiner vorwiegend fremtz[X.]en Erfllung von [X.] betroffenen [X.]) Durch die [X.] werden die einzelnen Gut- und [X.]en - mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung - in einer ein-heitlichen Rechnung zusammengefaût. Diese Kontokorrentbindung tritt frsmtliche nach der zugrunde liegenden Abrede erfaûten Ansprche und Lei-stungen ohne Rcksicht auf die Buchung ein; der - rein technische - Vorgangder Buchung wre also weder erforderlich noch fr sich allein gee[X.]net, [X.] Wirkungen zu erzeugen (BG[X.], Urt. v. 23. Oktober 1958- II ZR 127/57, [X.], 81, 83 f). [X.] die Belastungsbuchung rein [X.] Bedeutung hat (BG[X.]Z 107, 192, 197), stellt die Gutschrift regel-mû[X.] ein - kontokorrentgebundenes - Schuldanerkenntnis oder Schuldver-sprechen der [X.] dar (BG[X.]Z 103, 143, 146 m.w.[X.] die Verrechnung nicht stattgefunden hat, stehen die aus Ein-und [X.] einzelnen Posten einander im Kontokorrentgleichwertir (vgl. [X.], aaO Rn. 37, 49). Eine Tilgung trittgem. § 355 Abs. 1 [X.]GB erst mit dem - durchweg periodischen - [X.] ein, der die beiderseit[X.]en Forderungen und Leistungen durch Verrech-nung ausgleicht. Der rechnerische berschuû fr die eine oder andere Parteibildet eine kausale Saldoforderung, die ihrerseits wieder als Grundlage in eineneue Kontokorrentperiode eingestellt werden [X.] 11 -cc) Indem die Bank diese Absprachen eilt und den Giroverkehr fort-setzt, handelt sie vertrags[X.], also kongruent. Das setzt insbesondere [X.], [X.] sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfvor-nehmen lût und ihm auch einen vertraglich eingermten Kreditrahmen offen-lt. Dann bleibt dem Kunden die Mlichkeit, r Eizu seinen [X.] auch nach e[X.]enem Ermessen wieder zu verf. Er allein entscheidetdarr, ob die Darlehensforderung der Bank im vereinbarten Rahmen [X.] oder geringer wird. Erst wenn die [X.] Kunden nichtmehr in der vereinbarten Weise [X.], kann sie mit Verrechnungen vertrags-widr[X.], also inkongruent handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehens-forderung vor deren Fll[X.]keit durch die saldierten Gutschriften zurckgefrtwird. Unter jener Voraussetzung kann sogar schon die - einseit[X.]e - [X.] Verbuchung von Gutschriften im Kontokorrent innerhalb eines von [X.] erfaûten [X.]raums die stere Kredittilgung durch Saldierung [X.] des § 131 [X.] ermlichen. Denn bereits die [X.]erstellung einer Ver-rechnungslage ist gee[X.]net, die Insolvenzgl[X.]er des Bankkunden zu be-nachteil[X.]en.Dem[X.] hat der [X.] fr Verrechnungen, die im betroffenen Ein-zelfall zum Offenhalten einer Kreditlinie erfolgten, ausgesprochen, der Konto-korrentverkehr sei "vereinbarungs[X.], also kongruent abgewickelt" worden(Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.], [X.], 781, 783). Auch in demseinerzeit entschiedenen Fall hat er aber Verrechnungen, mit denen e[X.]eneForderungen der Gl[X.]erbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtungunterstellt (aaO [X.]84 a.E.). Auf diese Besonderheit des frren Falles hatder [X.] bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 ([X.], aaO) hin-gewiesen (diesen Unterschirsehen OLG [X.]amm ZIP 2001, 1683, 1684 f;- 12 -LG [X.] ZIP 2001, 87, 88; [X.] EWiR 2001, 483, 484; de Bra NZI 1999,249, [X.] scheidet in dem hier noch fraglichen Umfang eine Inkongruenzder Verrechnungen aus.3. Eine Anfechtung [X.] § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kte schon daranscheitern, [X.] der [X.] die Voraussetzungen dieser Vorschrift- insbesondere eine von der [X.] erkannte Zahlungsunf[X.]keit derGmb[X.] - nicht dargetan hat. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bisher im [X.] nicht errtert worden.Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn sogar wenn [X.] des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwirklicht wre, schiede hier eineAnfechtung aufgrund des § 142 [X.] aus. Die Verrechnung fr den von [X.] zu erfassenden [X.]raum (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.], [X.], 689, 692) stellt mlich ein[X.] im Sinne dieser Norm dar, das nur bei vereinbarungs[X.] [X.], also kongruenten Rechtshandlungen mlich ist (BG[X.]Z 123, 320,328 f).a) Die angefochtenen, von der [X.] ins Kontokorrent eingestelltenGutschriften, die vorrgehend ihre Forderung gegen die Gmb[X.] [X.] demjeweil[X.]en Tagessaldo verringerten, ermlichten im anfechtungsrechtlichenSinne die Erfllungsleistung der Schuldnerin infolge der steren Verrechnung(vgl. § 130 Abs. 1 [X.]). Die Gutschriften wurden jeweils dadurch [X.], [X.] die Beklagte es der Gmb[X.] allgemein gestattete, Kredit wieder in [X.] 13 -spruch zu nehmen. Diese erneute Kreditgewrung war die Gegenleistung, diein das [X.] Schuldnerin gelangte. Dies geschah aufgrund der [X.], also vertrags[X.] und in kongruenter Weise (s.o. 1 b). [X.] die Beklagte die Kreditgewrung bis zur festgesetzten Obergrenze an-geboten oder schuldrechtlich vereinbart; dennoch ist sogar die Erfllung einesZahlungsversprechens eine gesonderte Leistung im anfechtungsrechtlichenSinne. Der [X.] hat schon entschieden, [X.] eine besondere, zweiseit[X.]e Ab-spracr jede einzelne Gut- oder Lastschrift nicht t[X.] ist (Urt. v.25. Februar 1999 - [X.], aaO [X.]84; zustimmend MchKomm-[X.]/[X.], § 96 Rn. 36; [X.]ser, in [X.] u.a., Zweiter Leipz[X.]er Insol-venzrechtstag, [X.], 24). Dem steht das [X.]surteil [X.], 171, 173 nichtentgegen, weil in dem damals entschiedenen Fall nach der [X.] keine weiteren Kredite gewrt wurden. Eine weitergehende [X.], den Kunden nur r eingegangene Betrr im [X.]inblick aufkonkret bevorstehende [X.] als "Zahlstelle" wieder [X.]lassen (so LG [X.] ZIP 2001, 87, 89; [X.]eublein ZIP 2000, 161, 172), setzt§ 142 [X.] ebenfalls nicht voraus.b) Die Verrechnung ist hier auch jeweils "unmittelbar" erfolgt, d.h. in ei-nem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweil[X.]en berweisungen [X.]. Dazu hat der [X.] bereits entschieden, [X.] die genaue [X.] zwischen Ein- und Auszahlungen unerheblich ist (Urt. v. 25. Februar 1999- [X.], aaO [X.]84), und [X.] jedenfalls ein [X.]raum von zwei [X.] Ein- und Auszahlungen nicht den Rahmen des engen zeitlichen Zu-sammenhangs rste[X.]t (Urt. v. 25. Januar 2001 - [X.], aaO S. 692).- 14 -Im vorliegenden Fall wechselten sich Ein- und Auszahlungen fast werk-tlich ab. Der grûte zeitliche Abstand zwischen Gutschriften betrug sechsKalendertage, derjen[X.]e zwischen Lastschriften drei Tage. Auch am [X.], dem 3. April 2000, sind Ein- und [X.]. [X.] hat der [X.] nicht dargelegt.c) Der von der Gmb[X.] in Anspruch genommene Kredit war endlichgleichwert[X.] mit den in entsprechender [X.]rfolgenden Gutschriften [X.] Beklagte (vgl. [X.]surt. v. 25. Februar 1999 - [X.], aaO [X.]84;Kler/Prtting/[X.], [X.] § 142 Rn. 12; [X.], Insolvenzrecht in [X.] 5. Aufl. Rn. 3.104). Der [X.] hat es bisher offengelassen, ob ein[X.] dann nicht vorliegt, wenn die vereinbarte Kreditlinie auch ohne [X.] nirschritten worden wre. Er geht nunmehr davon aus,[X.] dieser Umstand fr das Vorliegen eines [X.]s unerheblich ist.Das Kreditinstitut erfllt seine gleichwert[X.]e Pflicht aus dem Kontokor-rentvertrag regelmû[X.] schon, wenn es den Schuldner innerhalb des [X.] vereinbarungs[X.] wieder [X.] (MchKomm-[X.]/Kirchhof, § 142 Rn. 13; s.o. 2 b). § 142 [X.] stellt auf eine objektiveGleichwert[X.]keit ab (amtliche [X.] Bundesregierung zu § 161 [X.] einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Das [X.] handelt - entgegen [X.]eublein (aaO S. 171 f und in [X.] u.a., ZweiterLeipz[X.]er [X.], 48) und [X.] ([X.] 2001, 271, 275 f) - nichtnur als Kreditgeber, wenn es dem Kunden eine Krediterwrt, son-dern auch insoweit, als es ihn einen schuldrechtlich versprochenen Kredit [X.] ausnutzen [X.] 15 -Solange die Kreditlinie offengehalten wird, liegt die Entscheirihre Ausnutzung allein beim Schuldner als Bankkunden. Dessen Mlichkeit,erneut r den eingermten Kredit zu verf, ist auch nicht wen[X.]er wertals die jeweils im gleichen Umfang vorbereitete Rckfrung der [X.]. Vielmehr bleibt dem steren Insolvenzverwalter die Mlichkeit, dieunter Ausnutzung des Kredits gett[X.]ten [X.] deren Empfn-gern anzufechten, wenn insoweit ein Anfechtungstatbestand - insbesonderenach §§ 130, 131, 133 [X.] - erfllt ist. Eine solche Anfechtrdem Leistungsempfr hat sogar Vorrang im [X.] zur Anfechtung ge-gen die Zahlstelle, soweit diese nur ihre Leistung erbringt (vgl. BG[X.]Z 142, 284,287 f). Dagegen ist es zur Werthalt[X.]keit der Gegenleistung des [X.] t[X.], [X.] es etwa [X.] auf einen Widerruf seines [X.] (a.M. OLG [X.]amm ZIP 2001, 1683, 1686 f) oder dazu wegen Ver-schlechterung des Schuldnerverms berecht[X.]t gewesen wre (a.[X.], aaO S. 90 f).Die Gegenmeinung bercksicht[X.]t zudem nicht den Sinn des [X.]. § 142 [X.] soll es dem Schuldner ermlichen, auch in der [X.] seinerwirtschaftlichen Krise noch [X.], welche die Insolvenzgl[X.]ernicht unmittelbar benachteil[X.]en, zeitnah abzuwickeln (amtliche Begrder Bundesregierung zu § 161 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 [X.]; so schon BG[X.]Z 123, 320, 323; BG[X.], [X.]. v.27. September 1984 - [X.], [X.], 1430 f). Die vom [X.] hier ver-folgte Auffassung bewirkt das Gegenteil: Bei keinem Kreditinstitut kann die [X.] unterstellt werden, trotz nicht voll ausgescfter Kreditlinie [X.] r sein Konto zuzulassen, wenn es damit [X.] eingeht, berweisungen des Schuldners an Dritte ster aus e[X.]enen- 16 -Mitteln an die Insolvenzmasse erstatten zu [X.]n. Mit Kenntnis auch nur derGefahr einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners wird es dann erfahrungs-[X.] sofort den diesem zuvor eingermten Kredit fristlos k[X.]en (vgl.Zuleger Z[X.] 2002, 49, 52). Damit [X.] dem Schuldner im Ergebnis schondie Chance genommen, in einer zwar riskanten, aber noch nicht aussichtslosenLage planmû[X.] weiteren Kredit in Anspruch zu nehmen, sogar wenn einge-hende Gutschriften wieder einen gewissen Spielraum bis zur Kreditobergrenzeerffneten. Auch der vorlf[X.]e Insolvenzverwalter ohne begleitendes [X.] kann regelmû[X.] nur im Wege eines [X.]s unanfechtbareKredite aufnehmen; diese Mlichkeit [X.] durch die Anfechtung bei [X.] ebenfalls in Frage gestellt. Andererseits hat [X.] nicht den Zweck, es dem lt[X.]en Insolvenzverwalter zu [X.], einen vom Insolvenzschuldner nicht voll ausgescften Kre-ditrahmen trotz sterer K[X.]ung zugunsten der Insolvenzmasse [X.].Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, [X.] die Gmb[X.]hier den Kontokorrentkredit zwar am 5. Mrz 2000 nur in [X.]von325.478,15 DM ausgenutzt hatte, [X.] aber die Inanspruchnahme am 15. [X.] auf 344.377,90 DM und am 22. Mrz 2000 sogar auf 357.085,22 [X.] war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht dichste Inan-spruchnahme des Kredits durch den Schuldner im [X.]raum der Anfechtbarkeitmaûgebend sein soll. Von derart[X.]en, in einem Kontokorrent lichen [X.] die Einordnung eines [X.]s nicht ab.[X.] Stodolkowitz Kirchhof- 17 - Fischer Raebel

Meta

IX ZR 223/01

07.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. IX ZR 223/01 (REWIS RS 2002, 4195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4195

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