Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. 4 StR 615/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12554

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110417B4STR615.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 615/16

vom
11. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Juli 2016, soweit es den Angeklag-ten betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 34
Fällen und des versuchten [X.] schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten
II.3, 4, 6, 17, 18, 20, 23 bis 25, 33, 36, 39, 41, 42, 44, 46, 48 und 53 der Urteilsgründe entfallen;
b)
im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die [X.] für die in den Fällen
II.28, 29 und 31 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in 52
Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen 1
-
3
-
Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine [X.]. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Für eine vom [X.] angeregte deklaratorische Aufhe-Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierten Verfahrensablauf ergibt, dass die [X.] nicht zwei unterschiedliche Urteile erlassen (vgl. hierzu [X.], Ur-teil vom 24.
Januar 1984

1
StR
874/83, [X.], 279; Beschluss vom 23.
Oktober 2012

2
StR
285/12, [X.], 378), sondern ein und dasselbe Urteil lediglich zweimal verkündet hat. Eine diese Verfahrensweise beanstan-dende Verfahrensrüge ist innerhalb der [X.] des §
345 Abs.
1 [X.] nicht erhoben worden.
2.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann in konkurrenzrecht-licher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme selbstän-diger, real
konkurrierender [X.] in einer Reihe der abgeurteilten [X.] rechtlicher Prüfung nicht standhält.
a)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.].
Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen [X.], nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche
Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurech-nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die 2
3
4
-
4
-
alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich be-gangen haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR 344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.; Beschluss vom 2.
Juli 2014

4
StR
176/14, [X.], 437).
b)
In den Fällen
II.2 bis 4, [X.] und 6, [X.] bis 18, II.19 und 20, [X.] bis 25, II.32 und 33, [X.] und 36, II.38 und 39, [X.] bis 42, [X.] und 44, II.45 und 46, [X.] und 48 sowie [X.]2 und 53 der Urteilsgründe ergeben die Urteilsausfüh-rungen keine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des [X.]. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei diesen [X.] nicht selbst am Tatort anwesend. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr darin, die jeweiligen Diebestouren der [X.] hinsichtlich der Tatortörtlichkeiten und der zu entwendenden Tatobjekte zu koordinieren und die [X.] von den [X.] nach deren Rückkehr entgegenzunehmen. Soweit die [X.] in den genannten Fällen zum Teil telefonische Kontakte des Angeklagten mit den die Diebstähle ausführenden Tätern festgestellt hat, ergibt sich hieraus [X.] individuelle Förderung einzelner Taten der vor Ort agierenden Täter. Die Fälle
II.2 bis 4, [X.] und 6, [X.] bis 18, II.19 und 20, [X.] bis 25, II.32 und 33, [X.] und 36, II.38 und 39, [X.] bis 42, [X.] und 44, II.45 und 46, [X.] und 48 sowie [X.]2 und 53 der Urteilsgründe, in denen die [X.] zwei, drei oder vier Diebstähle aus Kraftfahrzeugen begingen, sind daher für den Ange-klagten konkurrenzrechtlich im Wege der gleichartigen Tateinheit jeweils zu [X.] zusammenzufassen.
5
-
5
-
c)
Da ergänzende
tatrichterliche Feststellungen, welche eine andere Be-urteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], [X.] vom 28.
März 2017

4
StR
82/17, Rn.
7). §
265 [X.] steht nicht ent-gegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten [X.] nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen
II.3, 4, 6, 17, 18, 20, 23 bis 25, 33, 36, 39, 41, 42, 44, 46, 48 und 53 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen in den Fällen
II.2,
5,
16, 19,
22,
32, 35, 38, 40, 43, 45, 47 und 52 der Urteilsgründe bleiben in
entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] jeweils als alleinige Einzelstrafen für die jeweiligen im Wege gleichartiger Tateinheit zusammengefassten Taten bestehen. Die [X.] hat Bestand. Angesichts der verbleibenden 35
Einzelstrafen

[X.] 32
Einzelfreiheitsstrafen zu zwei Jahren

kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3.
Der Senat hat die von der [X.] versäumte, auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderliche (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981

4
StR
599/80, [X.]St 30, 93, 96) Bestimmung der [X.] für die in den Fällen
II.28, 29 und 31 der Urteilsgründe verhängten [X.] nachgeholt und den einzelnen Tagessatz auf das Mindestmaß von einem Euro festgesetzt (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB).
6
7
8
-
6
-

4.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin
9

Meta

4 StR 615/16

11.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. 4 StR 615/16 (REWIS RS 2017, 12554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12554

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4 StR 615/16

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