Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. XI ZR 332/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6630

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 332/12

vom

16. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie
die Richterin Dr.
Menges

am 16. April 2013

beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juli 2012 wird als unzuläs-sig verworfen, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht auf eine unterbliebene Aufklärung über den der Beklagten gewährten "Einkaufsrabatt"
stützt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 102.000

Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des [X.] wegen unterlassener Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt (von der Revision als "Vertriebs-provision"
bezeichnet) beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil 1
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auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel
als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält
zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] ergibt sich jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision we-gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der [X.] ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ([X.], Urteile vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR 172/06, [X.], 748 Rn.
8, vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI [X.], juris Rn.
14 mwN). So verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 2333) hat ausweis-lich der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen, "um eine Entscheidung des [X.] zu §
31d WpHG in der ab dem 01.11.2007 geltenden Fassung zu ermöglichen zur Auslegung des Begriffs "Zuwendung"
i.S. dieser Vorschrift mit Blick auf einen gewährten Einkaufsrabatt (Nachlass auf den Emissionspreis bei Zertifikaten) und ggf., falls danach eine Zuwendung gege-ben sein sollte, zu der Frage, ob die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten mit Blick auf §
31d WpHG ab dem 01.11.2007 entsprechend anzupassen sind im Hinblick auf die Erwartung der Kunden, dass sich Banken an das für sie [X.] Aufsichtsrecht halten (§§
280 Abs.
1, 311 Abs.
2, 241 Abs.
2, 242 BGB)". Diese Rechtsfragen sind allein für einen Schadensersatzanspruch des [X.] 2
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-
wegen der geltend gemachten [X.] in Bezug auf einen Einkaufsrabatt erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerüg-ten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht zudem nicht aus Rechtsgrün-den, sondern aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls verneint. Dass das Berufungsgericht insoweit die -
nur beschränkt nachprüfbare
-
tatrich-terliche Würdigung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich des-halb der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des vermeintlichen Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der Auf-klärungspflicht über den gewährten Einkaufsrabatt zuzulassen.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selb-ständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt wer-den. Nach dieser Maßgabe ist auch die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig ([X.], Urteile vom 27.
September 2011

XI
ZR
182/10, [X.], 2268 Rn.
8 [insoweit in [X.]Z
191, 119 nicht abgedruckt], vom 19.
Juli 2012 -
III
ZR 308/11, WM
2012, 1574 Rn.
8 und vom 16. Oktober 2012 -
XI ZR
368/11, juris Rn.
19 mwN). Von einer solchen Einschränkung ist hier auszugehen. Der Vorwurf der unterbliebe-nen Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den Einkaufsrabatt beschränken können. Die Ge-5
6
-
5
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fahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
19 mwN).

II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen [X.] ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbe-schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das [X.] die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

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6
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einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

Grüneberg

[X.]

[X.]

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.07.2011 -
2 O 301/10 -

[X.], Entscheidung vom 17.07.2012 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 332/12

16.04.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. XI ZR 332/12 (REWIS RS 2013, 6630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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