Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2014, Az. XI ZR 178/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7415

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 178/12
Verkündet am:

4.
März 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10.
Januar 2014 eingereicht werden konnten,
durch [X.] [X.], [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26.
März 2012 wird insoweit zurückgewiesen, als das Berufungs-gericht über einen Schadensersatzanspruch des [X.] wegen unterbliebener Aufklärung bezüglich einer vom Mitarbeiter B.

der A.

AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ge-nussscheinen der P.

AG begangenen arglistigen [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig
verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der beklagten Direktbank Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine behauptete arglistige Täuschung und Fehl-beratung durch den Mitarbeiter B.

der inzwischen insolventen A.

1
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-

AG (nachfolgend:
A.
AG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen der P.

AG sowie wegen weiterer [X.] und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigungen.
Der Kläger beantragte am 27.
Dezember 2006 über das Wertpapierhan-delshaus D.

AG, der Rechtsvorgängerin der A.
AG (nachfolgend einheitlich: A.
AG), bei der Beklagten die Eröffnung eines "[X.]" "unter Einschluss" der A.
AG ([X.]). Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Transaktionsvollmacht zugunsten der A.
AG. Bei dem [X.] handelte es sich um ein Tagesgeldkonto mit einer jährlichen Verzin-sung der Einlage von 4,5%, das zwingend mit einem Depotvertrag zur etwaigen Einbuchung von Wertpapieren verbunden war ("Depotkonto"). Der [X.] von 4,5% lag über dem Marktzins. Zwischen der A.
AG und der Beklagten war vereinbart, dass in ihrem Verhältnis die Beklagte lediglich den Marktzins zu [X.] hatte und die A.
AG die Differenz zu den an die Kunden zu zahlenden 4,5% an die Beklagte zahlen musste.
Im Kontoeröffnungsantrag vom 27.
Dezember 2006 heißt es auszugs-weise:
"V. Ausschluß der Anlageberatung
Die

bank

erfüllt lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs-
und Er-kundigungspflichten und führt Aufträge aus. Die

bank

spricht weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus noch bietet die Bank Beratungsleistungen."
In der der A.
AG eingeräumten Transaktionsvollmacht vom gleichen Tag heißt es weiter:
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4
-
"1. Ausschluss der Anlageberatung durch die

bank; keine Prüfung von Transaktionen des/der Bevollmächtigten

er Bevoll-mächtigten hat die

bank keinen Einfluss; die im Rahmen der Rechtsbeziehung Kunde

Bevollmächtigte/r gemachten Angaben und Vorgaben kennt die

regelmäßig nicht. Die

bank kontrolliert [X.] nicht die Einhaltung von [X.] des/der Kunden gegenüber der/dem Bevollmächtigten. Die

bank

ist an [X.] und [X.] nicht beteiligt; sie kann die Einhaltung von Vereinbarungen zur Art und Weise der Vermögensanlage nicht überprüfen.

3. Rechtsstellung
des/der Bevollmächtigten
Der/die Bevollmächtigte ist nicht zur Abgabe von Erklärungen im Namen der

bank berechtigt, er/sie wird nicht im Auftrag der

bank tä-tig."
Auf telefonische Beratung durch den Mitarbeiter B.

der A.
AG tätigte der Kläger folgenden Kauf:
Genussscheine der P.

AG im Nominalwert von 10.200

einem Kurswert von 9.945

August 2008 für 10.002,19

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 10.002,19

r-worbenen Genussscheine und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos-ten. Hierbei beruft er sich auf Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzungen der A.
AG, für die die Beklagte seiner Ansicht nach aus verschiedenen Rechts-gründen einzustehen habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das 5
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Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die [X.] "im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum institutionali-sierten Zusammenwirken zum Zwecke der Rechtsfortbildung"
zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Verneinung einer Schadensersatzpflicht der [X.] wegen unterbliebener Aufklärung über eine ihm gegenüber begangene arg-listige Täuschung durch den Mitarbeiter B.

der [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussscheinen der P.

AG wendet. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist sie nicht statthaft (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO) und daher gemäß §
552 ZPO als unzulässig zu ver-werfen.

A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Revisionsinstanz von Interesse

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der durch die A.
AG erfolgten Anlageberatung. Da die A.
AG nicht im [X.] der Beklagten tätig geworden sei, scheide eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler der A.
AG nach §
278 BGB aus. Der Klä-7
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ger habe ausdrücklich klargestellt, dass er sein Begehren nicht auf eine Anla-geberatung stütze.
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §
280 Abs.
1 BGB wegen Verletzung vertraglicher Warn-
oder Hinweispflichten. Die Beklagte hafte dem Kläger nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten hin-sichtlich einer systematischen Falschberatung der Anleger durch die A.
AG. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob auf Seiten der A.
AG ein [X.] Geschäftsmodell vorgelegen habe, demzufolge konservative Anleger gezielt in riskante, ihren Anlagezielen nicht entsprechenden Finanzprodukte aus einem Beteiligungsnetzwerk hineinbewegt worden seien. Jedenfalls fehle es am Nachweis einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten von einem solchen Geschäftsmodell.
Die Beklagte hafte dem Kläger des Weiteren auch nicht wegen einer [X.] von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer arglistigen [X.] und Falschberatung des [X.] im Einzelfall. Insoweit könne [X.] bleiben, ob der Kläger durch Mitarbeiter der A.
AG in dem von ihm be-haupteten Sinne arglistig getäuscht und fehlberaten worden sei. Jedenfalls [X.] der Kläger einen entsprechenden aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung nicht nachzuweisen vermocht. Eine positive Kenntnis der Beklagten vom [X.] des mit dem Kläger geführten Beratungsgesprächs sei nicht dargetan. Der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Beweiser-leichterung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zur Banken-haftung bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteili-gungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens stützen. Eine Übertra-gung dieser Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art scheide wegen feh-lender Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen aus.
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Die Beklagte hafte dem Kläger auch nicht wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich einer erkanntermaßen tiefgreifenden allgemeinen Unseriösität der [X.]. [X.] bleiben könne, ob Erkenntnisse über [X.], die im Rahmen der Compliance-Tätigkeit der Beklagten für die A.
AG gewonnen worden seien, der Beklagten kenntnismäßig zugerechnet werden könnten. Allein diese Auffälligkeiten begründeten nicht die Annahme unseriösen Geschäftsgebarens. Auch der Umstand, dass Mitarbeiter der [X.] im Verwaltungsrat des Fonds

gesessen hätten, vermittele keine konkreten Kenntnisse über ein umfassendes unseriöses Geschäftsmodell zu Lasten der Anleger. Soweit der Kläger geltend mache, ein Mitarbeiter der Beklagten habe bei der internen Revision der [X.] Kenntnis von einer unzu-treffenden Risikoeinstufung nachrangiger Anleihen gehabt, so sei nach den zu den Akten gereichten Angaben dieses Mitarbeiters dieser Mangel seines [X.] nach bereits im Jahr 2006 abgestellt worden. [X.] bleiben könne, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte Kenntnis von der Einleitung auf-sichtsbehördlicher Ermittlungen erhalten habe. Denn die Beklagte habe vor [X.] der Ermittlungen der [X.] und der sich daran anschließenden verwal-tungsgerichtlichen Auseinandersetzung die [X.] nicht warnen müssen. Auch die Gesamtschau der festgestellten und dahingestellten Umstände trage nicht die Feststellung, der Beklagten sei eine tiefgreifende allgemeine Unseriö-sität der [X.] bekannt gewesen.
Die Beklagte hafte dem Kläger auch nicht wegen unterbliebener Aufklä-rung über eine an die [X.] geflossene Rückvergütung. [X.] berufe sich der Kläger insofern auf die Rechtsprechung des [X.]. Den Anforderungen des hier einschlägigen §
31d WpHG habe die Beklagte zudem genügt.
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Die Beklagte hafte auch nicht nach §§
826, 830 Abs.
2 BGB aus einer Beteiligung an einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des [X.] durch die [X.]. Es sei nicht festzustellen, dass sich die Beklagte eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des [X.] als möglich vorgestellt habe. Soweit sich der Kläger auf eine Übervorteilung im Zusammenhang mit einem Nettopreisge-schäft berufe, sei dieser Vortrag als verspätet nach §
531 Abs.
2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet fehle es an der substantiierten Darlegung eines Nettopreisgeschäftes im konkreten Einzelfall. Die Wertpapierabrechnung vom 1.
August 2008 streite gegen ein Nettopreisgeschäft.

B.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des [X.] wegen unterbliebener Aufklärung über eine ihm gegenüber begangene arglistige Täuschung durch den Mitarbeiter B.

der A.
AG im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussscheine der P.

AG beschränkt.
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgrün-14
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den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision we-gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der [X.] ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des
Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20.
März 2012

XI
ZR 340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn. 14; jeweils mwN). So verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entschei-dungsgründe "im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum insti-tutionalisierten Zusammenwirken zum Zwecke der Rechtsfortbildung" zugelas-sen. Es hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Kläger nicht die vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für einen Schadensersatzanspruch des [X.] wegen der vermeintlichen [X.] in Bezug auf die unterstellte arglistige Täuschung durch den Mitarbeiter B.

der [X.] beim Erwerb der Genussscheine der P.

AG erheblich. Nur in [X.] Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht mit den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens befasst (vgl. dazu grundlegend Senats-urteil vom 16.
Mai 2006

XI
ZR 6/04, [X.], 1 Rn.
51 ff.). Schadensersatz-ansprüche wegen der übrigen gerügten Pflichtverletzungen hat das Berufungs-gericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbständig tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt, die zudem durchweg nur den Bereich tat-richterlicher Würdigung (§
286 ZPO) der tatsächlichen Umstände des Streitfalls betreffen. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß §
543 Abs.
2 ZPO klä-rungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der eindeutige Wille des Be-rufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Schadenser-19
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satzanspruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die arglistige Täuschung im konkreten Einzelfall zuzulassen.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
a) Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsge-richt aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulas-sen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
18; [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010

III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5; [X.] mwN). Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der [X.] erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozess-stoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Wider-spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (s. Senatsur-teil vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn. 18; [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010

III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5; jeweils mwN). [X.] muss es sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der
Ebene der Berufungs-instanz teilurteilsfähig sein ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010

III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5 mwN).
b) Auf die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirkens hätte die Revision deshalb zwar nicht wirksam beschränkt werden können (vgl. Senatsurteil vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
19 und Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 261/10, [X.], 1211 Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundes-20
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gerichtshofs ist aber eine Beschränkung auf eine von mehreren zur [X.] eines Schadensersatzanspruchs vorgetragenen Pflichtverletzungen mög-lich (Senatsurteile vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 182/10, [X.]Z 191, 119 Rn.
8 und XI
ZR 178/10, [X.], 2261 Rn. 8, vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
19 und vom 14.
Mai 2013

XI
ZR 431/10, [X.], 386 Rn.
8 sowie [X.], Urteile vom 19.
Juli 2012

III
ZR 308/11, [X.], 1574 Rn.
8 und vom 12.
Dezember 2013

III
ZR 404/12, [X.], 118 Rn. 8; [X.] vom 16.
Dezember 2010

III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
6). So liegt der Fall auch hier. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die durch den Mitarbeiter B.

der A.
AG begangene arglistige Täuschung des [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussscheine der P.

AG kann eindeutig von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen und [X.] abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht [X.] beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über die durch den Mitarbeiter B.

der A.
AG begangene arglistige Täuschung des [X.] beschränken können. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen mangels Pflichtverletzung der Beklagten insgesamt erfolglos geblieben ist, besteht inso-weit auch nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. Senatsurteil vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
19; [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 6).

II.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über eine

unterstellte

arglistige Täuschung des [X.] durch den Mitarbeiter B.

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-
12
-
der [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Genussscheine der
P.

AG
verneint.
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-den, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer [X.] eine Warnpflicht als Nebenplicht (§
241 Abs.
2 BGB) nur dann be-steht, wenn der [X.] die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-dent ist (Senatsurteil vom 19.
März 2013

XI
ZR 431/11, [X.]Z 196, 370 Rn.
27 mwN; zustimmend [X.], EWiR 2013, 365, 366; Thume/Schenck zu
Schweinsberg-Zügel, WuB I G 1.

11.13). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem wegen der beschränkten Revisionszulassung nur eine arglistige [X.] des Mitarbeiters B.

der A.
AG zur Entscheidung steht. Danach war die Beklagte nur dann zur Aufklärung über diese arglistige Täuschung verpflich-tet, wenn sie diese positiv kannte oder sie aufgrund massiver Verdachtsmo-mente objektiv evident war.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Aufklärungspflicht der Beklagten verneint.
a) Das Berufungsgericht hat [X.], ob der Mitarbeiter B.

der A.
AG den Kläger im konkreten Beratungsgespräch arglistig getäuscht hat. [X.] ist daher eine solche arglistige Täuschung zugunsten des [X.] zu unterstellen.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von der unterstellten arglistigen Täuschung verneint.
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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht

in Übereinstimmung mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung (Senats-urteil vom 19.
März 2013

XI
ZR 431/11, [X.]Z 196, 370 Rn.
31 ff.)

die Über-tragung der vom Senat im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank infol-ge eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelten Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt. Nach allgemeinen Grundsätzen verbleibt damit die Darlegungs-
und Beweislast für die Kenntnis beim Kläger.
bb) Der ihn danach treffenden Darlegungslast für eine Kenntnis der [X.] von einer arglistigen Täuschung des Mitarbeiters B.

der [X.] ist der Kläger nach den [X.] und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen.
c) Auf eine objektive Evidenz der

unterstellten

arglistigen Täuschung des Mitarbeiters B.

der [X.] beruft sich die Revision nicht. Umstände, aus denen sich evident die behauptete arglistige Täuschung im konkreten Bera-tungsgespräch betreffend die Genussscheine der P.

AG ergab,

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14
-

zeigt die Revision nicht auf. Solche sind auch weder vom Land-
noch vom [X.] festgestellt worden.

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2010 -
7 O 282/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
5 U 25/11 -

Meta

XI ZR 178/12

04.03.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2014, Az. XI ZR 178/12 (REWIS RS 2014, 7415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7415

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 178/12

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