Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. XII ZR 31/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10084

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 31/09 vom 26. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. 1 Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nicht-zulassungsbeschwerde vorgebrachten [X.] der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtli-chen im [X.] gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Beru-fungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen [X.]. 2 Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.] Beschluss vom 28. Juli 2005 [X.], 63, 64). 3 [X.]
Schilling Günter
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 8 O 455/04 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -

Meta

XII ZR 31/09

26.01.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2011, Az. XII ZR 31/09 (REWIS RS 2011, 10084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10084

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22 U 112/05

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