Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 7 A 4/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 4015

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Gegenstand

Energieleitungsausbau; Planfeststellungsbeschluss; 380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld; Thüringer Strombrücke


Leitsatz

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist.

2. Allein die technische Möglichkeit, die Übertragungskapazitäten bestehender Stromleitungen durch ein Freileitungsmonitoring oder durch den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen zu erhöhen, ist nicht geeignet, die Bedarfsfeststellung im Energieleitungsausbaugesetz in Frage zu stellen.

3. Die Statusbezeichnung "staatlich anerkannter Erholungsort", die nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 ThürKOG (juris: KurortG TH) von der Gemeinde geschaffene Einrichtungen voraussetzt, kann in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 GG fallen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 31. Januar 2012 für die Errichtung und den Betrieb des zweiten, 57 km langen Abschnitts der sogenannten [X.] ("[X.]") zwischen dem [X.] und dem [X.]. Dieser Abschnitt (einschließlich der 110-kV-Anbindung zum [X.]) ist Teil der insgesamt 210 km langen 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen dem Umspannwerk [X.] in [X.] und dem [X.]. Für den letzten, nach Süden sich anschließenden und den [X.] querenden Abschnitt ist das Raumordnungsverfahren abgeschlossen und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

2

Das Vorhaben, das in zwei Ausbaustufen die Installation von insgesamt vier [X.] vorsieht, ist mit verschiedenen Korridorvorschlägen in das Raumordnungsverfahren eingebracht worden. Die landesplanerische Beurteilung vom 30. März 2007 erachtet die im Weiteren planfestgestellte sogenannte "Westvariante" als vorzugswürdig. Diese Trasse folgt südlich von [X.] parallel geführt der bereits vorhandenen 380-kV-Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] - [X.] unter Ersetzung und Mitnahme der dort ebenfalls bereits vorhandenen und zurückzubauenden 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.]. In diesem Bereich quert das Vorhaben auf einer Länge von ca. 1420 m das Vogelschutzgebiet Nr. 31 "[X.] südöstlich [X.]". Südlich von [X.] löst sich das Neubauvorhaben von der Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] - [X.], um sich in einer östlichen Parallellage zur [X.] nach Süden - mit Abzweigung der [X.] zum [X.] - fortzusetzen. Ab [X.] wird die Trasse in Bündelung mit der ICE-Neubaustrecke [X.] - Nürnberg nach Süden bis [X.] fortgeführt und quert dabei den Naturpark [X.] Wald.

3

Unmittelbar nördlich des Endpunkts [X.] wird das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1, eines staatlich anerkannten Erholungsorts, durch die [X.] auf einer Länge von ca. 700 m durchschnitten, auf weiteren 360 m wird diese entlang der Gemeindegrenze geführt. Allein der Mast Nr. 166 wird auf dem Gemeindegebiet errichtet. Grundstücke der Klägerin zu 1 werden durch das Vorhaben lediglich überspannt; bei diesen Flächen handelt es sich um Straßengrundstücke, um eine Wasserfläche und ein stillgelegtes Bahngleis bei Überspannhöhen zwischen 20 und 25 m.

4

Der Kläger zu 2 betreibt in E. auf dem "R." eine Gaststätte, die ca. 1 km von der nordwestlich verlaufenden, im Wesentlichen durch Waldflächen abgeschirmten Trasse des Vorhabens entfernt liegt. Er ist des Weiteren Eigentümer eines in der Nähe liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Dieses wird von der bisherigen 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] und der 380-kV-Bestandsleitung [X.] - [X.] - [X.] überspannt. Zugunsten von [X.] der Beigeladenen sind für beide Hochspannungsfreileitungen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen; für die "380-kV-Starkstromleitung" erfolgte die Eintragung aufgrund eines Enteignungsbeschlusses vom 23. November 1993. Am nördlichen Rand des Grundstücks ist die Errichtung eines Tragmastes für das Neubauvorhaben vorgesehen (Mast Nr. 42).

5

Die Klägerin zu 3, eine aus den Gemeinden [X.] bestehende Waldgenossenschaft, ist Eigentümerin von ca. 300 ha Waldflächen, von denen Teilflächen durch das Vorhaben überspannt werden und Standorte für die Masten Nr. 110 bis 112 sind.

6

Die Klägerinnen zu 4 sind [X.] von bewaldeten bzw. als Grünland genutzten Grundstücken in der Gemarkung M., die vom Vorhaben ebenfalls überspannt werden.

7

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2009 die Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Gegen die im März 2009 ausgelegten Pläne haben die Kläger Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 ließen sie durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zur fehlenden Planrechtfertigung, zu Verstößen gegen Bestimmungen des [X.] und zur Verletzung des Abwägungsgebots; für die Klägerin zu 1 wurde zusätzlich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und auf die Gefährdung ihrer Anerkennung als Erholungsort hingewiesen. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hatte sich der Kläger zu 2 gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 ließen die Kläger Einwendungen gegen die 1. Planänderung erheben.

8

Nach Durchführung eines Erörterungstermins erließ das [X.] Landesverwaltungsamt den Planfeststellungsbeschluss und wies die Einwendungen der Kläger zurück.

9

Die Kläger haben gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2012 zugestellten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor:

Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Das im August 2009 in [X.] getretene Energieleitungsausbaugesetz sei nicht anwendbar, da das Anhörungsverfahren für die streitgegenständliche Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen sei. Das Vorhaben [X.] nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]; Nr. 4 des in Bezug genommenen Bedarfsplans erfasse den "Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV", nicht aber die 380-kV-Leitung [X.] - [X.] einschließlich der 110-kV-Anbindung [X.]. Gegen das Energieleitungsausbaugesetz bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Für die Bestimmungen zur Zulässigkeit von [X.] in § 2 [X.] fehle die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Die [X.] in Nr. 4 der Anlage zum Gesetz sei evident unsachlich. Das Gutachten [X.]/[X.] vom 21. Oktober 2007 und weitere gutachterliche Stellungnahmen von [X.] belegten, dass das geplante Vorhaben nicht notwendig sei, da die vorgesehene zusätzliche Stromübertragung auf der bestehenden Leitung [X.] - [X.] versorgungssicher erfolgen könne, wenn diese Leitung mit der technischen Alternative eines Freileitungsmonitorings und mit Hochtemperaturleiterseilen ertüchtigt werde; die herkömmliche Übertragungsleistung könne hierdurch nahezu verdoppelt werden, was das Neubauvorhaben entbehrlich mache. Ebenso belege die Lastflussanalyse, dass der Neubau der streitgegenständlichen Strombrücke nicht erforderlich sei. Die Annahmen und Prämissen der dena-Netzstudien [X.], auf die sich die Planfeststellung stütze, seien unzutreffend; sie überschätzten den [X.] systematisch und in erheblichem Ausmaß. Ebenso wenig stützten die von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten [X.] vom Oktober 2008 und Büro [X.] vom Mai 2011 die Notwendigkeit der geplanten Freileitung. Der [X.] müsse zudem gemäß den gesetzlichen Vorgaben wirtschaftlich zumutbar sein. Hierbei gehe es ausschließlich um volkswirtschaftliche, nicht aber um betriebswirtschaftliche Kosten des einzelnen Unternehmens. Für sehr kurze und seltene Spitzen möglicher Energieerzeugung seien daher keine zusätzlichen Übertragungskapazitäten zu schaffen. Das Vorhaben sei mit den vorgesehenen vier Stromkreisen überdimensioniert, wie der Entwurf des [X.] belege, der lediglich eine zweisystemige Leitung ausweise.

Die vorgesehene Abschnittsbildung verletze die Kläger in ihren Rechten. Mit ihr werde dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht Rechnung getragen, weil der vorgesehene Teilabschnitt einer eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre; es sei nicht absehbar, ob der Folgeabschnitt mit der Querung des [X.]s trotz der großen Eingriffe in Natur und Landschaft überhaupt zur Ausführung gelangen könne. Dem Abschnitt [X.] - [X.] komme - ohne Fortführung der 380-kV-Höchstspannungsleitung nach Süden - keine eigenständige energiewirtschaftliche Bedeutung zu.

Der Planfeststellungsbeschluss leide an weiteren Abwägungsfehlern. Im Raumordnungsverfahren seien bereits nicht alle betroffenen Belange abgewogen worden. Die landesplanerische Beurteilung sei vor allem auch deshalb unzureichend, weil sie die Möglichkeit einer alternativen Erdverkabelung und sonstige Alternativlösungen nicht oder nicht ausreichend geprüft habe. Die Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Wegen erheblicher Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "[X.] südöstlich [X.]" sei das Vorhaben unzulässig. Die abweichenden Annahmen der [X.] seien unzutreffend. Das bereits bestehende [X.] durch den Leitungsanflug von Vögeln in einem Höhenbereich von 20 bis 40 m werde durch das Vorhaben nunmehr auf einen Bereich bis zu 80 m Höhe ausgedehnt. Das [X.] gehe nicht von den Erdseilen, sondern von dem deutlich vergrößerten Raumwiderstand aus, welchen die neuen Ebenen der Leiterseile bildeten. Durch das Versehen der Erdseile mit Markierungen werde das [X.] nicht gesenkt. Entgegen den Annahmen der Planfeststellung gebe es keine großräumigen [X.] für die Vögel; das Vorhaben verkleinere und segmentiere vielmehr das Schutzgebiet. Durch die neuen Leitungen werde der Prädatorendruck erhöht und der darunter liegende Raum nicht mehr als Brut- oder Rastplatz von Bodenbrütern genutzt. Auch der Verlust von [X.] durch den Gehölzabtrieb werde von der Abwägung nicht bewältigt. Von einem Gewöhnungseffekt infolge bereits vorhandener Freileitungen könne in Bezug auf das größere Neubauvorhaben nicht ausgegangen werden.

Das Schutzgut Landschaft werde in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Unter Bagatellisierung der mit der Errichtung der neuen Freileitung verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild werde gegen die Schutz- und Entwicklungsziele der Naturparkverordnung [X.] Wald verstoßen. Insoweit bestünden auch Widersprüche zum regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen.

Die Kläger seien als [X.] nicht gehindert, die genannten Belange geltend zu machen. Die Klägerin zu 1 werde zudem durch die drohende nachhaltige Verschlechterung ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit als Fremdenverkehrsgemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Von den exponierten Standorten der Masten gehe eine deutliche Fernwirkung aus. Deren obere Bestandteile seien vom Stadtgebiet aus sichtbar. Zahlreiche Wanderwege querten die [X.]. Die befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Leitung auf den Tourismus würden auch zu einer Existenzgefährdung des Gaststättenbetriebs des [X.] zu 2 führen.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Die Klage der Klägerin zu 1 sei bereits unzulässig, weil sie zu ihrer Rechtsbetroffenheit nichts Substanzielles vortragen könne. Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der gesetzlichen [X.]. Für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen und für ein Freileitungsmonitoring bestehe noch Entwicklungsbedarf. Dass die Leitungssysteme 3 und 4 erst nach einigen Jahren in einer zweiten Ausbaustufe realisiert werden sollten, lasse nicht den Schluss zu, das Vorhaben sei überdimensioniert. Die Belange des Natur- und Artenschutzes seien zutreffend abgearbeitet und im Rahmen des Gebotenen berücksichtigt worden. Mit den im [X.] enthaltenen Grundsätzen und mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturpark [X.] Wald habe sich die Planfeststellung auseinandergesetzt.

Den mit Erhebung der Klage von den Klägern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

a) Das [X.] ist für die Klage gegen die planfestgestellte Maßnahme im ersten und letzten Rechtszug sachlich zuständig. Die von dieser Maßnahme umfasste 380-kV-[X.] im Abschnitt [X.] - [X.] ist Teil der [X.] [X.] - [X.], die als Vorhaben [X.] im [X.]edarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 ([X.]) aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 [X.] begründet dies die Zuständigkeit des [X.]s nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO.

Die sachliche Zuständigkeit des [X.]s besteht auch, soweit sich die Klage gegen die Planfeststellung der 110-kV-Anbindung an das [X.] richtet. Diese ist zwar im [X.]edarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz nicht aufgeführt, doch ist insoweit der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 [X.] eröffnet (§ 43 Satz 6 [X.] - [X.]), der seinem Wortlaut entsprechend auch mehrere selbstständige Vorhaben nur eines Vorhabensträgers erfasst ([X.], [X.], 2. Aufl., § 78 Rn. 3). Dessen Voraussetzungen liegen vor. [X.]ei der Heranführung der 110-kV-Leitung vom Umspannwerk [X.] nach Norden auf dem Gestänge der 380-kV-[X.] mit der Abzweigung in Höhe von [X.] nach Osten handelt es sich um ein eigenständiges, nach § 43 Satz 1 Nr. 1 [X.] ebenfalls [X.] Vorhaben, das in engem zeitlichen und räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Vorhaben der 380-kV-[X.] [X.] - [X.] zur Ausführung gelangt. Durch beide Vorhaben wird ein substanzieller Koordinierungsbedarf ausgelöst, der nicht nur den Überschneidungsbereich erfasst, sondern auch die kurze Abzweigung der 110-kV-Leitung nach [X.] (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - [X.]VerwG 11 A 86.95 - [X.]VerwGE 101, 73 <80> = [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 6 S. 16); über beide [X.] konnte deshalb nur einheitlich entschieden werden. Ebenso wie die Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren richtet sich im Falle der Anfechtung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses auch die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren nach den [X.]estimmungen für dasjenige Vorhaben, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher [X.]eziehungen berührt und somit den Schwerpunkt des Planfeststellungsverfahrens bildet, auf dessen Grundlage das Gesamtvorhaben zugelassen wird [X.], in: [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 78 Rn. 18). Dies ist das Vorhaben zur Errichtung und zum [X.]etrieb der 380-kV-[X.] gemäß der [X.] des [X.]. Damit erfasst die in § 1 Abs. 3 [X.] bestimmte erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s das Gesamtvorhaben mit der Stichleitung zum [X.].

b) Entgegen dem Vorbringen des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen sind nicht nur die durch das Neubauvorhaben infolge der Überspannung ihrer Grundstücke mit [X.] bzw. durch die Errichtung von [X.] in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum betroffenen Kläger zu 2 und 4 klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO), sondern auch die Klägerinnen zu 1 und 3. Die Klägerin zu 1 kann sich allerdings als mit Hoheitsrechten ausgestattete [X.] nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - [X.]Verw[X.] [X.] 26.94 - [X.]VerwGE 100, 388 <391> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 114 S. 124). Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 3. Ob Waldgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 Satz 1 des [X.] [X.] - [X.] - in der Fassung vom 18. September 2008, GV[X.]l S. 327) generell die [X.]erufung auf Art. 14 GG versagt ist, erscheint zwar zweifelhaft. Dagegen spricht, dass Mitglieder einer Waldgenossenschaft nach § 45 [X.] auch natürliche Personen sein können und die Waldbewirtschaftung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht allein dem Wohl der Allgemeinheit, sondern auch dem - insoweit privaten - Nutzen der Mitglieder zu dienen hat. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da Mitglieder der Klägerin zu 3 ausschließlich zwei [X.]n sind (§ 3 Abs. 3 der Genossenschaftssatzung); die in die Genossenschaft eingebrachten Flächen dienen folglich keinen privaten, sondern ausschließlich öffentlichen Interessen, die dem Schutz der Grundrechte nicht unterfallen. Unabhängig von dem fehlenden verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz können sich die Klägerinnen zu 1 und 3 aber jedenfalls auf ihr durch die Planung betroffenes zivilrechtlich geschütztes Grundeigentum berufen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - [X.]VerwG 7 [X.] 18.91 - [X.]VerwGE 90, 96 <101 f.> = [X.] 451.22 [X.] [X.]8 S. 125); dieser Schutz besteht auch, soweit ein Grundstück - wie hier die betroffenen Straßenflächen der Klägerin zu 1 - öffentlichen Nutzungsinteressen dient (Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.]Verw[X.] [X.] 14.95 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 30).

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und seine Aufhebung rechtfertigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Ein Anspruch auf umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle steht nur den Klägern zu 2 und 4 zur Seite.

aa) Als [X.] kann die Klägerin zu 1 keine rechtliche Vollüberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen dessen enteignender Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 [X.]) verlangen. Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Überprüfung eines ihn in seinem Eigentum betreffenden Planfeststellungsbeschlusses einfordern kann, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht widersprechende Enteignung ausschließt. Das gemeindliche Eigentum ist hingegen - wie ausgeführt - nicht verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 1 aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Selbstverwaltungsrecht einen Vollüberprüfungsanspruch herleiten ([X.]eschluss vom 5. November 2002 - [X.]VerwG 9 VR 14.02 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 171 S. 136 m.w.[X.]).

bb) Dieser Ausschluss eines Vollüberprüfungsanspruchs gilt gleichermaßen für die Klägerin zu 3. Mangels einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition ist auch sie darauf beschränkt, eigene Rechte und [X.]elange der Planung entgegenzuhalten.

cc) Ein Vollüberprüfungsanspruch des [X.] zu 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sein durch die Planung in Anspruch genommenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück bereits mit persönlichen Dienstbarkeiten in Form von Überspannungsrechten zugunsten der [X.]etreiber der 110-kV-[X.]ahnstromleitung [X.] - [X.] und der 380-kV-[X.] [X.] - [X.] - [X.] belastet ist. Für die Dienstbarkeit zugunsten der [X.] gilt dies - ungeachtet ihrer räumlichen Ausdehnung - schon deshalb, weil sie die [X.]eigeladene mangels einer Rechtsübertragung nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] nicht berechtigt (vgl. den von der [X.]eigeladenen als Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 19. April 2012 vorgelegten Grundbuchauszug). Die zugunsten der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen eingetragene Dienstbarkeit für die 380-kV-[X.] [X.] - [X.] - [X.] ist nicht aufgrund einer [X.]ewilligung des [X.] zu 2, sondern aufgrund eines Enteignungsbeschlusses entstanden, der allein der Realisierung der Verbindung [X.] - [X.] - [X.] diente. Das schließt es aus, dieser Dienstbarkeit die [X.]erechtigung zu entnehmen, in dem von ihr räumlich betroffenen [X.]ereich auch andere Stromleitungsvorhaben zu verwirklichen. Zudem wird von der bloßen Duldung einer Überspannung mit "[X.] nebst Zubehör" und der insoweit bestehenden [X.]eschränkung des Eigentumsrechts die auf dem Grundstück des [X.] zu 2 weiter vorgesehene Errichtung des Tragmasts [X.]2 nicht erfasst; insoweit wird eine zusätzliche wehrfähige [X.]etroffenheit seines Grundstücks geschaffen.

Ebenso wie der Kläger zu 2 können die Klägerinnen zu 4, deren beide Grundstücke erstmals mit [X.] überspannt werden, eine Eigentumsbetroffenheit und den Schutzanspruch aus Art. 14 GG geltend machen.

dd) Soweit der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgegangen ist, dass der Kläger zu 2 die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften des Natur- und Artenschutzes sowie eine unzureichende [X.]erücksichtigung von [X.]elangen des Landschaftsschutzes nicht geltend machen könne, weil die Planung insoweit lediglich an Mängeln leide, die auf seine Eigentumsbetroffenheit keinen Einfluss hatten, kann hieran im Hauptsacheverfahren nach Vorlage der Akten des Raumordnungsverfahrens für den Abschnitt [X.] - [X.] nicht festgehalten werden.

Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses infolge eines objektiv-rechtlichen Fehlers, der der Planung anhaftet, scheidet aus, wenn und soweit der geltend gemachte Fehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des [X.] nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteile vom 24. November 2010 - [X.]VerwG 9 A 13.09 - [X.]VerwGE 138, 226 Rn. 23 f. = [X.] 406.11 § 7 [X.]auG[X.] [X.] Rn. 23 f., vom 9. Juni 2010 - [X.]VerwG 9 A 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 29 und vom 26. Februar 1999 - [X.]Verw[X.] A 47.96 - juris Rn. 42 ff. § 17 [X.] Nr. 148 nicht abgedruckt>). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher [X.]elang nur von örtlicher [X.]edeutung ist und auch die fehlerfreie [X.]eachtung dieses [X.]elangs nicht zu einer Veränderung der Planung im [X.]ereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Urteil vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 24 = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 24). Im vorliegenden Fall lässt sich hingegen nicht ausschließen, dass das Grundstück des [X.] zu 2 von der Planung verschont würde, wenn das [X.] zur Vermeidung, insbesondere der gerügten vogelschutzrechtlichen Verstöße umgeplant werden müsste. Von den im Raumordnungsverfahren geprüften Trassenvarianten würde zwar mit Ausnahme der das Vogelschutzgebiet mittig durchschneidenden und deshalb erst recht unverträglichen Teilvariante [X.] keine Variante das Grundstück des [X.] zu 2 unangetastet lassen. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss mangelnder Kausalität; denn auch jede der weiteren Varianten würde - wenn auch unterschiedlich stark - Teile des Vogelschutzgebietes queren. Es lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Kläger zu 2 auch die Realisierung dieser weiteren Varianten unter [X.]erufung auf vogelschutzrechtliche Einwände abwehren könnte. Das hätte zur Folge, dass das Vorhaben nur auf einer anderen, sein Grundstück möglicherweise verschonenden Trasse verwirklicht werden könnte. Dem Kläger zu 2 kann insoweit aus [X.] die [X.]erufung auf [X.]elange des Vogelschutzes nicht verwehrt werden.

Für die Klägerinnen zu 4 gilt im Ergebnis nicht anderes. Ihre planungsbetroffenen Grundstücke liegen zwar fernab des vogelschutzrechtlich problematischen [X.]ereichs, aber der ihr Grundstück in Anspruch nehmende Trassenteil entwickelt sich in allen denkbaren Konstellationen aus Varianten, die das Vogelschutzgebiet queren. [X.] sich die Schutzgebietsquerung als Planungshindernis, so müsste nach Vorhabensvarianten gesucht werden, die weiter östlich verlaufen und damit die Grundstücke dieser Klägerinnen nicht mehr berühren.

b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Deren Fehlen können sämtliche Kläger rügen. Diese müssen eine Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nicht hinnehmen, wenn dem Vorhaben die Planrechtfertigung im Sinne fachplanerischer Zielkonformität fehlt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.]Verw[X.] A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 <1057> Art. 28 GG Nr. 145 nicht abgedruckt>).

aa) Soweit die Kläger gegen das Energieleitungsausbaugesetz verfassungsrechtliche [X.]edenken erheben, weil ihres Erachtens die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hergeleitete Gesetzgebungskompetenz des [X.], wie sie in § 2 [X.] vorgesehen sind, mangels Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben ist, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn diese schon vom wissenschaftlichen Dienst des [X.] in seinem Gutachten "Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz" ([X.] WD 3-451/09) geäußerten [X.]edenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 [X.] durchgreifen würden, schlüge dies keineswegs auf das gesamte Gesetz und mithin auch auf die [X.] in § 1 Abs. 2 [X.] durch. Denn zwischen der [X.] in § 1 und der [X.]estimmung zur Erdverkabelung in § 2 des Gesetzes besteht kein untrennbarer Regelungszusammenhang. Die Erdverkabelung, die im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ohnehin nicht vorgesehen ist, stellt nur eine Ausführungsvariante für wenige Pilotvorhaben zur Erprobung einer alternativen Technik dar, ohne einen sachlichen [X.]ezug zur grundsätzlichen gesetzlichen [X.] aufzuweisen.

Das Energieleitungsausbaugesetz ist auf die streitbefangene Planfeststellung auch anwendbar. Nach Art. 7 des [X.] vom 21. August 2009 ist es am 26. August 2009 und damit zwar nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch Antrag vom 9. Februar 2009, aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2012 in [X.] getreten. Mangels eines Übergangsregelung galt das Energieleitungsausbaugesetz also zu dem Zeitpunkt, der für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. zum maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt [X.]eschlüsse vom 1. April 2009 - [X.]Verw[X.] [X.] - juris Rn. 19 m.w.[X.] und vom 7. Juli 2010 - [X.]VerwG 7 VR 2.10 - [X.] 2010, 646, Rn. 21).

bb) Da das Neubauvorhaben der 380-kV-[X.] [X.] - [X.] der laufenden [X.] des [X.] "Neubau [X.] [X.] - [X.] (als Teil der Verbindung [X.] - [X.]), Nennspannung 380 kV" unterfällt, sind für dieses gemäß § 1 Abs. 2 [X.] Zielkonformität und [X.]edarf im Sinne der Planrechtfertigung vom Gesetzgeber mit Verbindlichkeit auch für die Gerichte festgestellt (stRspr, vgl. Urteile vom 8. Juni 1995 - [X.]Verw[X.] [X.] 4.94 - [X.]VerwGE 98, 339 <345> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 102 S. 28 und vom 14. Juli 2011 - [X.]VerwG 9 A 14.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 218 Rn. 15). Eine derartige gesetzliche [X.] genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen ([X.], [X.] vom 8. Juni 1998 - 1 [X.]vR 830/98 - NVwZ 1998, 1060; [X.]VerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.[X.] 346).

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der [X.] für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] überschritten hätte. Zwar ist er bei der Feststellung des [X.]edarfs für ein Vorhaben nicht völlig frei. Würden im [X.]edarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz Vorhaben aufgenommen, denen im Hinblick auf einen künftigen [X.]edarf jegliche Notwendigkeit fehlt, würde dies die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums überschreiten. Insbesondere ließe eine derartige fehlerhafte [X.] sich nicht als Konkretisierung des Gemeinwohlerfordernisses für eine Enteignung rechtfertigen und wäre verfassungswidrig (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.[X.] 346 f.; [X.]eschluss vom 26. April 1996 - [X.]VerwG 11 VR 47.95 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 7 S. 24 f.). Insoweit ist die fachgerichtliche Prüfung des gesetzlich festgelegten [X.]edarfs für ein Vorhaben auf eine Evidenzkontrolle beschränkt ([X.], [X.] vom 8. Juni 1998 a.a.O.).

cc) Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die [X.] für das streitgegenständliche Vorhaben nicht evident sachwidrig und für die Planfeststellung damit unbeachtlich. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den einen [X.]edarf für das Vorhaben in Abrede stellenden Einwendungen der Kläger ausführlich auseinander ([X.] ff.). Er bezieht sich für die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens auf die Ergebnisse der beiden von der [X.] in Auftrag gegebenen Studien "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in [X.] an Land und Offshore bis zum [X.]" aus dem Jahre 2005 ([X.]) und "Integration erneuerbarer Energien in die [X.] Stromversorgung im Zeitraum 2015 - 2020 mit Ausblick 2025" vom November 2010 ([X.]I); zudem verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass das Vorhaben konzipiert ist als Teil des [X.]n und [X.] Verbundnetzes und zwar als fünfte Kuppelleitung zur Verbindung des west[X.]n Verbundnetzes mit dem der vormaligen [X.] sowie als Verbindung zur Ankoppelung der [X.], [X.], der [X.] und [X.]. Mit der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ist daher die Verbindungsleitung Region [X.] - Region [X.] wegen ihrer besonders hohen Priorität als Vorhaben von [X.] Interesse bewertet und in den Anhang I der [X.] aufgenommen worden.

Ausweislich des planfestgestellten Erläuterungsberichts (S. 30 ff.) dient der [X.] nicht nur der Einspeisung der Windenergie, die in Spitzenzeiten bereits eingeschränkt wird; die neu geschaffene Verbindung ist vielmehr allen Erzeugern erneuerbarer und konventioneller Energiequellen zugänglich und kann - entgegen den Einwänden von [X.] in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 - in Übereinstimmung mit den in § 1 Abs. 1 [X.] genannten Zielen auch zur Übertragung von [X.]raunkohlestrom in Anspruch genommen werden. Der [X.] soll darüber hinaus dem mit den geplanten neuen Erzeugungsschwerpunkten (Offshore-Windparks und neue [X.]werke) verbundenen Struktur- und [X.] der Erzeugung Rechnung tragen und einen uneingeschränkten [X.] Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die elektrische System- und Versorgungssicherheit gewährleisten. Angesichts dieser Vielzahl von Zwecken, die mit dem Neubauvorhaben verfolgt werden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Aufnahme des streitigen Vorhabens in den [X.]edarfsplan.

dd) Die Kläger können dem nicht unter [X.]erufung auf das Gutachten [X.]/ [X.] vom 21. Oktober 2007 zur "Notwendigkeit der geplanten 380-kV-Verbindung Raum [X.] - Raum [X.]" sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom Dezember 2010 entgegenhalten, dass es für den gebotenen Energietransport im vorbezeichneten Raum ausreichend wäre, die bereits bestehende 380-kV-Leitung [X.] - [X.] durch ein Freileitungs- bzw. Leiterseiltemperaturmonitoring sowie durch eine Netzverstärkung mittels [X.]n zu ertüchtigen, wodurch eine Erhöhung der Übertragungsleistung gerade in [X.] Zeiten auf mindestens das Doppelte ermöglicht werde. Der [X.]edarfsplan bezieht sich insoweit ausdrücklich auf einen "Neubau" und stellt nicht wie für andere Vorhaben auf eine "Umrüstung" oder "Zubeseilung" ab. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 199) und die [X.]eigeladene treten diesen Annahmen auch in der Sache entgegen; insbesondere könnten Engpässe der Übertragungsfähigkeit nicht allein durch Erhöhung des maximal zulässigen [X.] behoben werden. Abgesehen davon werde durch den Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazität geschaffen. Darf aus Gründen der Systemsicherheit auch die Stabilitätsgrenze des Netzes nicht außer [X.] bleiben, so kann eine dementsprechende vorsorgliche Schaffung neuer Stromkreise nicht evident sachwidrig sein. Die Gutachten von [X.] vom 12. und 20. Dezember 2007 bestätigen die Notwendigkeit des Ausbaus der Kuppelleitungskapazität im Südwesten des [X.] der [X.]eigeladenen zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität; zu demselben Ergebnis kommen die gutachterlichen Stellungnahmen der [X.] vom 2. September 2005 und der [X.] vom 11. Dezember 2007; Gleiches gilt für das vom [X.]eklagten in Auftrag gegebene Gutachten Säcker ("Die rechtliche [X.]eurteilung der 380-kV-[X.] von [X.] nach [X.]" S. 166 ff.).

Ob der Einwand der [X.]eigeladenen zutreffend ist, dass der von den Klägern für ausreichend erachtete bloße Ausbau bestehender Verbindungen ohne eine Abschaltung aller Stromkreise der 380-kV-[X.]estandsleitung [X.] - [X.] zumindest in Teilabschnitten nicht möglich sei und eine solche Abschaltung bereits wegen der bestehenden Überlastung dieser Verbindung (vgl. hierzu Electa "Die elektrotechnischen Grundlagen für die Planung der 380-kV-[X.]" S. 31 f.) ausscheide, oder ob mit den Klägern davon auszugehen ist, dass in lastschwachen Sommermonaten [X.] unter Abschaltung jeweils nur eines Stromkreises ausgetauscht werden können, kann dahinstehen. Unabhängig davon gehen die Kläger nämlich zu Unrecht davon aus, dass sowohl [X.] als auch [X.] uneingeschränkt zum Einsatz gelangen können. Soweit der Gutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf verwiesen hat, dass der Einsatz dieser Übertragungsmöglichkeiten dem Stand der Technik entspreche, lässt dies den in § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] geforderten Standard außer [X.]. Demnach sind bei dem [X.]etrieb von Energieanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Es handelt sich hierbei um solche technische Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie - anders als zum Stand der Technik zählende Verfahren - in der Praxis erprobt sein (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 95). [X.]etriebsweisen, die schon in ein technisches Regelwerk aufgenommen wurden, deren praktische Erprobung aber noch aussteht, zählen deshalb nicht zu den anerkannten Regeln der Technik ([X.], in: [X.]/Hellermann/Hermes, [X.], § 49 Rn. 6).

Das [X.] und der Einsatz von [X.]n entsprechen in [X.] auf [X.] noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik; nahezu sämtliche im Gutachten [X.]/[X.] vom 21. Oktober 2007 (S. 58 Tabelle 5.2) angesprochenen [X.] Installationsbeispiele für [X.] befinden sich noch im "R&D"-Stadium, d.h. im [X.]ereich der Forschung und Entwicklung. Aus dem Hinweis der Kläger auf die [X.]I ergibt sich nichts anderes. Sie übergehen, dass sich an die von ihnen wiedergegebene Passage der [X.] ([X.] f.) ein ausdrücklicher Hinweis darauf anschließt, dass die Zuerkennung des Status "allgemeinen Regeln der Technik" weiterhin erfordert, dass die entsprechende Technik in der Praxis erprobt und bewährt sein muss. Für die temporäre Anpassung und Dynamisierung der Übertragungskapazität mit Hilfe des [X.]s liegen zum Teil nur Erfahrungen auf der 110-kV-Ebene aus Feldversuchen vor, die nicht uneingeschränkt auf die 380-kV-Spannungsebene übertragbar sind (Schnettler u.a., FGH Mannheim e.V./[X.], Übersicht zu den Potenzialen verschiedener technischer Maßnahmen zur Steigerung der Transportkapazität einer 380-kV-Freileitung, S. 70 f.). [X.]estimmten Leiterseiltypen von [X.]n wird attestiert, dass sie im [X.]etriebsbereich bis 150 Grad [X.] dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden können, was [X.] bis zu 50 % ermöglicht (vgl. [X.]I S. 127 ff.). Andere Übertragungsverfahren - insbesondere auch mit [X.]etriebstemperaturen bis über 200 Grad [X.] - befinden sich mit neuartigen [X.] und [X.] im Übergang vom Feldversuch zum Stand der Technik. Dies erklärt auch die [X.]estimmung des § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 [X.]uchst. b [X.], wonach der Netzentwicklungsplan Angaben zum "Einsatz von [X.]n als Pilotprojekt mit einer [X.]ewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit" enthalten muss, was wiederum darauf schließen lässt, dass derartige Techniken in der Praxis noch nicht ausreichend erprobt und bewährt sind. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) weist darauf hin, dass langjährige Erfahrungen in [X.] und speziell in [X.] für sämtliche Hochtemperaturseile fehlen und diese nirgendwo als Standardlösung realisiert sind.

Die Kläger können dem nicht mit dem Hinweis auf eine Studie der [X.] vom November 2011 zur wirtschaftlichen [X.]ewertung des Einsatzes von Hochtemperaturleitern mit geringem Durchhang sowie auf ein Eckpunktepapier der [X.] zu den Aspekten des sich verändernden Energieversorgungssystems vom Dezember 2011 entgegentreten. Die [X.] befasst sich mit der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von [X.]n und verweist darauf, dass es für A[X.][X.]R-[X.] in [X.] bereits erfolgreiche Pilotprojekte gebe (S. 2). In dem Eckpunktepapier der [X.] wird betont, dass mit [X.]lick auf die erforderlichen Kapazitäten allgemein unbestritten sei, dass der Ausbaubedarf auf einigen Strecken so groß sei, dass Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung bestehender Leitungen (z.[X.]. [X.]) bei weitem nicht ausreichten (S. 16). Der zusätzlich benötigte [X.]edarf an Übertragungskapazität sei sehr groß, so dass Maßnahmen zur technischen Aufrüstung bestehender Leitungsabschnitte nicht genügten, um konventionellen Ausbau in größerem Umfang zu vermeiden (S. 17).

ee) Die gesetzliche [X.] erweist sich auch nicht deshalb als evident sachwidrig, weil das Vorhaben im Widerspruch zu den aus § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs. 3 [X.] ([X.]) 2012 folgenden Anforderungen steht. Nach diesen Vorschriften sind [X.]etreiber von Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Diesen Vorschriften kann ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehenden Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden. Aus der dort normierten Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ergeben sich keine Zweifel an der gesetzlichen [X.]. Soweit diese Grenze eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 [X.] a.F. [X.]TDrucks 15/2327, S. 24 f.), schützt dies in erster Linie den Netzbetreiber ([X.]TDrucks 16/8148 [X.]). Sollte die Zumutbarkeit, wie die Kläger wegen der Überwälzbarkeit der Kosten auf die Stromverbraucher meinen, einen volkswirtschaftlichen [X.]ezug haben, spricht umso mehr für einen weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, für dessen Überschreitung im [X.]ezug auf eine fehlende Zumutbarkeit nichts dargetan ist.

ff) Auch für das Vorhaben der (im [X.]edarfsplan nicht enthaltenen) 110-kV-Leitung vom Umspannwerk [X.] nach Norden zum [X.] liegt die Planrechtfertigung vor. Gemessen an den Zielen des § 1 Abs. 1 [X.] besteht hierfür ein [X.]edürfnis. Das liegt nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens vor, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Juli 1998 - [X.]VerwG 11 A 53.97 - [X.]VerwGE 107, 142 <145> m.w.[X.] = [X.] 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8 S. 5). Der Erläuterungsbericht (S. 47 ff.) verdeutlicht die Notwendigkeit der 110-kV-Netzverstärkung zur [X.]edienung der verbindlichen und der geplanten elektrischen Verbraucherleistungen im Raum [X.]/[X.] und am Technologiestandort [X.]. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) verweist auf die Erforderlichkeit dieser Leitung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Großraum [X.]. Hiergegen ist auch angesichts des [X.]efundes in der Sachstandsanalyse zur Südwestkuppelleitung der technischen Universität [X.] vom Mai 2008 (S. 18 ff.) nichts zu erinnern.

c) Die Einwände der insoweit rügeberechtigten Kläger zu 2 und 4 gegen die vogelschutzrechtliche Prüfung können ihren Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Anhörungsverfahren haben die Kläger bezogen auf die Querung des [X.] Nummer 31 "Muschelkalkgebiet südöstlich [X.]" durch die planfestgestellte Trasse in erster Linie das Anprallrisiko von Vögeln in einem von den [X.] eingenommenen [X.] zwischen 20 und 80 m problematisiert. Ob den Einwendungsschreiben darüber hinaus in ausreichendem Maß substantiierte Einwendungen entnommen werden können, die die [X.]eeinträchtigung des Luftraums für Jagd- und [X.]alzflüge von Vögeln sowie der [X.]rutplätze von [X.]odenbrütern, einen erhöhten Prädationsdruck oder den Verlust von [X.] durch Gehölzabtrieb zum Gegenstand haben, wie sie nunmehr im Klageverfahren geltend gemacht werden, kann dahingestellt bleiben. Denn die Kläger zu 2 und 4 können mit ihren Einwendungen zum Vogelschutz insgesamt in der Sache nicht durchdringen.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verträglichkeitsprüfung hält eine Kontrolle am Maßstab des § 34 Abs. 1 und 2 [X.]NatSchG stand. Das planfestgestellte Vorhaben steht nicht in Widerspruch zu den Erhaltungszielen des genannten [X.]. Das Vorhaben verändert die [X.] im [X.] gegenüber dem Ist-Zustand qualitativ nicht und quantitativ nur geringfügig. Dies folgt aus der Führung der neuen Leitung in [X.] zu der vorhandenen 380-kV-[X.] und anstelle der zurückzubauenden 110-kV-[X.]ahnstromleitung; die neuen Masten werden zwar deutlich höher sein als die alten, der zusätzliche Flächenbedarf ist aber nur von geringer [X.]edeutung. [X.]eanspruchte die bisherige Querung des [X.] durch die 380-kV-[X.]estandsleitung [X.] - [X.] - [X.] und die 110-kV-[X.]ahnstromleitung samt Schutzstreifen 0,43 % der Gesamtfläche des [X.] von 3 433 ha, so wird sich diese Fläche durch das Neubauvorhaben um 0,07 % auf 0,50 % der Gesamtfläche erhöhen. Angesichts der bereits bestehenden Vorbelastung und eines vernachlässigbaren zusätzlichen [X.] für das Neubauvorhaben kann weder von einer beachtenswerten Verkleinerung und Segmentierung des Schutzgebiets noch von einem ins Gewicht fallenden Verlust von [X.] durch Gehölzabtrieb gesprochen werden; hinzu kommt der durch die bereits vorhandenen Leitungen eingetretene Gewöhnungseffekt.

Zur Reduzierung des Anprallrisikos von [X.]rut- und Zugvögeln an den Erdseilen der [X.] hat der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der in der [X.] ([X.]) niedergelegten fachlichen Erkenntnisse die Installation von [X.] in Schutzgebieten zur Auflage gemacht ([X.]). Die im gerichtlichen Verfahren beigebrachte Stellungnahme der [X.] und [X.] zu naturschutzfachlichen Fragestellungen vom 5. April 2012 verweist auf zahlreiche Untersuchungen (S. 7), wonach es durch das Anbringen von [X.] an den Erdseilen von Freileitungen zu einer Reduzierung der Kollisionsgefahr um 90 bis 95 % kommt, was sich insbesondere daraus erklärt, dass die Erdseile andernfalls für die Vögel nur schlecht sichtbar sind, während die gebündelt angeordnete und daher für die Vögel deutlich wahrnehmbaren [X.] unabhängig von der Höhe, in der sie gespannt sind, in aller Regel erkannt und unterquert oder überflogen werden können. Für Zugvögel wären der erwähnten Stellungnahme zufolge erhebliche Auswirkungen zu erwarten, wenn die Leitung auf einer stark beflogenen Route oder ohne Vogelschutzmarker errichtet würde; auch ersteres trifft indes nicht zu (S. 9). Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 26. Juni 2008 stellt wiederholt fest, dass das Anbringen von [X.] das [X.] - zum Teil auf ein Minimum - reduziert ([X.], 59, 60). Ebenso geht die [X.] ([X.]) nur von einer geringfügigen [X.]eeinträchtigung des [X.] durch die Überspannung der Lebensräume aus. An diesen sachverständigen Feststellungen zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass, denn die Kläger haben keine [X.]elege für abweichende fachwissenschaftliche Erkenntnisse beigebracht. Im Übrigen kommt es durch das zugesagte zusätzliche Anbringen von [X.] an den Erdseilen der 380-kV-[X.]estandsleitung zu einer Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage.

d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln der durch § 43 Satz 3 [X.] gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind und die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]eschlusses zur Folge hätten (§ 43e Abs. 4 [X.]).

aa) Hinsichtlich der Rechtsfigur der Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt ([X.]eschluss vom 5. Juni 1992 - [X.]Verw[X.] N[X.] 21.92 - [X.] 406.11 § 9 [X.][X.]auG/[X.]au[X.]G Nr. 55 S. 59), ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen [X.]escheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Urteile vom 19. Mai 1998 - [X.]Verw[X.] A 9.97 - [X.]VerwGE 107, 1 <14 f.> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 139 S. 267 f. und vom 10. April 1997 - [X.]Verw[X.] [X.] 5.96 - [X.]VerwGE 104, 236 <243> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 130 S. 191 jeweils m.w.[X.]). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteil vom 12. August 2009 - [X.]VerwG 9 A 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 112 ff. = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203).

Hieran gemessen begegnet die Abschnittsbildung keinen [X.]edenken. Die Planfeststellungsbehörde erachtet sie insbesondere deshalb für sachgerecht, weil die gesamte Neubaustrecke im Gebiet von drei [X.]undesländern verläuft. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung, wie der erste Abschnitt von [X.] bis [X.] belegt, nicht ausgeschlossen ist, liegt im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die [X.]ildung eines nur ein [X.]undesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nahe. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass dem Abschnitt [X.] - [X.] eine eigenständige energiewirtschaftliche [X.]edeutung nicht zukomme und die Realisierbarkeit des Folgeabschnitts, der die Querung des [X.] zum Gegenstand hat, völlig ungesichert sei. Denn nach der landesplanerischen [X.]eurteilung vom 30. März 2011 ist die Weiterführung des Gesamtvorhabens im Abschnitt [X.] - [X.] in Umsetzung der dort genannten Trassenvarianten mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Schließlich verbliebe der Abschnitt [X.] - [X.] selbst bei fehlender Weiterführung nicht ohne jegliche sinnvolle energiewirtschaftliche Funktion. Denn mit dem Vorhaben werden sowohl das Pumpspeicherkraftwerk [X.] als auch das Umspannwerk [X.] besser im Netz eingebunden, wodurch Mängeln im dortigen Netzbereich abgeholfen wird (PF[X.] S. 212 f.). Dass diese energiewirtschaftliche Aufgabe nicht an den gleichen Maßstäben zu messen ist wie das Gesamtvorhaben, versteht sich von selbst. Ob an die Abschnittsbildung im Energieübertragungsrecht die gleichen Anforderungen einer selbstständigen Funktionswirksamkeit des Teilstücks zu stellen sind wie im [X.] oder ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung für schienengebundene Anlagen (vgl. [X.]eschluss vom 30. Dezember 1996 - [X.]VerwG 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525 <526> m.w.[X.]) hiervon Abstriche zu machen sind, kann angesichts des Umstandes, dass dem gebildeten Abschnitt in einem reduzierten Rahmen eine eigenständige Funktion verbliebe, weiterhin offen bleiben (vgl. auch [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - [X.]VerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 27 f.).

bb) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwogen unter Inbetrachtnahme einer ab dem [X.] nach Süden in Richtung [X.] verlaufenden [X.] sowie einer Mittelvariante Richtung [X.] - jeweils mit [X.] - ([X.] f.). Die Auswahl unter verschiedenen in [X.]etracht kommenden Varianten eines Vorhabens ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben zuvörderst eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten eines Vorhabens sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [X.]ehörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 30. Januar 2008 - [X.]VerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36 ff. und vom 9. Juni 2004 - [X.] - [X.]VerwGE 121, 72 = [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 f.).

Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde in der erfolgten Weise ([X.] f.) auf Vorgaben der landesplanerischen [X.]eurteilung der Raumverträglichkeit des Neubauvorhabens abheben und die Variante [X.] zum Gegenstand der Planfeststellung machen. Diese Planung entspricht dem raumordnerischen [X.]ündelungsgebot: Im südlichen [X.] erfolgt die Trassenführung der planfestgestellten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung auf Teilstrecken in [X.]ündelung mit bereits vorhandenen Eingriffen in die Natur durch die [X.] und die I[X.]E-Neubaustrecke. Im nördlichen [X.] gelangt das Vorhaben in Parallelführung zur bestehenden 380-kV-[X.] unter gleichzeitiger Mitnahme der zu ersetzenden 110-kV-[X.]ahnstromleitung zur Ausführung. Die Planfeststellung hat auch die Nullvariante erwogen und verworfen sowie - bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung - Vorhabensvarianten in die Abwägung einbezogen und zwar in Form des Verzichts auf die neue Hochspannungsfreileitung und deren Ersatz durch Optimierung und Verstärkung des bestehenden Netzes [X.] - [X.] - [X.] mit [X.] und [X.]n. Sie hat auch dies verworfen unter Verweisung auf die Verpflichtung der Netzbetreiber, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz vorzuhalten, und auf den die Systemsicherheit begründenden Umstand, dass der Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazitätserhöhungen erbringt und dadurch die Systemsicherheit stärkt ([X.] f.). Gegen dieses Ergebnis der fachplanerischen Abwägung, in der auch die gesetzliche [X.] zu berücksichtigen war (Urteil vom 21. März 1996 - [X.]Verw[X.] [X.] 26.94 - [X.]VerwGE 100, 388 <390> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 114 S. 123), ist nichts zu erinnern.

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die von den Klägern eingewandte Ausführungsvariante Erdverkabelung erwogen und u.a. aus Kostengründen und Gründen der Versorgungssicherheit verworfen. Auf der 380-kV-[X.] entspreche sie zudem nicht dem Stand der Technik, auch führe sie zu einer stärkeren [X.]eeinträchtigung der Umwelt (PF[X.] S. 223 ff.). Diese Erwägungen lassen weder Ermittlungsdefizite noch Fehlbewertungen erkennen. Ob die von den Klägern geltend gemachten kompetenzrechtlichen Einwände gegen die den Einsatz von Erdkabeln als Pilotprojekte regelnde [X.]estimmung des § 2 [X.] berechtigt sind und zudem auf die den Einsatz von Erdkabeln grundsätzlich ausschließende Regelung des § 43 Satz 1 [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 [X.] durchschlagen, kann deshalb offenbleiben (vgl. zu § 43 Satz 1 [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 [X.], [X.]eschluss vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 7 VR 13.12 - [X.], 345 <348>).

cc) Der Planfeststellung einer zweiten Ausbaustufe mit der Installation der 380-kV-Stromkreise 3 und 4 kann nicht der Einwand der Überdimensionierung oder einer unzulässigen Vorratsplanung entgegengehalten werden. Wenn im ersten Entwurf des [X.] (Tabelle 24) lediglich von den Systemen 1 und 2 der Südwestkuppelleitung die Rede ist, steht dies nicht in einem rechtserheblichen Widerspruch zum Inhalt der Planfeststellung. [X.] worden ist die Errichtung der 380-kV-[X.] [X.] - [X.] in zwei Ausbaustufen, wobei in einer ersten Stufe bei bereits endgültiger Masthöhe zwei Stromkreise/Systeme installiert werden sollen und der Endausbau mit der Auflegung der zwei weiteren 380-kV-Stromkreise abgeschlossen werden soll (Erläuterungsbericht S. 14 f.). Die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses ([X.] ff.) für einen künftigen [X.]edarf von vier Stromkreisen ist nicht zu beanstanden. Im für die [X.]eurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2012 konnte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass zwischen den [X.] [X.] - [X.] - und [X.] - [X.] (vgl. Abbildung 12-16 der [X.]I S. 274) bis zum [X.] in erheblichem Maße nicht übertragbare Energieleistungen anstehen werden (vgl. Tabelle 12-2 S. 275 der [X.]I), wobei nach Angaben der Planfeststellungsbehörde (PF[X.] S. 232) die Existenz einer zweisystemigen Kuppelleitung bereits eingerechnet war. Ob Letzteres zutrifft, muss nicht weiter überprüft werden; denn jedenfalls ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass durch die bevorstehende Stilllegung von Kernkraftwerken in südlich angrenzenden [X.] der [X.] in Nord-Süd-Richtung weiter ansteigen wird, nicht von der Hand zu weisen, zumal auch das Szenarium des nationalen Atomausstiegs der [X.]I noch gar nicht zugrunde lag. Hiermit stimmt überein, dass auch der Antrag auf Planfeststellung des dritten [X.]auabschnitts der Südwestkuppelleitung von [X.] nach [X.] vom März 2013 die Errichtung von vier Stromkreisen in zwei [X.]auabschnitten umfasst. Von einer das Planungsermessen überschreitenden Überdimensionierung des streitgegenständlichen Abschnitts oder einer unzulässigen Vorratsplanung kann damit im maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt keine Rede sein.

dd) Das planfestgestellte Neubauvorhaben steht in Einklang mit den Festlegungen des [X.] vom 1. August 2011 ([X.]), der den vorausgegangenen regionalen Raumordnungsplan (RROP-M) abgelöst hat, und den Schutz- und Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark [X.] Wald vom 27. Juni 2001.

Gemäß den Plansätzen [X.]-21 und [X.]-27 des [X.] soll in dem [X.] [X.] Wald einer natur- und landschaftsgebundenen Erholung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden; der Natur- und Aktivtourismus sowie der Kurtourismus sollen ausgebaut und profiliert werden. Das planfestgestellte Vorhaben steht hierzu nicht in unauflösbarem Widerspruch, da es sich bei diesen Festlegungen des Regionalplans um bloße Planungsgrundsätze handelt (§ 3 Nr. 3 ROG), die anders als Ziele der Raumordnung bei der Planfeststellung raumbedeutsamer Planungen keine [X.]indungswirkung entfalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) und damit einer fachplanerischen Abwägung zugänglich sind (Urteil vom 20. November 2003 - [X.]Verw[X.] [X.]N 6.03 - [X.]VerwGE 119, 217 <222 f.> = [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 161 S. 108 f.). Dasselbe gilt für den [X.]-32, wonach oberirdische Leitungen der Energieversorgung die Landschaft nur unwesentlich verändern und gestalterisch in sie eingebunden werden sollen, und den im Wesentlichen inhaltsgleichen, von den Klägern weiter benannten Grundsatz 10.1.3 des regionalen [X.] (RROP-O). Die Planfeststellung hat sich mit diesen Planungsgrundsätzen auseinandergesetzt ([X.]), ohne dass ihr dabei Fehlgewichtungen unterlaufen wären.

Von den in § 4 der Verordnung über den Naturpark [X.] Wald niedergelegten Verboten, die den [X.]ereich des [X.] betreffen, wird das streitgegenständliche Vorhaben räumlich nicht erfasst. Den in § 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Schutz- und Entwicklungszielen kommt als Sollbestimmungen - ähnlich wie den Grundsätzen der Raumordnung - in einem Planfeststellungsverfahren keine [X.]indungswirkung zu. Auch sie konnten in der fachplanerischen Abwägung zurückgestellt und überwunden werden.

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 214 f.) hat sich mit den Ergebnissen der landesplanerischen [X.]eurteilung vom 30. März 2007, die sich wiederum mit der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung befasst hat, auseinandergesetzt und auf deren Erkenntnisse für die Festlegung einer raum- und landschaftsverträglichen Trasse in nicht zu beanstandender Weise zurückgegriffen. Die landesplanerische [X.]eurteilung hatte Fragen der Raumverträglichkeit einer Freileitung, nicht aber einer Erdverkabelung zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens an sich nicht Sache der landesplanerischen [X.]eurteilung, sondern des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens.

ee) Die Planfeststellungsbehörde hat die [X.]elange der Klägerin zu 1 mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt ([X.] ff.). Diese sieht sich durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Als "staatlich anerkannter Erholungsort" sowie als im Regionalplan ausgewiesener "regional bedeutsamer Tourismusort" sei sie in besonderem Maße betroffen, weil von der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung mit einer Höhenentwicklung bis zu 90 m eine erhebliche Fernwirkung ausgehe und vom Stadtgebiet aus obere Teile der neuen Anlage deutlich erkennbar seien. Ebenso würden von der [X.] zahlreiche, auch überregional bedeutsame Wanderwege gekreuzt, was wiederum die Grundlagen des Fremdenverkehrs gefährde. All dies führe zu einer gravierenden und nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und der Leistungsfähigkeit der maßgeblich durch den Fremdenverkehr geprägten [X.].

Der der Klägerin zu 1 zuerkannte Status eines staatlich anerkannten Erholungsorts fällt zwar in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, da die Anerkennung als Erholungsort nach § 12 Abs. 2 [X.]. § 10 Nr. 2 des [X.] Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 10. Juni 1994 (GV[X.]l S. 625 - [X.]) von der [X.] im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt. Dass die Realisierung des Neubauvorhabens die Anerkennungsvoraussetzungen gefährden könnte, erscheint jedoch angesichts der [X.]erührung des [X.]gebiets in seinem westlichsten Randbereich auf einer Länge von lediglich ca. 1 km ausgeschlossen. Auch wird nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei dort verlaufenden Wanderwegen um öffentliche Einrichtungen der [X.] handelt, deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben der [X.]eigeladenen erheblich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Urteil vom 12. August 1999 - [X.]Verw[X.] [X.] 3.98 - [X.] 316 § 75 [X.] Nr. 18 S. 3 f.).

Aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden Selbstgestaltungsrecht könnte die Klägerin zu 1 Abwehrrechte nur herleiten, wenn sie durch Maßnahmen betroffen würde, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das [X.]gebiet und die Entwicklung der [X.] einwirken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] 28.85 - [X.]VerwGE 77, 128 <132 f.> = [X.] 442.065 [X.] Nr. 6 S. 5; [X.]eschluss vom 15. April 1999 - [X.]Verw[X.] VR 18.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 151 S. 25 f.). Dies scheidet wegen der nur geringfügigen [X.]etroffenheit des [X.]gebiets im westlichen Randbereich durch einen einzigen dort zur Ausführung gelangenden Tragmast des Neubauvorhabens aus. Von einer ortsbildprägenden Maßnahme in Zusammenhang mit dem weit außerhalb der geschlossenen Ortslage errichteten Masten zu sprechen, geht fehl (vgl. Urteil vom 30. September 1993 - [X.]VerwG 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 38). Damit verbleibt das allgemeine Interesse der Klägerin zu 1, ihr Stadtgebiet von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu wissen; dies stellt jedoch keinen rechtlich geschützten [X.]elang dar ([X.]eschluss vom 17. April 2000 - [X.]VerwG 11 [X.] 19.00 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 127 S. 11).

Der Einwand einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs und der damit verbundenen Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der maßgeblich vom Fremdenverkehr geprägten [X.] lässt außer [X.], dass diese nicht befugt ist, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer [X.] wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der [X.] zugeordnet sind (Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.]Verw[X.] [X.] 14.95 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 = juris Rn. 15). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten [X.] so massiv und nachhaltig verschlechtert wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als abwägungserheblicher [X.]elang in [X.]etracht zu ziehen wäre (Urteil vom 26. Februar 1999 - [X.]Verw[X.] A 47.96 - NVwZ 2000, 560 <562>). Das Vorhaben der [X.]eigeladenen wirkt jedoch nicht in derart nachteiliger Weise auf das [X.]gebiet der Klägerin zu 1 ein, da dieses lediglich in einem völlig untergeordneten Umfang der Fläche betroffen wird. Die Planfeststellungsbehörde weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nichts für die Annahme spricht, allein wegen der Sichtbarkeit und der örtlichen Präsenz von nur einer Hochspannungsfreileitung komme es zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des Tourismus ([X.] f.).

Mit dem Vorbringen zu den nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen elektrischer Feldstärke und magnetischer Flussdichte auf Menschen mit Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten, die sich auf Wanderwegen in den Einwirkungsbereich von Hochspannungsleitungen begeben, macht die Klägerin zu 1 keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend. Insoweit bestehende gesetzliche Anforderungen des Immissionsschutzes - hier insbesondere Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. [X.]ImSchV) - dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz [X.]etroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 15. Dezember 1989 - [X.]Verw[X.] [X.] 36.86 - [X.]VerwGE 84, 209 <213> = [X.] 406.11 § 2 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 28 S. 3).

ff) Dass der Planfeststellungsbehörde bei der [X.]erücksichtigung der [X.] der Kläger zu 2 bis 4 Gewichtungsfehler unterlaufen sein könnten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zu 2 darüber hinaus geltend macht, infolge der Kreuzung der geplanten Höchstspannungsfreileitung mit Wanderwegen werde die Existenz der von ihm betriebenen Gaststätte "R." gefährdet, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Mit dieser Einwendung ist er gemäß § 43a Nr. 7 Satz 1 [X.] [X.]. § 73 Abs. 4 Satz 3 [X.] ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hat er zwar Einwendungen erhoben, eine [X.]etroffenheit seiner Gaststätte aber nicht geltend gemacht; ebenso wenig ist den [X.] der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 2 vom 7. Mai 2009 und 28. Dezember 2010 Substanzielles im Zusammenhang mit einer Existenzgefährdung der Gaststätte zu entnehmen.

Meta

7 A 4/12

18.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 14 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 1 Abs 3 EnLAG, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 78 VwVfG, § 10 Nr 2 KurortG TH, § 12 Abs 2 KurortG TH, § 11 EnWG 2005, § 41 EnWG 2005, § 43 EnWG 2005, § 43a S 1 Nr 1 EnWG 2005, § 43a S 6 EnWG 2005, § 43a S 7 EnWG 2005, § 45 EnWG 2005, § 49 Abs 1 EnWG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 7 A 4/12 (REWIS RS 2013, 4015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4015

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8 A 16.40019

22 A 14.40037

22 A 15.40025

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