Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. II ZR 276/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12797

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416BIIZR276.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
276/15

vom

19.
April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2016
durch den
Richter Prof.
Dr. Strohn, die
Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.], Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 13.
August 2015 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vor-gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revi-sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterli-chen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus §
110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juni 2005

II
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553). Das Be-rufungsgericht hat das Begehren des [X.] indes auch un-ter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen An-spruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Re-vision gebietenden Rechtsfehler verneint.
-
3
-

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 ZPO).
Streitwert: 26.651,08

Strohn

[X.]

[X.]

Drescher

Born
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung
vom 16.12.2014 -
322 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 276/15

19.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. II ZR 276/15 (REWIS RS 2016, 12797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12797

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