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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 41/09 vom 6. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Wiederaufnahme - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s vom 13. [X.] 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 8.109,95 • festgesetzt. Gründe: Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem [X.] die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 8/00 beantragt. Durch [X.]eschluss vom 13. Februar 2009 hat der [X.] den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-rens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschrif-ten der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser [X.]eschluss ist dem Antragsteller am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009, 1 - 3 - eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen [X.]eschwerde eingelegt. 2 Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 42 Abs. 1 [X.]RAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO fehlt es an der Zulassung durch den [X.] (vgl. [X.]eschl. vom 27. September 2006 - [X.] ([X.]) 90/05, [X.]. 3). Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). 3 Ganter Ernemann Frellesen [X.]
[X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 [X.] 16/08 -
Meta
06.07.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 41/09 (REWIS RS 2009, 2663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2663
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