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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 52/06 vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg am 5. März 2007 beschlossen: Die [X.] des Beklagten zu 1) gegen den Se-natsbeschluss vom 30. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] seinen [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat die Angriffe des Beklagten zu 1) in seiner Nichtzulassungsbe-schwerde umfassend geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Dies gilt auch für die in der [X.] als übergangen gerügten Ausführungen des Beklagten zu 1). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im An-wendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ent-sprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2/20 O 449/04 - [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 16 U 37/05 -
Meta
05.03.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. XI ZR 52/06 (REWIS RS 2007, 4945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4945
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