Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 434/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2682

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:4. Mai 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------ZPO § 233 FbEs besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf [X.] der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu [X.].[X.], Urt. v. 4. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 21. Dezember 1998 auf-gehoben.Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist [X.] in den vorigen Stand gewährt.Der Rechtsstreit wird im übrigen zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur [X.]. Das [X.] hat die Klage durch das der Klägerin [X.] März 1998 zugestellte Urteil vom 5. März 1998 abgewiesen. Die an das"[X.], [X.], [X.]" adressierte Berufung der Klägerin ist [X.] April 1998 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf Antrag vom 11. Mai- 3 -1998 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 1998 verlängert [X.]. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung auch eingegangen. Mit am2. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. [X.] ihres Antrags hat sie ausgeführt: Die Berufungsschrift sei [X.] April 1998 gefertigt und am selben Tag gegen 17.10 Uhr in den Briefkasteneingeworfen worden. Der Briefkasten sei um 18.15 Uhr geleert worden. Die[X.] zum [X.] [X.] betrage einen Tag, bei [X.] Adressierung allenfalls drei Tage. Ihr Prozeßbevollmächtigter,Rechtsanwalt [X.], habe die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt, als ihm [X.] zur Fertigung der Berufungsbegründung erstmals nach [X.] April 1998 am 18. Juni 1998 wieder vorgelegt worden seien.Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen [X.] der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung durch Urteilverworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 15. Oktober 1999,V [X.], [X.], 82, zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgerichthat das Urteil vom 15. Oktober 1999 durch [X.]uß vom 25. September 2000aufgehoben.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei nichtinnerhalb der Frist von § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Diese Frist habe am 11. [X.] begonnen, als Rechtsanwalt [X.] den Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist unterschrieben habe. Bei dieser Gelegenheit habe [X.] die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als auch die Einhaltungder Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen müssen. Der Antrag sei [X.] begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die [X.] am 15. April 1998 zur Post gegeben worden sei.II.Die Revision hat auf der Grundlage der den Senat bindenden Entschei-dung des [X.] Erfolg.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsfrist ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtsrechtzeitig gestellt. Die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist beginnt gemäߧ 234 Abs. 2 ZPO mit der Behebung des Hindernisses, das der Wahrung derFrist entgegensteht. Dem steht gleich, daß Umstände eingetreten sind, nachdenen der Fortbestand des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet ange-sehen werden kann ([X.], [X.]. v. 31. Januar 1990, [X.] 44/89, [X.] 5 -1990, 830). Das ist hier erst für den Augenblick anzunehmen, in dem [X.] am 18. Juni 1998 die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegrün-dung vorgelegt wurden und er das Fristversäumnis bemerkte.Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin ist die Frist [X.] im Hinblick auf die Fertigung der Berufungsschrift [X.] April 1998 im Büro des Prozeßbevollmächtigten zunächst auf den 15. [X.] notiert worden. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Berufungsge-richts hat die Angestellte von Rechtsanwalt [X.], [X.], eine zuverlässige, er-fahrene und stichprobenweise überprüfte Mitarbeiterin, die Notierung gelöschtund die Frist auf der Grundlage der Mitteilung des [X.]s aufMontag, den 25. Mai 1998, mit [X.] auf den 18. Mai 1998 neu eingetragen,ohne daß sie die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt hatte. Weil sie [X.] des [X.]s Rechtsanwalt [X.] entgegen einer allgemeinerteilten Anweisung nicht zur Kenntnis gab und weisungswidrig auch die [X.] nicht vorlegte, brauchte dieser die Versäumung der Berufungsfrist in [X.] noch nicht zu bemerken. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, indem ihm der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom11. Mai 1998 zur Unterschrift vorgelegt wurde. Daß er sich hierbei die [X.] nicht vorlegen ließ, aus der die Berufungsfrist, die Berufungsbegrün-dungsfrist und die Notierung der Fristen im Kalender ersichtlich sein mußten,gereicht ihm für die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zum Vorwurf.Zwar hat der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen nach ständi-ger Rechtsprechung den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird,eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakte zu prüfen ([X.], [X.].v. 19. Februar 1991, [X.], NJW-RR 1991, 827, 828; [X.]. v. 6. Juli1994, [X.] 12/94, NJW 1994, 2831, 2832). Bei Unterzeichnung eines [X.] -trags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß aber die Einhal-tung der Berufungsfrist nicht geprüft werden. Die Berufungsfrist ist zu [X.] in aller Regel längst verstrichen. Der Ablauf der Berufungsfrist ist für [X.] der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Bedeutung. [X.] beginnt unabhängig von der Wahrung der Beru-fungsfrist mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). [X.] es eine Überspannung der [X.], von einemRechtsanwalt zu verlangen, daß er bei der Unterzeichnung eines Antrags [X.] der Berufungsbegründungsfrist auch die Einhaltung der Beru-fungsfrist prüfen müsse (offengelassen [X.], [X.]. v. 22. Januar 1997,XII [X.], NJW-RR 1997, 759, 760). Damit kann aber nicht festgestelltwerden, daß die Versäumung der Berufungsfrist bei der gebotenen [X.] Prüfung der Handakte anläßlich des Antrags vom 11. Mai 1998 vonRechtsanwalt [X.] bemerkt worden wäre.Nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert [X.] war, wurden die Handakten Rechtsanwalt [X.] erstmals am Tag der im [X.] auf die Fristverlängerung wiederum zur Fertigung der Berufungsbegrün-dung neu notierten [X.], dem 18. Juni 1998, vorgelegt. Nunmehr erkannteRechtsanwalt [X.] die Versäumung der Berufungsfrist. Die damit beginnendeWiedereinsetzungsfrist ist durch den am 2. Juli 1998 beim [X.] -III.Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Umstände, die zurVersäumung der Berufungsfrist geführt haben, sind nicht von der Klägerin zuvertreten.Es ist davon auszugehen, daß die Berufungsschrift am 15. April 1998gefertigt und an diesem Tag gegen 17.15 Uhr in den Briefkasten eingeworfenwurde. Die Berufungsbegründungsfrist wurde von [X.] vorläufig auf [X.] Mai 1998 notiert. Das bestätigt die Fertigung der Berufungsschrift an [X.]. Weil sich die Klägerin nicht sicher war, ob das Berufungsverfahrendurchgeführt werden sollte, erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst [X.]. Neben der Berufungseinlegung schrieb Rechtsanwalt [X.] aus die-sem Grund den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt [X.], [X.] April 1998 an und bat ihn, einstweilen von der Anzeige der Vertretung [X.] im Berufungsverfahren abzusehen. Nach dem Vorbringen der Kläge-rin im Schriftsatz vom 27. November 1998 hat Rechtsanwalt [X.] im Anschluß anden Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Rechtsan-walt [X.] bestätigt, dessen Bitte vom 15. April 1998 am 16. April 1998 erhalten zuhaben. Im Hinblick auf diese Umstände muß angenommen werden, daß nichtnur das Schreiben von Rechtsanwalt [X.] an Rechtsanwalt [X.] vom 15. [X.], sondern auch die am selben Tage verfaßte Berufungsschrift noch am 15.April 1998 versandt worden ist. Eine Trennung der dieselbe Sache betreffen-den [X.] im Büro von Rechtsanwalt [X.] widerspräche jeder Erfahrung.Das reicht aus, die Überzeugung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit desvorgetragenen Geschehensablaufs zu begründen. Mehr bedarf es nicht. [X.] 8 -ständiger Beweis ist im Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu verlangen ([X.],[X.]. v. 20. März 1996, [X.] 7/96, [X.], 1682).Ist der Versand rechtzeitig erfolgt, kommt es auf die vom Oberlandesge-richt festgestellten Mängel der [X.] im Büro vonRechtsanwalt [X.] nicht an, weil diese Mängel für die Versäumung der Beru-fungsfrist nicht ursächlich geworden sind. Die Mängel in der Angabe der An-schrift des Berufungsgerichts und die überlange [X.] stehen nach derEntscheidung des [X.] der Wiedereinsetzung nichtentgegen.[X.]Schneider Krüger[X.]Gaier

Meta

V ZR 434/00

04.05.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2001, Az. V ZR 434/00 (REWIS RS 2001, 2682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2682

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