Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 33/19

1. Senat | REWIS RS 2021, 8531

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Gegenstand

Unzulässige Beschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. Die Beteiligten streiten - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - über ein Recht des Betriebsrats, die Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern.

2

Die [X.]rbeitgeberin beschäftigt etwa 400 [X.]rbeitnehmer. Sie betreibt in [X.] ein Rechenzentrum. Dort ist der beteiligte Betriebsrat gebildet.

3

In den vergangenen Jahren bat sie den Betriebsrat wiederholt um Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern in verschiedenen [X.]bteilungen des Betriebs, die dieser verweigerte. Dies betraf auch den Leiharbeitnehmer [X.], der im Bereich Controlling tätig war.

4

Der Betriebsrat hat die [X.]nsicht vertreten, er sei nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 BetrV[X.] berechtigt, bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen die Zustimmung zu deren Einstellung zu verweigern.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass er berechtigt ist, bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern die Zustimmung gemäß § 99 [X.]bs. 2 Nr. 1 BetrV[X.] zu verweigern, wenn die Einstellung zur Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes über 18 Monate hinaus erfolgt und schon andere Einsätze von Leiharbeitnehmern auf diesem [X.]rbeitsplatz vorausgegangen sind;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die [X.]rbeitgeberin nicht berechtigt ist, bei seiner fehlenden Zustimmung den bestehenden Beschäftigungsbedarf in der [X.]bteilung [X.] in der [X.]ruppe CN (Controlling) in [X.] mit den [X.]rbeiten

        

-       

zeitnahe Bearbeitung/Begleichung von Rechnungen der Dienstleister der [X.]rbeitgeberin,

        

-       

Unterstützung der operativen Bereiche der [X.]rbeitgeberin bei der Erstellung und Beauftragung von Dienstleistungen zur Erbringung der vereinbarten IT-Services für die Kunden der [X.]rbeitgeberin und

        

-       

Unterstützung der operativen Bereiche der [X.]rbeitgeberin bei Planung und Hochrechnung

        

nach dem [X.]usscheiden von Herrn [X.] als Leiharbeitnehmer auf dessen [X.]rbeitsplatz durch Einstellung von Leiharbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um [X.]uftragsspitzen handelt.

6

Die [X.]rbeitgeberin hat [X.]ntragsabweisung begehrt.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat den - vom Betriebsrat dort noch in Form eines Widerantrags allein zur Entscheidung gestellten, sprachlich anders gefassten - (Hilfs-)[X.]ntrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zweitinstanzlich zuletzt beantragten Begehren weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist erfolglos, da schon seine Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des [X.]rbeitsgerichts - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - unzulässig war.

9

I. Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortsetzungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsbeschwerdegericht von [X.]mts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde (B[X.][X.] 12. Juni 2019 - 1 [X.]BR 30/18 - Rn. 12 mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob das [X.] die Beschwerde als zulässig angesehen hat (B[X.][X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.]BR 13/07 - Rn. 13, B[X.][X.]E 127, 126).

II. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen.

1. Nach § 87 [X.]bs. 2 Satz 1, § 89 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]rb[X.][X.] iVm. § 520 [X.]bs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen [X.]rgumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. [X.]llgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. [X.]uch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. etwa B[X.][X.] 20. März 2018 - 1 [X.]BR 50/16 - Rn. 9; 21. Februar 2017 - 1 [X.]BR 62/12 - Rn. 64, B[X.][X.]E 158, 121).

2. Diesen [X.]nforderungen wird die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht gerecht.

a) Das [X.]rbeitsgericht hat den - dort vom Betriebsrat in Form eines Widerantrags allein angebrachten, sprachlich noch anders gefassten - (Hilfs-)[X.]ntrag als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der [X.]ntrag sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Der im [X.]ntrag angesprochene [X.]rbeitsbereich sei weder ausreichend definiert noch bestimmbar. Zudem würden sich selbst im Fall einer [X.]ntragsstattgabe bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers zur Deckung eines nach dem [X.]usscheiden von Herrn [X.] entstehenden Beschäftigungsbedarfs erneut die Fragen stellen, ob diese auf einem hinreichend eingrenzbaren [X.]rbeitsplatz erfolge und ob es sich hierbei um einen Dauerarbeitsplatz handele. Diese - zwischen den Beteiligten umstrittenen - Fragen würden durch die Entscheidung über den [X.]ntrag nicht gerichtlich geklärt, sondern blieben einem Folgeverfahren vorbehalten.

b) Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Soweit die Beschwerde für die „grundsätzliche“ Zulässigkeit des vom Betriebsrat angebrachten [X.]ntrags auf ihre erstinstanzlichen [X.]usführungen verweist, lassen sich diesen schon keine inhaltlichen [X.]rgumente entnehmen, die auf die spezifischen Begründungen des [X.]rbeitsgerichts Bezug nehmen. [X.]leiches gilt für den Vortrag der Beschwerde, wonach angesichts der [X.]nzahl der gerichtlichen (Zustimmungsersetzungs-)Verfahren der Beteiligten und des Einstellungsstopps bei der [X.]rbeitgeberin ein Feststellungsinteresse für den [X.]ntrag bestehe. [X.]uch insoweit fehlt es an einem Bezug dieser Darlegungen zu den die arbeitsgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen. Dem vom [X.]rbeitsgericht angenommenen Mangel der fehlenden Bestimmtheit des im [X.]ntrag angesprochenen [X.]rbeitsbereichs begegnet die Beschwerde lediglich mit einer entsprechenden Konkretisierung ihres [X.]ntragsbegehrens. Damit benennt sie keine Umstände, aus denen sich - aus ihrer Sicht - eine Rechtsverletzung des [X.]rbeitsgerichts ergibt. Vielmehr macht sie sich die Einwände des [X.]rbeitsgerichts nur zu eigen, indem sie den erstinstanzlichen [X.]ntrag des Betriebsrats ua. um die vom „[X.]usgangsgericht … für opportun erachtet[e]“ Beschreibung der vom Leiharbeitnehmer [X.] ausgeführten Tätigkeiten ergänzt. [X.]uch der abschließende Hinweis der Beschwerde, dass die im [X.]ntrag enthaltene Formulierung „sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um [X.]uftragsspitzen handelt“ aus der Entscheidung des Siebten Senats des [X.] vom 1. [X.]ugust 2018 (- 7 [X.]BR 63/16 -) entnommen wurde, enthält keine inhaltliche [X.]useinandersetzung mit den fallbezogenen [X.]rgumenten des [X.]rbeitsgerichts.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    [X.]hrendt    

        

        

        

    Olaf Kunz    

        

    P. Merkel    

                 

Meta

1 ABR 33/19

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Aachen, 26. Februar 2019, Az: 4 BV 39/18, Beschluss

§ 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2021, Az. 1 ABR 33/19 (REWIS RS 2021, 8531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8531

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Referenzen
Wird zitiert von

12 TaBV 46/22

3 TaBV 40/20

11 Sa 431/21

12 TaBV 10/22

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