Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 4270

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Gegenstand

Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung


Leitsatz

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verbietet die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

2. Beabsichtigt der Entleiher, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen, kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur Übernahme verweigern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 16. November 2011 - 17 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2011 - 3 [X.] - abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie zu 1. beteiligte Arbeitgeberin begehrt im vorliegenden Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des bei ihr gebildeten, zu 2. beteiligten [X.]etriebsrats zur Einstellung der [X.] als Leiharbeitnehmerin sowie die Feststellung, dass diese personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

2

[X.]ei der Arbeitgeberin, einem Zeitungsverlag, sind mehr als 20 zum [X.]etriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Am 5. April 2011 schrieb sie unternehmensintern eine [X.]telle „[X.]achbearbeitung Einzelverkauf von [X.] (m/w)“ aus. Auf diese [X.]telle bewarb sich Frau [X.] hatte im Januar 2010 erfolgreich eine [X.]erufsausbildung bei der Arbeitgeberin abgeschlossen. Anschließend wurde sie von der Arbeitgeberin bis Januar 2011 in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrags beschäftigt. [X.]anach wurde sie über die [X.] (künftig: [X.]) bei der Arbeitgeberin als Leiharbeitnehmerin eingesetzt, wobei zunächst eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit vorgesehen war. Im April 2011 entschloss sich die Arbeitgeberin, [X.] auf der am 5. April 2011 ausgeschriebenen [X.]telle ohne zeitliche [X.]egrenzung als von der [X.] überlassene Leiharbeitnehmerin zu beschäftigen. [X.]ie [X.] verfügt über die nach dem [X.] erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. [X.]ie Arbeitgeberin ist an ihr als Gesellschafterin beteiligt.

3

[X.]er beabsichtigte Einsatz von [X.] als Leiharbeitnehmerin steht im Zusammenhang mit der Personalpolitik der Arbeitgeberin. [X.]iese hatte zunächst im Jahr 2005 damit begonnen, die zuvor mit [X.] besetzten Arbeitsplätze in der Rotationsendverarbeitung dauerhaft mit [X.] zu besetzen. Im [X.]ezember 2006 teilte sie dem [X.]etriebsrat mit, sie beabsichtige, ab dem 1. April 2007 alle neu zu besetzenden [X.]tellen nur noch mit [X.] der [X.] zu besetzen. Ziel der Arbeitgeberin war es, eine aus ihrer [X.]icht notwendige [X.]trukturveränderung der Personalkosten zu erreichen. [X.]ieses Vorhaben hat die Arbeitgeberin - wie sie in der mündlichen Anhörung vor dem [X.]enat nach ausdrücklicher Erörterung erklärt hat - bislang jedenfalls insoweit nicht aufgegeben, als es um die Neubesetzung von Arbeitsplätzen geht, bei denen das [X.]eteiligungsverfahren nach § 99 [X.] - wie im Fall von [X.] - bereits vor dem 1. [X.]ezember 2011 eingeleitet wurde. [X.]as ist der Zeitpunkt zu dem § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.], der durch Art. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a, [X.]uchst. [X.] des „[X.] zur Änderung des [X.]es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ vom 28. April 2011 (verkündet am 29. April 2011, [X.]G[X.]l. I [X.]. 642 - künftig: [X.]) in das [X.] eingefügt wurde, nach Art. 2 dieses Gesetzes in [X.] trat.

4

Mit am 18. April 2011 beim [X.]etriebsrat eingegangener „Einstellungsmeldung“ beantragte die Arbeitgeberin unter Vorlage des auf die Personalakte verweisenden [X.]ewerbungsschreibens von [X.] die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Einstellung für eine zeitlich nicht begrenzte [X.]eschäftigung als Leiharbeitnehmerin ab dem 1. Mai 2011. [X.]ie Arbeitgeberin nahm ihre Mitteilung vom 1. April 2007 in [X.]ezug und wies weiter darauf hin, dass sich [X.]chwerbehinderte nicht beworben hätten und es auch sonst keine [X.]ewerbungen gebe. Hinweise und [X.]aten zur Person von [X.] seien dem [X.]etriebsrat bekannt. Außerdem liege dem [X.]etriebsrat bereits die Erlaubnis der [X.] nach dem [X.] vor.

5

Mit „Hausmitteilung“ vom 21. April 2011, bei der Arbeitgeberin am selben Tag eingegangen, verweigerte der [X.]etriebsrat seine Zustimmung zu dieser Maßnahme mit folgender [X.]egründung:

        

„[X.]er [X.]etriebsrat ist informiert worden, dass neu zu besetzende [X.]tellen über Arbeitnehmerüberlassung besetzt werden.

        

[X.]er dauerhafte Einsatz von Arbeitnehmerüberlassungen widerspricht grundsätzlich Absicht, [X.]inn und Zweck des AÜG. [X.]er Gesetzgeber wollte nur den konkreten Zeitrahmen nicht mehr festschreiben. Eine dauerhafte Ausleihe/Einstellung zu anderen Tarifen war nicht vorgesehen und ist rechtlich unzulässig. Auch nach der Novellierung des AÜG ist das Leiharbeitsverhältnis - wie der Name schon zum Ausdruck bringt - grundsätzlich ein vorübergehendes. [X.]ie vom Gesetzgeber gewollte Funktion kann das AÜG nur dann erfüllen, wenn der Einsatz von [X.] vorübergehend erfolgt oder die Ausnahme bleibt, z. [X.]. bei kurzfristigen Auftragsspitzen, Krankheitsvertretungen, Elternzeit, Auftreten von Mehrarbeit o. Ä. [X.]ie beim [X.] praktizierte [X.]auerausleihe und die damit einhergehende Umgehung der im [X.] geltenden Tarifordnung verstößt gegen Artikel 9 des Grundgesetzes. Ziel des AÜG ist es, neue [X.]eschäftigungsmöglichkeiten zu erschließen. Ziel war und ist es nicht, [X.]tammarbeitsplätze in Leiharbeitsplätze umzuwandeln.

        

Aus diesem Grund verweigert der [X.]etriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von [X.].

        

[X.]er [X.]etriebsrat widerspricht der Einstellung von [X.] auch, weil das Unternehmen das zwingende Mitbestimmungsrecht nach § 95 [X.] nicht beachtet hat. [X.]as Unternehmen hat einseitig entschieden, dass sich ab dem 01.04.2007 bei freiwerdenden [X.]tellen die personelle Auswahl auf Leiharbeitnehmer beschränkt.

        

Aus diesem Grund verweigert der [X.]etriebsrat die Einstellung von [X.].

        

…“    

6

Mit weiterer „Einstellungsmeldung“ vom 27. April 2011, die dem [X.]etriebsrat am selben Tag zuging, nahm die Arbeitgeberin für sich in Anspruch, die Einstellung von [X.] sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. [X.]em widersprach der [X.]etriebsrat mit „Hausmitteilung“ vom 4. Mai 2011, die der Arbeitgeberin am selben Tag zuging.

7

Mit ihrer am 5. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Einstellung von [X.] sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit des vorläufigen Einsatzes begehrt. [X.]ie hat vorgebracht, die vom [X.]etriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe bestünden nicht. [X.]ie vorläufige [X.]urchführung der Maßnahme sei dringend erforderlich.

8

[X.]ie Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die vom [X.]etriebsrat mit Hausmitteilung vom 21. April 2011 verweigerte Zustimmung zur Einstellung von [X.] zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die zum 1. Mai 2011 vorgenommene vorläufige Einstellung von [X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

9

[X.]er [X.]etriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die von ihm geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen vor. [X.]ie personelle Einzelmaßnahme sei auch nicht dringlich gewesen.

[X.]as Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. [X.]as [X.] hat am 16. November 2011 die dagegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser weiterhin die Abweisung der Anträge. [X.]ie Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats hat hinsichtlich des Antrags auf Zustimmungsersetzung Erfolg. [X.]ieser ist unter Aufhebung der Entscheidung des [X.]s und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. [X.]er Feststellungsantrag fällt dem [X.]enat nicht mehr zur Entscheidung an.

I. [X.]er zulässige Antrag der Arbeitgeberin, die vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin [X.] gerichtlich zu ersetzen, ist unbegründet. [X.]ie beabsichtigte Einstellung verstößt gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). [X.]ie widerspricht dem aus § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] folgenden Verbot einer mehr als vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

1. [X.]er von der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 [X.] verfolgte Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Arbeitgeberin das für einen solchen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

a) [X.]as Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 [X.] setzt voraus, dass der [X.]etriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 [X.] bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher der Zustimmung des [X.]etriebsrats bedarf (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) [X.]ieses Rechtsschutzbedürfnis liegt hier vor. [X.]ie Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. [X.]ie hat daher nach § 14 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] iVm. § 99 [X.] den [X.]etriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung zu beteiligen ([X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 15). [X.]er Umstand, dass die Leiharbeitnehmerin [X.] bereits vor der jetzt beabsichtigten zeitlich unbegrenzten Einstellung vorübergehend im [X.]etrieb tätig war, steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen. Auch die Verlängerung eines Einsatzes von [X.] ist als Einstellung nach § 99 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] mitbestimmungspflichtig ([X.] 23. Januar 2008 - 1 [X.] - Rn. 24 f., [X.]E 125, 306). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der [X.]etriebsrat einer zeitlich unbegrenzt vorgesehenen Einstellung von [X.] bereits zugestimmt hatte.

2. [X.]er Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet. [X.]ie Arbeitgeberin hat zwar das Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.] ordnungsgemäß eingeleitet. Auch gilt die Zustimmung des [X.]etriebsrats nicht etwa nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt. [X.]ie vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung der [X.] kann jedoch nicht gerichtlich ersetzt werden, da ihre Einstellung nach der jetzt geltenden Rechtslage i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegen ein Gesetz verstößt.

a) [X.]ie Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet.

aa) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 [X.] ist, dass der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.] ausreichend unterrichtet hat. [X.]eim tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers hat der Entleiher dem [X.]etriebsrat nach § 14 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] außerdem die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] - also die Erklärung, ob der Verleiher die Erlaubnis nach § 1 [X.] besitzt - vorzulegen. [X.]er Arbeitgeber hat im Zustimmungsverfahren den [X.]etriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Wenn die vom Arbeitgeber gemachten Angaben nicht offenkundig unvollständig sind, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, den [X.]etriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, soweit der [X.]etriebsrat keine weitergehende Unterrichtung verlangt (vgl. [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 17 ff.).

[X.]) [X.]ie Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat in diesem [X.]inne ausreichend unterrichtet. [X.]ie hat ihn über die Person der Angestellten [X.] sowie über den Arbeitsplatz, auf dem [X.] eingesetzt werden soll, informiert. Gleichzeitig hat sie das [X.]ewerbungsschreiben vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass [X.] im [X.]etrieb schon tätig war, konnte die Arbeitgeberin davon ausgehen, den [X.]etriebsrat ausreichend unterrichtet zu haben. [X.]em [X.]etriebsrat lag auch die Genehmigung der [X.] nach dem [X.] vor. Über diese Punkte stimmen die [X.]eteiligten überein.

b) [X.]ie Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Einstellung gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] als erteilt.

aa) Nach § 99 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] gilt die Zustimmung des [X.]etriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn er seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der [X.]etriebsrat seine Zustimmung nicht fristgemäß mit beachtlicher [X.]egründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt. [X.]er [X.]etriebsrat genügt der gesetzlichen [X.]egründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen [X.]egründung einer der in § 99 Abs. 2 [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine [X.]egründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. [X.]ie [X.]egründung des [X.]etriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 50).

[X.]) Hier ist die Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats der Arbeitgeberin am 21. April 2011 und damit innerhalb einer Woche nach der am 18. April 2011 erfolgten Unterrichtung zugegangen. [X.]ie [X.]egründung ist ausreichend. [X.]er [X.]etriebsrat hat angeführt, der dauerhafte Einsatz von [X.] widerspreche Absicht, [X.]inn und Zweck des [X.]. Er hat gemeint, die Aushöhlung der bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Außerdem hat er sich darauf berufen, die Arbeitgeberin [X.] das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 95 [X.], weil das Unternehmen einseitig entschieden habe, bei freiwerdenden [X.]tellen sei die personelle Auswahl auf Leiharbeitnehmer beschränkt. [X.]amit hat der [X.]etriebsrat hinsichtlich der genannten Rechtsvorschriften in hinreichender Weise den [X.] „Verstoß einer Maßnahme gegen ein Gesetz“ nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Anspruch genommen.

c) [X.]ie vom [X.]etriebsrat verweigerte Zustimmung ist nicht gerichtlich zu ersetzen, da die beabsichtigte Einstellung i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegen ein Gesetz verstößt. [X.]as gerichtliche Prüfprogramm im Zustimmungsersetzungsverfahren ist auf die vom [X.]etriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 59 mwN). Hier hat der [X.]etriebsrat gerügt, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen ein Gesetz. [X.]iese Rüge ist i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht begründet, soweit sich der [X.]etriebsrat auf einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG und § 95 [X.] beruft. [X.]agegen ist seine Rüge, die geplante personelle Einzelmaßnahme verstoße gegen das [X.], nach der insoweit maßgeblichen jetzigen Rechtslage berechtigt.

aa) [X.]er [X.]etriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen Verstoßes ua. gegen ein Gesetz nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt. Geht es um die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den [X.]etrieb des Entleihers und damit um eine Einstellung i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], muss diese als solche untersagt sein. [X.]azu bedarf es zwar keiner [X.] im technischen [X.]inne, die unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. [X.]er Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. [X.]er [X.] des § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der [X.] nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt ([X.] 21. Juli 2009 - 1 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 131, 250; 23. Juni 2010 - 7 A[X.]R 3/09 - Rn. 23, [X.]E 135, 57; 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 42; 10. Oktober 2012 - 7 [X.] - Rn. 65 mwN).

[X.]) [X.]ie hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine begründete Zustimmungsverweigerung liegen allerdings nicht hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen Art. 9 Abs. 3 GG und gegen § 95 Abs. 1 [X.], wohl aber hinsichtlich des Verstoßes gegen das [X.] vor.

(1) [X.]ie vom [X.]etriebsrat geltend gemachten Verstöße gegen Art. 9 Abs. 3 GG und § 95 Abs. 1 [X.] betreffen kein Gesetz, das die Einstellung an sich verhindern will. [X.]ie vom [X.]etriebsrat auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Einwände beziehen sich nicht auf die Einstellung, sondern allein auf die Frage der Arbeitsbedingungen der eingestellten Arbeitnehmer. [X.]as Mitbestimmungsrecht nach § 95 Abs. 1 [X.] bei der Gestaltung von [X.] hat nicht den Zweck, die Einstellung von bestimmten Arbeitnehmern zu verhindern, sondern dem [X.]etriebsrat bei deren Auswahl Rechte zu gewähren. Es betrifft deshalb nicht die Einstellung von Arbeitnehmern an sich.

(2) Zu Recht macht der [X.]etriebsrat dagegen geltend, die beabsichtigte Einstellung von [X.] verstoße gegen das [X.]. Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]enats geltende Rechtslage und somit auch § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] in der seit dem 1. [X.]ezember 2011 geltenden Fassung. [X.]iese [X.]estimmung verbietet die nicht nur vorübergehende Überlassung von [X.]. [X.]ie stellt ein Gesetz i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dar, dessen Zweck nur erreicht werden kann, wenn die Einstellung unterbleibt. [X.]ie beabsichtigte Einstellung von [X.] verstößt gegen dieses Gesetz; sie richtet sich auf eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.

(a) § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] wurde durch Art. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a, [X.]uchst. [X.] des [X.]es in das [X.] eingefügt. Nach Art. 2 des [X.]es trat die Änderung am 1. [X.]ezember 2011 und damit nach [X.]eantragung der Zustimmung des [X.]etriebsrats durch die Arbeitgeberin und auch nach den Entscheidungen der Vorinstanzen in [X.]. [X.]ennoch ist für die [X.]eurteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe des [X.]etriebsrats auf die geänderte, zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]enats geltende Rechtslage abzustellen.

(aa) [X.]treitgegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung nach § 99 Abs. 4 [X.] ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig war. [X.]ie streitgegenständliche Frage ist deshalb nach Maßgabe der Rechtslage zu beantworten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in [X.] ist. [X.]as gilt auch, wenn die Änderung der Rechtslage für die vom [X.]etriebsrat angebrachten Verweigerungsgründe eine geänderte rechtliche [X.]eurteilung erfordert. [X.]ann sind dem [X.]etriebsrat keine neuen Verweigerungsgründe entstanden, vielmehr sind die geltend gemachten Verweigerungsgründe auf einer neuen rechtlichen Grundlage zu würdigen. Wenn und soweit darin eine Änderung des [X.]treitgegenstandes und damit - trotz gleichbleibenden [X.] - eine Antragsänderung liegt, ist diese in der [X.] zulässig, wenn der festgestellte [X.]achverhalt die rechtliche [X.]eurteilung nach der neuen Rechtslage ermöglicht, der [X.]treitstoff nicht erweitert wird und die Rechte der [X.]eteiligten nicht verkürzt werden (zum Ganzen [X.] 25. Januar 2005 - 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 113, 218).

([X.]) Hier hat der [X.]etriebsrat von vornherein geltend gemacht, die dauerhafte Ausleihe von [X.] führe zur Umwandlung von [X.]tammarbeitsplätzen in [X.]; das widerspreche dem [X.]. [X.]ieser [X.] hat sich nicht verändert. Allerdings ist für seine [X.]eurteilung die neue Rechtslage maßgeblich. [X.]ie Frage, ob die Absicht der Arbeitgeberin, [X.] künftig ohne zeitliche [X.]egrenzung als Leiharbeitnehmerin einzusetzen, mit dem [X.] vereinbar ist, beurteilt sich nicht nach einer früheren, sondern nach der derzeitigen Rechtslage. [X.]oweit mit der Änderung der zu beachtenden Rechtslage zugleich eine Änderung des [X.]treitgegenstandes des Verfahrens in der [X.] verbunden sein sollte, wäre diese ausnahmsweise zulässig. [X.]er [X.]achverhalt steht fest. Rechte der Arbeitgeberin werden nicht beeinträchtigt. [X.]ie hat zur rechtlichen [X.]edeutung von § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.]tellung genommen und die Ansicht vertreten, diese Regelung stehe der Einstellung von [X.] nicht entgegen. [X.]ie hat auch nicht geltend gemacht, dass sie bei einem Abstellen auf die derzeitige Rechtslage in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt werde.

(b) § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] verbietet die mehr als nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. [X.]ie [X.]estimmung definiert nicht lediglich den Anwendungsbereich des [X.]; auch stellt sie nicht lediglich eine [X.]eschreibung oder einen unverbindlichen Programmsatz dar (so aber im Ergebnis Lembke [X.][X.] 2011, 414, 415; [X.] 2013, 1276, 1278; [X.]eel FA 2013, 132; [X.]/[X.]tiebert [X.][X.] 2012, 632, 633). Vielmehr handelt es sich um eine verbindliche Rechtsnorm, die von den [X.] und den Gerichten zu beachten ist (so im Ergebnis auch [X.]/[X.] NZA 2012, 845; [X.]rors AuR 2013, 108, 113; [X.]üwell ZE[X.]AR 2011, 449, 455; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; [X.] RdA 2011, 321, 324; [X.]/[X.] 13. Aufl. Einl. [X.] Rn. 12). [X.]as ergibt die Auslegung der [X.]estimmung.

(aa) [X.]er Wortlaut des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] gebietet kein bestimmtes Ergebnis. [X.]er Umstand, dass der Gesetzgeber sprachlich den indikativen Modus („[X.]ie Überlassung erfolgt vorübergehend“) gewählt hat, obwohl eine imperative Formulierung (z[X.] „hat vorübergehend zu erfolgen“, „muss vorübergehend sein“, „darf nur vorübergehend erfolgen“) unschwer möglich gewesen wäre, könnte allerdings dafür sprechen, dass die [X.]estimmung lediglich beschreibenden und keinen normativ bindenden Charakter hat. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr verwendet der Gesetzgeber des Öfteren auch für bindende Gebote den Indikativ (vgl. nur Art. 3 Abs. 1 GG, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]). [X.]er Wortlaut des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] lässt daher ohne Weiteres auch ein Verständnis zu, wonach die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend zu erfolgen hat.

([X.]) [X.]ie Gesetzessystematik spricht für den normativen, verbindlichen Charakter des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]. Nach der zweifelsfrei verbindlichen Regelung in § 1 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher [X.]ritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. [X.]ie Vorschrift bestimmt, wann erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung i[X.]d. [X.] vorliegt. [X.]ie nachfolgende [X.]estimmung des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] schränkt das nicht ein, sondern bringt zum Ausdruck, dass eine der Erlaubnis zugängliche Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen darf.

([X.]) Für den normativen, verbindlichen Charakter des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] sprechen entscheidend der Charakter sowie der [X.]inn und Zweck der Regelung. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich gesetzliche Regelungen nicht in folgenlosen [X.]eschreibungen erschöpfen. [X.]as gilt auch für § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]. [X.]ie Regelung verlöre ihren [X.]inn als gesetzliche Norm, wenn sie im Falle des Vorliegens einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung keine [X.]edeutung hätte. Wenn aber davon auszugehen ist, dass mit dieser [X.]estimmung, wie auch sonst bei Gesetzen, die über bloße [X.]efinitionen oder Fiktionen hinausgehen, überhaupt etwas geregelt werden soll, so besteht der [X.] darin, dass die nicht mehr nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung unterbunden werden soll. Entgegen der von der Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem [X.]enat vertretenen Auffassung kann die Regelung auch nicht etwa dahin verstanden werden, Arbeitnehmerüberlassung sei immer als vorübergehend anzusehen. [X.]arin läge eine gesetzliche Fiktion. Gesetzliche Fiktionen werden regelmäßig durch die Verwendung der Worte „gilt“ oder „gelten“ ausgedrückt. [X.]ieser allgemein üblichen Regelungstechnik hat sich der Gesetzgeber hier nicht bedient.

([X.]) Auch der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers ging dahin, die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung unabhängig von der bei Inkrafttreten des [X.]es geltenden Rechtslage zu verbieten. [X.]er Gesetzgeber wollte mit dem [X.] und damit auch mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] Unionsrecht „vollständig, eins zu eins“ umsetzen (so die Ausführung der zuständigen [X.]undesministerin in der abschließenden Plenarberatung des [X.]eutschen [X.]undestages, [X.] 17. Wahlperiode [X.]. 11366 ([X.])). [X.]abei ist er davon ausgegangen, die Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (A[X.]l. EU L 327 vom 5. [X.]ezember 2008 [X.]. 9 - künftig: [X.]) erfordere Änderungen im [X.], weil sie Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend definiere (vgl. den Regierungsentwurf zum [X.]: [X.]T-[X.]rucks. 17/4804 [X.]. 1). Vor diesem Hintergrund hat er mit § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] eine Regelung eingefügt, die „der Klarstellung“ dient, „dass das [X.] Modell der Arbeitnehmerüberlassung“ diesen Vorgaben entspreche. [X.]as bedeutet nach den Vorstellungen des Gesetzgebers: „[X.]as [X.] regelt ein auf vorübergehende Überlassungen angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung, bei dem die Überlassung an den jeweiligen [X.] vorübergehend ist“ ([X.]T-[X.]rucks. 17/4804 [X.]. 8). Es sollte also eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die mehr als vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ausschließt. [X.]ass diese Regelung der Klarstellung dient, ändert daran nichts (so aber [X.]taatssekretär [X.]rauksiepe in einer Antwort auf die Anfrage der Abgeordneten Krellmann [X.]T-[X.]rucks. 17/8829 [X.]. 24). Ohne eine normative Wirkung der Neuregelung liefe eine derartige Klarstellung ins Leere.

[X.]ass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch die Einfügung des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] die Rechtslage geändert wurde, zeigt sich daran, dass die Vorschrift zu den [X.]estimmungen gehört, die nach Art. 2 des [X.]es nicht schon einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 29. April 2011, sondern erst am 1. [X.]ezember 2011 in [X.] traten. [X.]as erheblich spätere Inkrafttreten begründete der Gesetzgeber mit der Erwägung, dies gebe „den Verleihern und [X.] … ausreichend Zeit, ihre vertraglichen Vereinbarungen und sonstige Regelungen bei [X.]edarf an die neue Rechtslage anzupassen“ ([X.]T-[X.]rucks. 17/4804 [X.]. 11). Wäre durch § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] in der Neufassung keinerlei neue, von der vorherigen Rechtslage unabhängige Verpflichtung entstanden, wäre es nicht nötig gewesen, das Inkrafttreten der [X.]estimmung zeitlich hinauszuschieben.

(ee) Verfassungsrechtliche Vorgaben stehen dieser Auslegung nicht entgegen. [X.]ie verstößt nicht gegen Grundrechte.

([X.]) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist nicht deshalb verletzt, weil die gesetzliche Regelung zu unbestimmt wäre (aA [X.]eel öAT 2013, 23, 25; Teusch/Verstege NZA 2012, 1326, 1328). [X.]eim [X.]egriff „vorübergehend“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff wie er gesetzlichen Regelungen vielfach zugrunde liegt. [X.]ass er seine Konkretisierung erst im Zuge der Anwendung durch die Gerichte finden muss, ist darin angelegt. [X.]er Gesetzgeber ist jedenfalls dann berechtigt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, wenn sich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit einer Norm nicht genauer bestimmen lassen und der [X.]egriff mit Hilfe der herkömmlichen juristischen Methoden zu konkretisieren ist (vgl. [X.]VerfG 11. Januar 1994 - 1 [X.]vR 434/87 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]VerfGE 90, 1). § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] erklärt sich vor dem Hintergrund des Ziels des Gesetzgebers, eine flexible Zeitkomponente zu schaffen und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen zu verzichten ([X.]T-[X.]rucks. 17/4804 [X.]. 8). Eine Konkretisierung hat nach den herkömmlichen juristischen Methoden zu erfolgen und die Vorgaben höherrangigen Rechts zu beachten.

([X.]b) [X.]as Grundrecht der Verleiher und Entleiher auf [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) steht einem Verständnis, wonach § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verbietet, ebenfalls nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei diesem Verständnis um einen Eingriff in die Freiheit der [X.]erufsausübung. [X.]ieser ist aber zulässig.

([X.]a) Regelungen der [X.]erufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist sowie wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der [X.]chwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist ([X.]VerfG 21. [X.]ezember 2009 - 1 [X.]vR 2738/08 - Rn. 37 mwN, [X.]VerfGK 16, 449).

([X.]) [X.]as Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Indem es verhindert, dass der [X.] des Leiharbeitnehmers und derjenige, der über die Möglichkeiten zu dessen tatsächlicher [X.]eschäftigung verfügt, mehr als nur vorübergehend auseinanderfallen, dient es zum einen dem [X.]chutz der Leiharbeitnehmer. Zugleich begrenzt es im kollektiven Interesse der [X.]elegschaft des Entleiherbetriebs deren [X.]paltung (vgl. zur Unterscheidung von volkswirtschaftlich sinnvoller kurzfristiger und unerwünschter langfristiger Arbeitnehmerüberlassung schon [X.]VerfG 4. April 1967 - 1 [X.]vR 84/65 - [X.]VerfGE 21, 221 und [X.] 28. [X.]eptember 1988 - 1 A[X.]R 85/87 - zu [X.]I 2 [X.] der Gründe, [X.]E 59, 380). Um den mit einer völlig unbegrenzten Arbeitnehmerüberlassung verbundenen Gefahren zu begegnen, ist das gesetzliche Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein geeignetes, erforderliches und auch im engeren [X.]inn verhältnismäßiges Mittel (aA ohne nähere [X.]egründung [X.]/[X.]tiebert [X.][X.] 2012, 632, 635).

(ff) Auch Unionsrecht steht einer Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.], wonach dieser die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verbietet, nicht entgegen. [X.]as gilt zum einen für die [X.]; dabei kann dahinstehen, ob diese ein solches Verständnis nicht sogar gebietet. Zum anderen gilt das auch für die in Art. 16 der [X.] ([X.]) anerkannte unternehmerische Freiheit.

([X.]) [X.]ie [X.] steht dem hier vertretenen Verständnis zumindest nicht entgegen.

([X.]a) Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die [X.] für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein [X.]eschäftigungsverhältnis eingegangen sind und die [X.] Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um „vorübergehend“ unter deren Aufsicht und Leitung zu arbeiten. „Leiharbeitsunternehmen“ ist nach Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b der [X.] eine natürliche oder juristische Person, die mit [X.] Arbeitsverträge oder [X.]eschäftigungsverhältnisse eingeht, um sie [X.] Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter Aufsicht und Leitung „vorübergehend“ arbeiten. Nach Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] ist „Leiharbeitnehmer“ ein Arbeitnehmer, der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein [X.]eschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem [X.] Unternehmen überlassen zu werden und dort unter dessen Aufsicht und Leitung „vorübergehend“ zu arbeiten. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d der [X.] definiert als „entleihendes Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht und Leitung ein Leiharbeitnehmer „vorübergehend“ arbeitet. [X.]chließlich ist „Überlassung“ im [X.]inne der Richtlinie nach Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. e [X.] der Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem [X.] Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung „vorübergehend“ zu arbeiten.

([X.]) Ob die Richtlinie nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verbietet oder mit diesen Regelungen lediglich der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird, ist streitig (für ein Verbot z[X.]: [X.] EuZA 2009, 287, 311; [X.] 2012, 422, 423; [X.]üwell ZE[X.]AR 2011, 449, 450 f.; gegen ein Verbot z[X.]: [X.]/[X.] 2011, 474, 487 ff.; [X.]/[X.]tiebert [X.][X.] 2012, 632, 633 f.; [X.]oemke RIW 2009, 177, 179). Hier kann die Frage dahinstehen. Falls die Richtlinie ein von den Mitgliedstaaten umzusetzendes Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung enthielte, müsste § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] bereits wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung im hier vertretenen [X.]inn ausgelegt werden. Aber auch wenn die Richtlinie ein solches Verbot nicht verlangen sollte, kann ihr jedenfalls auch nicht entnommen werden, dass der nationale Gesetzgeber daran gehindert wäre, die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zu verbieten.

([X.]b) Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die unternehmerische Freiheit, die nach Art. 16 [X.] „nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“ ist, einem Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegensteht. [X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] eine Regelung zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung enthält und damit den für die Anwendung der [X.] notwendigen unionsrechtlichen [X.]ezug nach Art. 51 Abs. 1 [X.] herstellt. Jedenfalls wird durch ein solches Verbot die durch Art. 16 [X.] insbesondere geschützte Vertragsfreiheit nicht in einem Umfang eingeschränkt, der geeignet wäre, von einer [X.]eeinträchtigung des [X.] des Rechts auf unternehmerische Freiheit zu sprechen. Vielmehr achtet der gesetzlich vorgesehene, aus Gründen des Gemeinwohls erfolgende und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügende geringfügige Eingriff i[X.]v. Art. 52 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 [X.] den wesentlichen Gehalt der unternehmerischen Freiheit. Zudem dient das Verbot dem durch Art. 31 Abs. 1 [X.] geschützten Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und damit dem [X.]chutz der Rechte Anderer. Hiernach ist der [X.] Gesetzgeber befugt, die mehr als vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zu verbieten (aA, ohne dies mit Argumenten zu unterlegen, [X.]/[X.]tiebert [X.][X.] 2012, 632, 634).

(c) § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] ist ein Verbotsgesetz i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.], dessen Verletzung den [X.]etriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung berechtigt (so auch [X.]/[X.] NZA 2012, 845, 846; [X.]rors AuR 2013, 108, 113; [X.]üwell ZE[X.]AR 2011, 449, 455; Fitting 26. Aufl. § 99 Rn. 192a; [X.] RdA 2011, 321, 327; ders. [X.], 70, 75; [X.] Ai[X.] 2011, 351, 352; [X.] 2012, 422, 425 f.). [X.]er Zweck der Regelung kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung insgesamt unterbleibt.

(aa) [X.]er [X.] des § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist bei Einstellungen und Versetzungen nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die personelle Maßnahme insgesamt unterbleibt (s. dazu oben [X.] 2 c aa). [X.]ei Einstellungen ist das der Fall, wenn durch die betreffende Norm im [X.]inne einer „Absperrtechnik“ verhindert werden soll, dass bestimmte Arbeitnehmer überhaupt in den [X.]etrieb aufgenommen werden ([X.] 28. Juni 1994 - 1 A[X.]R 59/93 - zu [X.]I 1 c und 2 a der Gründe, [X.]E 77, 165). [X.]as in [X.]etracht kommende Gesetz muss den Zweck haben, die Organisationsgewalt des Arbeitgebers im Hinblick auf eine bestimmte Zusammensetzung der [X.]elegschaft zu beschränken (vgl. [X.] 28. Juni 1994 - 1 A[X.]R 59/93 - zu [X.]I 2 a der Gründe, aaO). [X.]ementsprechend kommt das Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere dann in [X.]etracht, wenn mit der betreffenden Rechtsnorm auch die kollektiven Interessen der betroffenen [X.]elegschaft gewahrt werden sollen (vgl. [X.] 28. [X.]eptember 1988 - 1 A[X.]R 85/87 - zu [X.]I 2 c der Gründe, [X.]E 59, 380).

([X.]) [X.]anach ist das Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] ein Verbotsgesetz, das den [X.]etriebsrat zur Zustimmungsverweigerung berechtigt. [X.]enn es dient jedenfalls auch den kollektiven Interessen der betroffenen [X.]elegschaft. Es soll im Interesse auch der [X.]tammarbeitnehmer eine [X.]paltung der [X.]elegschaft begrenzt und die Gefahr eingeschränkt werden, dass zumindest faktisch auf deren Arbeitsplatzsicherheit und die Qualität ihrer Arbeitsbedingungen [X.]ruck ausgeübt wird. Im Rahmen dieser [X.]egrenzung wird die Organisationsgewalt des Arbeitgebers, die [X.]elegschaft in bestimmter Weise zusammenzusetzen, eingeschränkt. [X.]emgemäß war in der Rechtsprechung des [X.] bereits für die früher geltende zeitliche Höchstbegrenzung der Arbeitnehmerüberlassung anerkannt, dass ein Verstoß dagegen das Zustimmungsverweigerungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auslöste (grundlegend: [X.] 28. [X.]eptember 1988 - 1 A[X.]R 85/87 - zu [X.]I 2 c der Gründe, [X.]E 59, 380).

([X.]) Unerheblich ist, ob in Fällen der nicht mehr nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht (bejahend insoweit z[X.] LAG [X.]erlin-[X.]randenburg 9. Januar 2013 - 15 [X.]a 1635/12 -; verneinend z[X.] LAG [X.]erlin-[X.]randenburg 16. Oktober 2012 - 7 [X.]a 1182/12 -). Auch wenn das unter bestimmten Umständen der Fall sein sollte, stünde das einem Zustimmungsverweigerungsrecht des [X.]etriebsrats im Entleiherbetrieb nicht entgegen. Wie sich aus § 14 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.] ergibt, soll der [X.]etriebsrat des Entleiherbetriebs bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers auch prüfen können, ob der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Fehlt es daran, kann er - wie sich aus dieser Regelung somit ebenfalls ergibt - seine Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verweigern. [X.]as gilt, obwohl in einem solchen Fall nach § 10 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] iVm. § 9 Nr. 1 [X.] zweifelsfrei ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht. Falls bei einer nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entstehen sollte, kann hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats nichts anderes gelten. Unerheblich ist auch, welche sonstigen Rechte des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher im Falle der nicht mehr vorübergehenden Überlassung entstehen könnten.

(d) [X.]ie von der Arbeitgeberin beabsichtigte Einstellung von [X.] ist nicht nur vorübergehend i[X.]v. § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] und verstößt deshalb gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot.

(aa) [X.]a der Gesetzgeber auf die Festlegung bestimmter Höchstüberlassungsfristen verzichtet hat (vgl. [X.]T-[X.]rucks. 17/4804 [X.]. 8), bedarf der [X.]egriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] der im Wege der Auslegung vorzunehmenden Konkretisierung. Wie diese zu erfolgen hat, ist im [X.]chrifttum umstritten. [X.]o wird die Ansicht vertreten, „vorübergehend“ sei das Gegenstück zu dauerhaft und weitergehende - sachliche - Einschränkungen seien nicht gerechtfertigt ([X.]/[X.]tiebert [X.][X.] 2012, 632 ff.). [X.]emgegenüber wird vorgeschlagen, auf den konkreten Einsatz eines Leiharbeitnehmers abzustellen und zu prüfen, ob die Entscheidung für den Einsatz als Leiharbeitnehmer statt einer unmittelbaren Einstellung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erfolgt, es dafür also keinen anerkennenswerten Grund gibt ([X.] RdA 2011, 321, 326). [X.]abei wird teilweise in Anlehnung an das [X.]efristungsrecht darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer beim Entleiher [X.]aueraufgaben wahrnimmt; nicht ausreichen soll es danach, dass lediglich die vorgesehene Entleihdauer kürzer ist als der Arbeitsvertrag zum Verleiher ([X.]üwell ZE[X.]AR 2011, 449, 453 f.). Ferner wird die Auffassung vertreten, es komme sowohl arbeitnehmerbezogen auf die [X.]auer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers beim Entleiher als auch arbeitsplatzbezogen auf den beim Entleiher zu besetzenden Arbeitsplatz an. Arbeitnehmerüberlassung sei nur dann vorübergehend, wenn es arbeitsplatzbezogen einen erhöhten Personalbedarf und arbeitnehmerbezogen eine zeitliche [X.]efristung gibt. Zudem seien Kettenbefristungen - mehrfacher Einsatz verschiedener Leiharbeitnehmer - unzulässig ([X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 [X.] Rn. 230u ff.). Teilweise wird auch auf die [X.] abgestellt. In diesem Zusammenhang wird vertreten, aus der Auslegung der [X.] ergebe sich, dass der Entleiher ein berechtigtes Flexibilisierungsinteresse haben müsse ([X.]rors AuR 2013, 108, 112).

([X.]) Hier kann dahingestellt bleiben, welchem dieser Ansätze zu folgen oder wie der [X.]egriff „vorübergehend“ sonst zu konkretisieren ist. Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung liegt keine „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung mehr vor. [X.]er [X.]egriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] wäre sinnentleert, wenn eine ohne jegliche zeitliche [X.]egrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer anstelle eines [X.]tammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, noch als vorübergehend anzusehen wäre. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier.

3. Eine Pflicht zur Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV besteht nicht. [X.]oweit der [X.]enat vorstehend Ausführungen zum Unionsrecht gemacht hat, ist dessen Auslegung aufgrund von Wortlaut und [X.]ystematik der maßgeblichen Regelungen des Unionsrechts hinreichend klar (vgl. [X.] 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [[X.]] [X.]lg. 1982, 3415).

II. Nachdem über den Zustimmungsersetzungsantrag rechtskräftig entschieden ist, fällt der Feststellungsantrag nicht mehr zur Entscheidung an.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    [X.]    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 ABR 91/11

10.07.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Braunschweig, 6. Juli 2011, Az: 3 BV 8/11, Beschluss

§ 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 14 Abs 3 S 1 AÜG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11 (REWIS RS 2013, 4270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4270

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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