Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 7 ABR 63/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 5235

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Gegenstand

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - Zustimmungsersetzungsverfahren


Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberinnen, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M zu ersetzen und festzustellen, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer H und M aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2016 - 5 [X.] - zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Arbeitgeberinnen haben die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von zwei Leiharbeitnehmern sowie die Feststellung begehrt, dass deren Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

2

Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der chemischen Industrie und unterhalten in [X.] einen Gemeinschaftsbetrieb. Sie beschäftigen in diesem Betrieb derzeit etwa 400 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 3. ist der in dem Gemeinschaftsbetrieb gebildete Betriebsrat.

3

Auf die Arbeitsverhältnisse der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der chemischen Industrie [X.] Anwendung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des [X.]anteltarifvertrags für die chemische Industrie [X.]est (im Folgenden [X.]) ist die zulässige Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 [X.]onate ausgedehnt. Die Nutzung dieser erweiterten Befristungsmöglichkeit setzt den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall voraus.

4

Die Arbeitgeberinnen beschäftigen in der Abteilung O[X.] 1 sogenannte [X.], die im [X.]esentlichen mit der Kommissionierung und dem Packen von Transportaufträgen sowie dem [X.]arennachschub befasst sind. Die Arbeitgeberinnen beabsichtigten zunächst, [X.], die bereits zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt waren, auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 [X.] in der [X.] vom 15. [X.]ärz 2015 bis zum 31. Januar 2017 weiter zu beschäftigen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu verweigert hatte, entschlossen sich die Arbeitgeberinnen, Leiharbeitnehmer in der Abteilung O[X.] 1 einzusetzen. [X.]it Schreiben vom 12. [X.]ärz 2015 unterrichteten sie den Betriebsrat über ihre Absicht, die Leiharbeitnehmer H und [X.] in der [X.] vom 20. [X.]ärz 2015 bis zum 31. Januar 2017 zu beschäftigen, und baten ihn um Zustimmung zur Einstellung dieser Leiharbeitnehmer. Ferner teilten sie mit, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen zur Bewältigung des [X.] dringend erforderlich sei. [X.]it Schreiben vom 17. [X.]ärz 2015 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung und bestritt die Dringlichkeit der vorläufigen Einstellungen. Zur Begründung verwies er auf einen Verstoß gegen § 1 [X.], erhebliche Nachteile für andere Arbeitnehmer sowie die [X.]öglichkeit, die bisher befristet beschäftigten [X.] unbefristet weiter zu beschäftigen.

5

[X.]it der am 20. [X.]ärz 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Arbeitgeberinnen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Einstellungen der Leiharbeitnehmer H und [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass deren vorläufiger Einsatz dringend erforderlich sei. Sie haben die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Verweigerung der Zustimmung zu den personellen [X.]aßnahmen nicht. Die vorläufige Durchführung der [X.]aßnahmen sei dringend erforderlich.

6

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,

        

1.    

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und [X.] zu ersetzen,

        

2.    

festzustellen, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer H und [X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

7

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberinnen entsprochen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. [X.]it der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter und begehrt im [X.]ege eines [X.]iderantrags hilfsweise

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberinnen nicht berechtigt sind, bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung des Einsatzes von bereits sachgrundlos zwei Jahre lang befristet erfolgter Beschäftigungen gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 3 des [X.]anteltarifvertrags der [X.] in [X.] den dadurch weiter bestehenden Beschäftigungsbedarf durch Einstellung von Leiharbeitnehmern zu decken, sofern es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt.

9

Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde haben die Arbeitgeberinnen das Verfahren in Bezug auf ihre [X.] für erledigt erklärt, nachdem die Leiharbeitnehmer H und [X.] am 31. Januar 2017 aus dem Gemeinschaftsbetrieb ausgeschieden waren. Der Betriebsrat hat der Erledigungserklärung der Arbeitgeberinnen widersprochen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, das Verfahren hinsichtlich ihrer [X.] einzustellen und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen.

B. Das Verfahren ist in Bezug auf die [X.] der Arbeitgeberinnen einzustellen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

I. Das Verfahren ist hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberinnen, die Zustimmung des Betriebsrats zu der befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und [X.] zu ersetzen, und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung dieser Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung der Arbeitgeberinnen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.

1. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, sind die übrigen Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei [X.]ochen mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen (§ 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der Frist nicht äußert (§ 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Anders als im [X.] kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste (grundlegend [X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 65, 105; vgl. auch [X.] 17. [X.]ai 2017 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 159, 111; 13. [X.]ärz 2013 - 7 [X.] - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 8; 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 10). An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren hat (vgl. [X.]/[X.] Stand Juni 2018 § 83a Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 83a Rn. 6; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 83a ArbGG Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 83a Rn. 8; [X.] 2007 S. 403, 412 ff.; G[X.]P/Spinner 9. Aufl. § 83a Rn. 22; H[X.]K/[X.] 8. Aufl. § 83a ArbGG Rn. 6; [X.]/[X.]eth/[X.]eth 5. Aufl. ArbGG § 83a Rn. 23; [X.] FA 2016, 226, 228), hält der [X.] fest. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist die Prüfung, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, weder nach § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG erforderlich noch im Hinblick auf [X.] oder eine Klärungs- und Befriedungswirkung geboten.

a) Nach § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gilt die Zustimmung zur Erledigung als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert. Die fingierte Zustimmung des Beteiligten bewirkt, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt, die zur Einstellung des Verfahrens führt, ohne dass vom Gericht zu prüfen ist, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. [X.]idersprechen Beteiligte der Erledigungserklärung des Antragstellers, kann dies eine unterschiedliche Bedeutung haben. Es kann bedeuten, dass der Beteiligte meint, der Antrag sei von Anfang an unzulässig oder unbegründet gewesen; es kann aber auch bedeuten, dass er den Eintritt eines erledigenden Ereignisses bestreitet. Die durch § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG angeordnete Fiktion hat nicht zum Inhalt, dass der Beteiligte den Antrag nunmehr als von Anfang an zulässig und begründet ansieht. Dies wäre in der Regel kaum mit dem bisherigen Prozessverhalten des Beteiligten in Einklang zu bringen. Das Gesetz fingiert die Zustimmung des Beteiligten vielmehr deshalb, weil er mit seinem Schweigen zum Ausdruck bringt, den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht zu bestreiten. Daraus folgt, dass die Erledigung nach der gesetzlichen Konzeption nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses, nicht aber die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bis dahin voraussetzt ([X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 65, 105).

b) Anders als im [X.] erfordern [X.] im Beschlussverfahren nicht die Prüfung, ob der Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.

Für das [X.] ist das gesetzlich nicht geregelte Institut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung allein im Interesse einer evidenten Gerechtigkeitslücke geschaffen und weiterentwickelt worden, weil es dem Kläger nicht zugemutet werden soll, die Kosten einer Klage zu tragen, die nur deshalb im Ergebnis keinen Erfolg hat, weil sie allein durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 49, [X.]E 123, 46; 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 65, 105).

Im Beschlussverfahren spielen [X.] dagegen keine Rolle ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 49, [X.]E 123, 46). Es gibt keine prozessuale Kostentragungspflicht und damit keine Kostenentscheidung. Jeder Beteiligte hat grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Soweit ein Beteiligter von einem anderen nach materiellem Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann (§§ 20, 37 Abs. 2, § 40 BetrVG, § 14 SprAuG, § 20 [X.]itbestG, § 19 [X.]), ist der Kostenerstattungsanspruch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, davon abhängig, dass sein Antrag zulässig und begründet war ([X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.]E 65, 105).

c) Die Prüfung, ob der Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist auch nicht im Hinblick auf eine davon ausgehende Klärungs- und Befriedungswirkung veranlasst.

Streiten die Beteiligten anlässlich einer konkreten [X.]aßnahme des Arbeitgebers über das Bestehen eines [X.]itbestimmungsrechts, können sie, um diesen Streit für die Beteiligten bindend klären zu lassen, einen darauf gerichteten, von der konkreten [X.]aßnahme losgelösten Feststellungsantrag stellen, wenn die [X.]aßnahme sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. [X.] 22. [X.]ärz 2016 - 1 [X.] - Rn. 19; 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, [X.]E 135, 291). [X.]it einem solchen Feststellungsantrag wird bei personellen Einzelmaßnahmen vorübergehender Art eine höchstrichterliche Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen ermöglicht (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 131, 145; 28. September 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 59, 380).

Diese Klärungs- und Befriedungswirkung kann nach Eintritt eines die konkrete [X.]aßnahme erledigenden Ereignisses nicht durch eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des auf die konkrete [X.]aßnahme beschränkten Antrags im Rahmen der Erledigung erreicht werden. Die den Antrag abweisende oder die Erledigung feststellende Entscheidung gäbe eine Antwort auf die strittige Rechtsfrage allenfalls in der Begründung, entschiede diese aber nicht mit Rechtskraft zwischen den Beteiligten ([X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 65, 105). Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des auf die konkrete [X.]aßnahme gerichteten Antrags liefe letztlich nur darauf hinaus, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen. Dies ist den Gerichten verwehrt (vgl. [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] - Rn. 16; 18. [X.]ärz 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 19).

2. Danach ist das Verfahren hinsichtlich der [X.] der Arbeitgeberinnen einzustellen.

a) Die Arbeitgeberinnen haben als Antragstellerinnen das Verfahren in Bezug auf ihre [X.] einseitig für erledigt erklärt.

b) Die Anträge der Arbeitgeberinnen, die Zustimmung des Betriebsrats zu der befristeten Einstellung der Leiharbeitnehmer H und [X.] zu ersetzen, und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung dieser Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, haben sich mit der Beendigung der befristeten Einstellung dieser Leiharbeitnehmer erledigt. Diese Anträge sind nunmehr unzulässig.

aa) Gegenstand des [X.] nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle [X.]aßnahme auf der Grundlage eines bestimmten [X.] gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen ([X.] 23. Januar 2008 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 125, 300). Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung stellt sich die Frage nach der Befugnis zur gegenwärtigen und künftigen Beschäftigung der Arbeitnehmer H und [X.] nicht mehr. Da die Antragstellerinnen der gerichtlichen Entscheidung über den [X.] offensichtlich nicht mehr bedürfen, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den [X.] entfallen (vgl. [X.] 13. [X.]ärz 2013 - 7 [X.] - Rn. 21; 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 65, 105).

bb) Der Streitgegenstand eines Feststellungsantrags des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist seine betriebsverfassungsrechtliche Befugnis, eine personelle [X.]aßnahme solange vorläufig durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist ([X.] 10. [X.]ärz 2009 - 1 [X.] - Rn. 49, [X.]E 130, 1). Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung besteht für diesen Antrag kein Feststellungsinteresse mehr (vgl. [X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 65, 105).

II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der [X.] der Arbeitgeberinnen zur Entscheidung angefallene [X.]iderantrag des Betriebsrats bleibt ohne Erfolg. Die Erhebung des [X.]iderantrags erstmals in der [X.] ist unzulässig.

1. Die Anbringung eines [X.]iderantrags ist - ebenso wie eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung - in der Rechtsbeschwerde wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. zur [X.]iderklage in der Revisionsinstanz [X.] 23. [X.]ai 1957 - II ZR 250/55 - zu I 2 der Gründe, [X.]Z 24, 279). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Bei [X.] und sonstigen Antragsänderungen hat das [X.] aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa [X.] 18. [X.]ai 2016 - 7 [X.] - Rn. 24; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.]E 151, 286; 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 31; 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, [X.]E 134, 62). Dies gilt für die Anbringung eines [X.]iderantrags in der [X.] entsprechend.

2. Danach war die Erhebung des [X.]iderantrags in der [X.] unzulässig. [X.]it dem [X.]iderantrag würde das für eine Sachentscheidung erforderliche Prüfprogramm erweitert. Der [X.] müsste prüfen, ob für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Das setzte voraus, dass sich die mit dem [X.]iderantrag zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage künftig erneut stellen kann. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberinnen künftig bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung eines Einsatzes sachgrundlos befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 [X.] auch dann den [X.] durch Einstellung von Leiharbeitnehmern decken werden, wenn es sich um Daueraufgaben und nicht um Auftragsspitzen handelt. Die Einstellung der Leiharbeitnehmer H und [X.] rechtfertigt eine solche Annahme schon deshalb nicht, weil sie nach den Feststellungen des [X.]s nicht zur Deckung eines Dauerbedarfs erfolgte.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    [X.]. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]. Zwisler    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 63/16

01.08.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 17. September 2015, Az: 7 BV 2/15, Beschluss

§ 95 S 4 ArbGG, § 83a Abs 2 ArbGG, § 83a Abs 3 S 2 ArbGG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 100 Abs 2 S 3 BetrVG, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 7 ABR 63/16 (REWIS RS 2018, 5235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5235

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