Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 70/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2661

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[X.][X.] ([X.]) 70/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.], die [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 27. September 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen, denen [X.] in Höhe von 934,02 • und 6.185,63 • zugrunde lagen. Am 30. Juli 2007 hatte er die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben. Die hierdurch begründete Vermutung des [X.] hatte er nicht wider-legt. Ausweislich seiner Angaben in dem anlässlich der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung gefertigten Vermögensverzeichnis verfügte er seinerzeit le-diglich über eine Rente des [X.]von monatlich ca. 680 •. Sonstige Einkünfte erzielte er nicht. Den wiederholten Aufforderungen der 5 - 4 - Antragsgegnerin, konkret zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu [X.], war der Antragsteller nicht nachgekommen. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von Gläubigern auf [X.]. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar sind zwischenzeitlich keine neuen Forderungen gegen ihn bekannt geworden. Er hat sich jedoch trotz eines erneuten Hinweises durch den Senat auch im [X.]eschwerdeverfahren nicht konkret zu seinen Vermögensver-hältnissen geäußert. Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller - sei es auch nur im Wege der Zahlung monatlicher Raten - zur [X.]egleichung der beiden Forderungen, die zu den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, in der Lage ist. Darauf, dass der [X.] das [X.]estehen dieser Forderungen bereits bei der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft bekannt war, kommt es entgegen der [X.] des Antragstellers nicht an. Maßgeblich ist allein die [X.]ewertung seiner Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren. Danach sind sowohl die [X.] als auch der [X.] zu Recht von dem Vorliegen eines [X.] ausgegangen. § 14 Abs. 2 [X.]RAO eröffnet der [X.] auch keinen Ermessensspielraum. [X.]ei Vorliegen einer der dort genannten Voraussetzungen ist die Zulassung zwingend zu widerrufen. 8 - 5 - 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind. 9 [X.][X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.06.2008 - [X.] 27/07 -

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AnwZ (B) 70/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 70/08 (REWIS RS 2009, 2661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2661

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