Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 77/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2674

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BUNDESGERICHTSHOF [X.](B) 77/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.]Ganter, [X.]Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die [X.][X.]sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. [X.]und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.]vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.]Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-tragsgegnerin widerrief mit [X.]vom 11. Oktober 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 I[X.]Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.]Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.]und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller wurde zum Zeitpunkt des Widerrufs sei-tens des Versorgungswerks der Rechtsanwälte wegen einer Forderung in Höhe von [X.]• die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensver-hältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich in Vermögensverfall befindet, zumal auch bereits im [X.]gegen ihn 5 - 4 - wegen eines Betrages von 2073,84 • die Zwangsvollstreckung betrieben wer-den musste. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.]nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von Gläubigern auf Mandantengelder. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Forderungsangelegenheit mit dem Versorgungswerk habe sich erledigt. Er ist jedoch den ihm hierfür oblie-genden Nachweis (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60) trotz der wiederholten entsprechenden Hinweise durch die Antragsgegnerin, den [X.]und den erkennenden Senat weiterhin schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten. 8 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind. 9 - 5 - 4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] [X.] Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 98/07 -

Meta

AnwZ (B) 77/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 77/08 (REWIS RS 2009, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2674

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