Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 222/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1963

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[X.]/01vom11. Juli 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag -am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Februar 2001 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, [X.] vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. [X.] ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch, die Anordnung der Unterbringung sowie die Bestimmung,- 3 -die Strafe teilweise vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegen jedoch derAufhebung.1. Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles ab-gelehnt. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung hat es allerdings einen [X.] [X.] nicht ausdrücklich erörtert. Zugunsten [X.] hat es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte die in [X.] spielende [X.] spontan und im Rahmen einer affektivaufgeladenen Situation mit vorausgegangenen Beschimpfungen und Beleidi-gungen durch das Tatopfer beging. Die [X.] hat aber nicht erkennbarbedacht, daß den Beschimpfungen und Beleidigungen und den von dem [X.] an der Mißhandlung des Opfers mit Verletzungsabsicht ge-führten, alsbald zum Tode führenden Schlägen mit der Kurzhantelstange [X.] eine von einer anderen Person begonnene gewalttätige Situation von ca.15 Minuten Dauer vorausging. Denn der Zeuge [X.]hatte dem später Verstor-benen zuvor durch zahlreiche heftige Schläge und Fußtritte ganz erheblicheVerletzungen zugefügt und dann das aus mehreren Wunden blutende Opfermit dem Angeklagten, dessen Angebot, ihm zu helfen und ebenfalls auf [X.] einzuschlagen, der Zeuge [X.] zunächst abgelehnt hatte, alleinezurückzulassen. Es ist daher nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Erörterung,auszuschließen, daß das ohne Zutun des Angeklagten begonnene gewalttätigeVorgehen des Zeugen [X.] erst die Gewaltbereitschaft des Angeklagten ge-weckt und seine Hemmschwelle herabgesetzt hat, so daß er ebenfalls gegendas bereits erkennbar schwer verletzte Opfer gewaltsam vorging. Dies kannsich u. U. schuldmindernd zugunsten des Angeklagten [X.] -Im übrigen hat das [X.] seiner Strafzumessung zuungunsten [X.] einen rechtsfehlerhaften Strafrahmen zugrunde gelegt, da dieuntere Grenze des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten [X.] § 227 Abs. 1 StGB nicht ein Jahr, sondern sechs Monate beträgt (§ 49Abs. 1 Nr. 3 StGB).2. Die Anordnung der Unterbringung und des [X.] keinen Bestand. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers sollmöglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken [X.] begonnen werden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-spricht. Gerade bei längerer [X.] muß es darum gehen, den [X.] zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er [X.] an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann (vgl. [X.] 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 10,11, 12; [X.], 44; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von [X.] des Vollzuges bedarf einer eingehenden, insbesondere die in [X.] des Angeklagten liegenden Umstände und Besonderheiten berücksich-tigenden Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 10).Will sie der Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließendeStrafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so [X.] überzeugende Gründe vorliegen ([X.], 428; [X.] Abs. 2 [X.] 7, [X.], teilweiser 13).Diesen Anforderungen werden die nur formelhaften Ausführungen des[X.]s nicht gerecht. Soweit die [X.] meint, daß eine Erfolgs-aussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der [X.] wird, fehlen nachvollziehbare dargelegte Gründe, warum ein an-- 5 -schließender Strafvollzug den Erfolg des [X.] gefährden kannund wie sich dies bei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. [X.] II [X.], teilweiser 7, 9, 11; [X.], 427, 428).Im übrigen steht die Begründung des Teilvorwegvollzugs der Strafe ineinem gewissen Widerspruch zur Begründung der Anordnung der Maßregel.Denn zur Begründung, daß die Maßregel nicht von vorneherein als [X.] erscheint, hat das [X.] ausgeführt, daß der Angeklagte selbst dieNotwendigkeit einer Therapie einsieht und den Willen hat, eine solche auchdurchzuführen. Dann hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, warumdie Erfolgsaussicht der Therapie nur besteht, wenn sie am Ende der Ver-büßung der Haftstrafe durchgeführt wird. Wegen dieser nicht ohne weiteresmiteinander zu vereinbarenden Begründungen mußte auch die Anordnung [X.] aufgehoben werden. Der neue Tatrichter hat so auch die Möglichkeit,insgesamt und einheitlich über den Straf- und Maßregelausspruch zu entschei-den.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 222/01

11.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 222/01 (REWIS RS 2001, 1963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1963

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